Bedarfsgerechte und flexible Betreuungsangebote sollen Eltern und Erziehungsberechtigten eine echte Wahlfreiheit eröffnen, ob die Betreuung ihres Kindes innerhalb oder auch außerhalb der eigenen Familie erfolgen soll. Grundsätzlich ist die Erziehung der Kinder in erster Linie das Recht, aber auch die Pflicht der Eltern und Erziehungsberechtigten.
In den zurückliegenden Jahren erfolgte ein stetiger Ausbau der flexiblen Betreuungsangebote im Land, welche zugleich einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Schülerinnen und Schüler leisten.
Das Land kommt dem Wunsch vieler Eltern nach mehr Flexibilität nach und hat dazu die freiwillige Bezuschussung kommunaler Betreuungsangebote kontinuierlich ausgeweitet. Damit leistet das Land einen wichtigen Beitrag, dass vor Ort qualitativ hochwertige Betreuungsangebote bestehen können.
Die Kommunen richten entlang des vor Ort bestehenden Bedarfs das jeweils benötigte flexible Betreuungsangebot ein:
- Verlässliche Grundschule
- Flexible Nachmittagsbetreuung
- herkömmlicher Hort bzw. Hort an der Schule
Im Hinblick auf den ab dem Jahr 2026 geltenden Rechtsanspruch auf ganztägige Bildung und Betreuung für Kinder im Grundschulalter hat das Land zum Aus- und Aufbau der Betreuungsstrukturen im Rahmen der flexiblen Betreuungsangebote in den Jahren 2023 und 2024 zusätzlich insgesamt 100 Mio. Euro bereitgestellt.
Um die vorgesehene Ausweitung der Betreuungsfinanzierung zu ermöglichen, hat das Kultusministerium die Verwaltungsvorschriften über Förderrichtlinien zur Gewährung von Zuwendungen an die Träger
- von Betreuungsangeboten an Grundschulen einschließlich Grundstufen der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren im Rahmen der Verlässlichen Grundschule
- von Angeboten der flexiblen Nachmittagsbetreuung an allgemein bildenden Schulen
- der Horte an der Schule und der herkömmlichen Horte
angepasst. Ausgenommen von der Förderung sind u.a. die schulgesetzlich verankerten Ganztagsschulen nach Paragraf 8 a Schulgesetz.
Die Antragsfrist für das Schuljahr 2024/2025: Der Antrag muss bis zum 31. Dezember 2024 beim zuständigen Regierungspräsidium eingegangen sein (Ausschlussfrist). Nachträglich eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.
Das bedarfsorientierte flexible Betreuungsangebot außerhalb der Unterrichtszeit liegt in der Verantwortung der Träger. Auf die Entscheidung der Kommunen, ob und zu welchen Konditionen (z. B. Gebühr für kostenpflichtiges Angebot, Gruppengröße, Räumlichkeiten, etc.) Betreuungsangebote eingerichtet werden, hat das Land keinen Einfluss. Der Träger der Betreuungseinrichtung ist organisatorisch und inhaltlich verantwortlich für die Ausgestaltung des Angebots. In den Betreuungsangeboten wird sozialpädagogisches Fachpersonal sowie anderes geeignetes Personal eingesetzt, das für die jeweilige Form der Betreuungsangebote über die erforderliche pädagogische und fachliche Qualifikation oder über ausreichend Erfahrung in der Erziehungs- und Jugendarbeit verfügt.
Flyer: Ganztagsschule und flexible Betreuungsangebote in Baden-Württemberg (PDF, barrierefrei)
Verlässliche Grundschule
Die Verlässliche Grundschule bietet eine Betreuung unmittelbar vor und nach dem vormittäglichen Unterricht an, die vom Schulträger oder einem freien Träger organisiert wird. Auf diese Weise können Kinder an Primarschulen am Vormittag bis zu sechs Stunden (z.B. von 7 bis 13 Uhr) betreut werden. Die Betreuungszeit endet spätestens um 14 Uhr.
Antragsrunde Schuljahr 2024/2025
Aktuelle Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über Förderrichtlinien zur Gewährung von Zuwendungen an die Träger von Betreuungsangeboten im Rahmen der Verlässlichen Grundschule und flexiblen Nachmittagsbetreuung (VwV Betreuungsangebote) (PDF)
Einzelantrag (WORD)
Sammelantrag (WORD)
Anlage zum Sammelantrag (WORD)
ANBest-Betreuungsangebote (PDF; barrierefrei)
Flexible Nachmittagsbetreuung
Im Rahmen der flexiblen Nachmittagsbetreuung können innerhalb des Gesamtbetreuungskonzepts einer Kommune Betreuungsangebote am Nachmittag im Umfang von maximal 15 Stunden je Woche und Gruppe an allgemein bildenden Schulen (Grundschulen, Grundstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren und weiterführenden Schulen) angeboten werden. Kommunen und freie Träger der Jugendhilfe (beispielsweise Kirchen, Sportvereine, Elternvereine, Fördervereine von Schulen) können diese Angebote an Schulen durchführen. Die flexible Nachmittagsbetreuung beginnt frühestens um 12 Uhr und endet spätestens um 17.30 Uhr.
Antragsrunde Schuljahr 2024/2025
Aktuelle Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über Förderrichtlinien zur Gewährung von Zuwendungen an die Träger von Betreuungsangeboten im Rahmen der Verlässlichen Grundschule und flexiblen Nachmittagsbetreuung (VwV Betreuungsnagebote) (PDF)
Einzelantrag (WORD)
Sammelantrag (WORD)
Anlage zum Sammelantrag (WORD)
ANBest-Betreuungsangebote (PDF, barrierefrei)
Hort an Schulen / herkömmlicher Hort
Der Hort an der Schule und der herkömmliche Hort sind Einrichtungen der Jugendhilfe, die schulpflichtige Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nach dem Schulunterricht betreuen. Sie bieten von Montag bis Freitag nach dem Unterrichtsvormittag eine freiwillige Nachmittagsbetreuung von täglich mindestens fünf Stunden an und sind in der Regel auch in den Schulferien geöffnet. Der Hort kann schul- und schulartübergreifend geführt werden.
Der Hort an der Schule hat eine eigene Leitung und arbeitet eng mit der Schule und dem Elternhaus zusammen. Er unterscheidet sich vom herkömmlichen Hort dadurch, dass er in einer Schule untergebracht oder in räumlicher Nähe zu einer Schule eingerichtet ist. In der Regel wird in der Einrichtung ein Mittagessen für die Kinder angeboten.
Antragsrunde Schuljahr 2024/2025
Aktuelle Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über Förderrichtlinien zur Gewährung von Zuwendungen an die Träger der Horte an der Schule und der herkömmlichen Horte (VwV Betreuungsangebote Horte) (PDF)
Einzelantrag (WORD)
Sammelantrag (WORD)
Anlage zum Sammelantrag (WORD)
ANBest-Betreuungsangebote (PDF; barrierefrei)
Weitere Informationen
Die Handreichung „Schulaufsicht über Betreuungsangebote in kommunaler oder freier Trägerschaft“ (PDF) gibt allen in der Schulaufsicht tätigen Personen Hilfestellung, um die mit dem Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 22. November 2022 neu statuierte Aufsicht über die Betreuungsangebote kommunaler und freier Träger für Schulkinder gut erfüllen zu können.
Antworten auf häufig dazu gestellte Fragen finden Sie hier.