Die Schullandschaft in Baden-Württemberg zeichnet sich durch eine Vielzahl von öffentlichen und privaten Schulträgern aus, welche die unterschiedlichsten Bildungsgänge anbieten. Es ist jeweils die Aufgabe der Schulträger, den erforderlichen Schulraum zur Verfügung zu stellen. Diese bauen und unterhalten die Schulgebäude.
Öffentliche Schulträger
Das Land gewährt den kommunalen Schulträgern nach dem Dritten Gesetz über die Förderung des Schulhausbaus vom 5. Dezember 1961 und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift Schulbauförderung (VwV SchulBau) Zuwendungen zu den erforderlichen Baumaßnahme im Rahmen der Schulbauförderung. Hierzu wird auf den 3. Abschnitt der VwV SchulBau verwiesen.
Daneben können die kommunalen Schulträger für Baumaßnahmen, mit denen erforderlicher Raum für ganztägige Angebote an Schulen geschaffen wird, weitere Zuwendungen des Landes erhalten. Die Förderung von Ganztagsbaumaßnahmen ist im 4. Abschnitt der VwV SchulBau geregelt; die Förderung von Schulsanierungen im 5. Abschnitt dieser Verwaltungsvorschrift Mit der Neufassung der Verwaltungsvorschrift Schulbauförderung im Jahr 2025 wurde die Sanierung von Lehrschwimmbecken und von schulisch genutzten Schwimmbädern ebenfalls in die Förderung aufgenommen. Diese Förderung ist im 6. Abschnitt der VwV SchulBau geregelt.
Die Feststellung des erforderlichen und damit förderfähigen Flächenbedarfs erfolgt unter Berücksichtigung der langfristigen Entwicklung der Schülerzahlen und auf der Grundlage der Schemata zur Ermittlung des Raumbedarfs für die verschiedenen Schularten (Modellraumprogramme) sowie den Regelungen für die Klassenbildung (Organisationserlass). Die Beantragung erfolgt mit den unter der Rubrik „Schemata und Vordrucke“ bereitgestellten Antragsformularen.
Hinweis: Vorzeitiger Maßnahmenbeginn
Das Förderrecht des Landes Baden-Württemberg sieht es generell vor, dass ein Zuwendungsempfänger erst dann mit einer Fördermaßnahme beginnen darf, wenn er einen Zuwendungsbescheid durch die zuständige Bewilligungsstelle erhalten hat. Im Bereich der Schulbauförderung des Landes Baden-Württemberg kann ein Schulträger hingegen grundsätzlich mit der zur Förderung beantragten Baumaßnahme beginnen, ohne dass eine beantragte Landesförderung bereits bewilligt wurde.
Voraussetzung für eine Förderung ist jedoch, dass der Schulträger bei Schulbau- und Ganztagsbaumaßnahmen vor Baubeginn die Erforderlichkeit der Maßnahme i.d.R. durch ein sog. Raumprogramm des jeweils zuständigen Regierungspräsidiums feststellen lässt und vor Baubeginn ein Förderantrag gestellt wird. Bei Sanierungsmaßnahmen ist zumindest ein Förderantrag zu stellen. Es empfiehlt sich deswegen für die Schulträger, sich frühzeitig mit dem zuständigen Regierungspräsidium wegen einer Antragstellung in Verbindung zu setzen.
Verwaltungsvorschrift Schulbauförderung, Schemata und Vordrucke
Die aktuelle Verwaltungsvorschrift Schulbauförderung einschließlich der Schemata zur Ermittlung des Flächenbedarfs für die verschiedenen Schularten sowie die Vordrucke für das Antragsverfahren können nachfolgend aufgerufen und heruntergeladen werden.
Verwaltungsvorschrift Schulbauförderung (VwV SchulBau) (PDF)
Vordrucke:
Für Schulbau- und Ganztagsbaumaßnahmen (3. und 4. Abschnitt der VwV SchulBau):
Antrag auf Zuwendungen zu Schulbaumaßnahmen (WORD)
Hinweis: Dieser Vordruck dient auch für Förderanträge von privaten Schulträgern.
Für Schulsanierungen (5. Abschnitt der VwV SchulBau):
Antrag auf Zuwendung Schulsanierungen (WORD)
Für Sanierungen von Lehrschwimmbecken und von schulisch genutzten Schwimmbädern (6. Abschnitt der VwV SchulBau:
Antrag auf Zuwendung Lehrschwimmbecken (WORD)
Ferner ist von allen Antragstellern dem Förderantrag die nachstehende Excel-Datei auszufüllen und beizufügen:
Excel-Datei (EXCEL)
Antrag auf Schlussabnahme durch die Kontrollkommission (WORD)
Vereinfachter Schlussverwendungsnachweis (SVN) für geförderte Schulsanierungen (WORD)
Schulsanierungen, mit denen ein besonderer Energieeffizienzstandard erreicht wird, können durch die L-Bank ergänzend gefördert werden. Die Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums und den Antrag können Sie auf der Webseite des Umweltministeriumsaufrufen und herunterladen.
