Häufig gestellte Fragen
Die Schulaufsichtsbehörden führen die Aufsicht über nicht betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen, d. h. über Betreuungseinrichtungen kommunaler und freier Träger für Schulkinder, die als schulnahes Angebot organisatorisch an die Schule angebunden sind (§ 8b SchG).
Die Schulgesetzänderung ist mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in Kraft getreten (Ausnahme: Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes trat am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft). Die Schulaufsicht über Betreuungseinrichtungen kommunaler und freier Träger, die nicht betriebserlaubnispflichtig sind, besteht also bereits.
- Erster Adressat für Beschwerden von Sorgeberechtigten beispielsweise über die Qualität der Betreuung oder über das eingesetzte Personal ist weiterhin der Träger des jeweiligen Angebots bzw. die Leitung der Betreuungseinrichtung, gegen die sich die Beschwerde richtet.
- Soweit Beschwerden Anlass zu der Sorge geben, dass das Kindeswohl in einer von § 8b SchG umfassten Einrichtung gefährdet sein könnte, sind die Schulaufsichtsbehörden in der Pflicht, den Sachverhalt weiter aufzuklären und erforderlichenfalls der oberen Schulaufsichtsbehörde zu berichten, die dann das Aufsichtsinstrumentarium einsetzen kann.
- Beschwerden sind schriftlich zu dokumentieren und mit Stellungnahme der Betroffenen/Beteiligten zu unterlegen.
- Um als zuständige Schulaufsichtsbehörden die zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der Schulaufsicht auszuführen, werden die zuständigen Träger der Betreuungsangebote um unverzügliche Mitteilung von Ereignissen und Entwicklungen, die das Wohl der Kinder beeinträchtigen können, gebeten (vgl. Ziff. 1.2, 1.3 und Ziff 1.5).
Soweit Beschwerden Anlass zu der Sorge geben, dass das Kindeswohl in einer von § 8b SchG umfassten Einrichtung gefährdet sein könnte, sind die Staatlichen Schulämter in der Pflicht, den Sachverhalt weiter aufzuklären und erforderlichenfalls dem jeweiligen Regierungspräsidium zu berichten, das dann ggf. das Aufsichtsinstrumentarium (Tätigkeitsverbot und Betriebsuntersagung) einsetzen könnte.
Die Einbindung von Experten bzw. Dritten muss zwingend erfolgen, wenn dies rechtlich geboten ist bzw. eine rechtliche Verpflichtung zur Hinzuziehung besteht. Die Hinzuziehung von Experten wie der Polizei, dem Gesundheitsamt oder einer anderen zuständigen Behörde ist auch ratsam, wenn beispielsweise eine Straftat im Raum steht bzw. die Aufklärungsmöglichkeiten der Schulaufsicht an ihre Grenzen kommt.
Sofern sich eine Beschwerdeführerin / ein Beschwerdeführer direkt an das Staatliche Schulamt wendet, sollte ein Bericht des betroffenen Trägers angefordert und ähnlich wie im schulischen Bereich weiter verfahren werden.
Die von § 8b SchG erfassten Betreuungsangebote kommunaler und freier Träger ohne Betriebserlaubnis sind schulnahe Angebote, die organisatorisch an die Schule angebunden sind und den Schulbetrieb und die Horte ergänzen. Entsprechend dem Qualitätsrahmen Betreuung Baden-Württemberg (siehe Anhang) findet ein solches Betreuungsangebot grundsätzlich in den Räumen der Schule oder in unmittelbarer Nähe der Schule statt. Der Weg von der Schule zu einem von § 8b SchG erfassten Betreuungsangebot ist kein Unterrichtsweg. Die Aufsichtspflicht für den Weg von der Schule zu einem solchen Betreuungsangebot haben daher die Sorgerechtsberechtigten zu tragen. Es sei denn, eine vertragliche Vereinbarung zwischen Sorgerechtsberechtigten und Träger regelt diesbezüglich etwas Anderes. Im Zuge der Anmeldung für ein Betreuungsangebot sollte seitens des Trägers eine Klärung mit den Sorgerechtsberechtigten erfolgen.
Soweit Angebote nach § 8b SchG in den Ferien durchgeführt werden, unterliegen sie ebenfalls der Schulaufsicht. Eine Schulferienbetreuung, die beispielsweise von einem Verein als eigenständiges Angebot in den Ferien gemacht wird, fällt nicht unter § 8b SchG bzw. unterliegt nicht der schulischen Aufsicht. Dies wäre nur der Fall, wenn dieses Ferienangebot Teil eines Betreuungsangebots in kommunaler oder freier Trägerschaft nach § 8b SchG, z. B. durch eine vertragliche Vereinbarung, würde.
Es wurde zunächst keine Verordnungsermächtigung im Rahmen der Schulgesetzänderung aufgenommen, da sich die Notwendigkeit und Reichweite (Inhalt, Zweck und Ausmaß) einer Verordnungsermächtigung zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung noch nicht konkret absehen ließen. Die Verordnungsermächtigung wurde bei der aktuell laufenden Änderung des Schulgesetzes berücksichtigt. Nach Inkrafttreten kann erforderlichenfalls auf dieser Grundlage eine konkretisierende Rechtsverordnung erlassen werden.