Die Einrichtung einer Gemeinschaftsschule erfolgt durch Antrag des Schulträgers, ebenso wie die Einrichtung der gymnasialen Oberstufe bei bereits bestehenden Gemeinschaftsschulen.
1. Gemeinschaftsschule Sekundarstufe I
Für die Einrichtung einer Gemeinschaftsschule ist ein Antrag des Schulträgers erforderlich.
Sie kann entweder durch eine Neueinrichtung einer Schule entstehen oder durch Schulartänderung einer bestehenden auf der Grundschule aufbauenden Schule. Dazu ist die Zustimmung der Schulkonferenz notwendig.
Sie finden hier die Handreichung zur Beantragung einer Gemeinschaftsschule, die den Ablauf und die notwendigen Voraussetzungen für eine Gemeinschaftsschule beschreibt. Des Weiteren finden Sie hier die Antragsunterlagen.
Handreichung zur Beantragung einer Gemeinschaftsschule (PDF, barrierefrei)
Antragsunterlagen für die Einrichtung einer Gemeinschaftsschule (WORD)
2. Gymnasiale Oberstufe an einer Gemeinschaftsschule
Für die Einrichtung einer gymnasialen Oberstufe an einer Gemeinschaftsschule ist ein Antrag des Schulträgers erforderlich.
Eine Gemeinschaftsschule kann im Anschluss an Klasse 10 eine gymnasiale Oberstufe führen.
Sie finden hier die Handreichung zur Beantragung einer gymnasialen Oberstufe an einer Gemeinschaftsschule, die den Ablauf und die notwendigen Voraussetzungen beschreibt. Des Weiteren finden Sie hier die Antragsunterlagen.
Handreichung zur Beantragung einer gymnasialen Oberstufe an Gemeinschaftsschulen (PDF, barrierefrei)
Antragsformular (WORD)
Anlage 1a zum Antragsformular (WORD)
Anlage 1b zum Antragsformular (WORD)
Anlage 2 zum Antragsformular (EXCEL)
Anlage 3 zum Antragsformular (EXCEL)
Prognosekriterien für die Genehmigung einer gymnasialen Oberstufe an der Gemeinschaftsschule (PDF)
Weiterführende Informationen
Schulbauförderung