Antrag auf Schlussabnahme durch die Kontrollkommission (WORD)
Vereinfachter Schlussverwendungsnachweis (SVN) für geförderte Schulsanierungen (WORD)
Förderprogramme von Land und Bund für Schulsanierungen
Die Unterhaltung von Schulgebäuden nehmen die kommunalen Schulträger als weisungsfreie Pflichtaufgabe wahr.
Das Land Baden-Württemberg und der Bund haben in den Jahren 2017-2019 mit dem kommunalen Sanierungsfonds sowie mit den Mitteln nach Kapitel 2 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes Fördermittel für die Sanierung bestehender Schulen öffentlicher Schulträger zur Verfügung gestellt, wobei an den Bundesmitteln unter bestimmten Voraussetzungen auch private Schulträger partizipieren konnten. Die hiernach verfügbaren Fördermittel für Schulsanierungen wurden bereits in Anspruch genommen. Die Fördermaßnahmen werden noch abgewickelt.
Die entsprechenden Verwaltungsvorschriften sowie der vereinfachte Verwendungsnachweis können nachfolgend aufgerufen und heruntergeladen werden:
Vereinfachter Verwendungsnachweis (WORD)
Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums und des Kultusministeriums zur Umsetzung von Kapitel 2 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen
Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums und des Finanzministeriums zur Umsetzung des Kommunalen Sanierungsfonds in den Jahren 2017 - 2019 für die Sanierung von Schulgebäuden (VwV Kommunaler Sanierungsfonds Schulgebäude - VwV KommSan Schule)
Schulsanierungen, mit denen ein besonderer Energieeffizienzstandard erreicht wird, können durch die L-Bank ergänzend gefördert werden. Die Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums und den Antrag können Sie auf der Webseite des Umweltministeriums aufrufen und herunterladen.
Umbau Inklusion
Bei der Inklusion an einer allgemeinen öffentlichen Schule können den Schulträgern möglicherweise Kosten entstehen, um das Schulgebäude durch Umbauten barrierefrei zu gestalten. Auf der Grundlage des Gesetztes zum Ausgleich kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion trägt das Land unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten der Umbauten, die auf Seiten der Kommunen durch die schulische Inklusion entstehen. Die Verwaltungsvorschrift "Umbau Inklusion" regelt die Voraussetzungen, den Umfang sowie das Verfahren des finanziellen Ausgleichs an die kommunalen Schulträger im Einzelnen.
Informationsblatt zur VwV Umbau Inklusion (PDF)
Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Gewährung eines Aufwendungsersatzes für Umbauten infolge inklusiver Bildungsangebote an Schulen kommunaler Schulträger
Antrag auf Aufwendungsersatz für inklusionsbedingte Umbauten (WORD)
Private Schulträger
Das Land gewährt den privaten Schulträgern Zuschüsse zu den erforderlichen Baumaßnahmen im Rahmen der Schulbauförderung. Rechtsgrundlagen für die Förderung sind das Privatschulgesetz und die Privatschulbauverordnung (VO SchulBau). Die Feststellung des erforderlichen und damit zuschussfähigen Flächenbedarfs erfolgt unter Berücksichtigung der langfristigen Entwicklung der Schülerzahlen und auf Grundlage der vorstehenden Schemata zur Ermittlung des Raumbedarfs für die verschiedenen Schularten (Modellraumprogramme) sowie den Regelungen für die Klassenbildung.
Für Schulkindergärten in freier Trägerschaft können nach der der Verwaltungsvorschrift Bauförderung Schulkindergärten (VwV SchulKG) ebenfalls Bauzuschüsse gewährt werden.
Daneben können die privaten Träger von sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat Zuschüsse für den Bau des Internatsteils nach der Verwaltungsvorschrift Internatsbauförderung (VwV InternatSBBZ) erhalten.
Privatschulbauverordnung (VOSchulBau)
Verwaltungsvorschrift Bauförderung Schulkindergärten (VwV SchulKG )
Verwaltungsvorschrift Internatsbauförderung (VwV InternatsSBBZ)
Die Beantragung der Zuschüsse erfolgt mit dem unter der Rubrik „Schemata und Vordrucke“ bereitgestellten Antragsformular.