Häufig gestellte Fragen
Die jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörden führen die Aufsicht über Betreuungseinrichtungen kommunaler und freier Träger für Schulkinder, die als schulnahes Angebot organisatorisch an die Schule angebunden sind (§ 8b SchG) - soweit von Einrichtungen ausgehende Tatsachen festgestellt werden, die geeignet sind, das leibliche, geistige oder seelische Wohl der in den Einrichtungen betreuten Schulkinder zu beeinträchtigen.
Die Dienst- und Fachaufsicht über das Betreuungspersonal, die Personalhoheit, Finanzierung sowie die operative Zuständigkeit für die Betreuungseinrichtungen nach § 8b SchG verbleibt bei den kommunalen oder freien Trägern bzw. den von diesen vermittelten Organisationen.
Ob eine Beeinträchtigung im Sinne von § 2 Abs. 2 Betreuungsangeboteaufsichtsverordnung vorliegt, ist immer im Einzelfall zu prüfen und im Sinne des Kindeswohls auszulegen. Nachfolgend handelt es sich daher um einen Beispielkatalog, der nicht abschließend ist.
Eine Beeinträchtigung kann insbesondere vorliegen
- bei körperlicher Gewalt,
- bei psychischer Gewalt,
- bei sexualisierter Gewalt,
- bei baulichen Verhältnissen oder Ausstattungen, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern zu beeinträchtigen,
- bei hygienischen Verhältnissen, die das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern beeinträchtigen,
- beim Einsatz von ungeeignetem Personal oder
- bei nicht angemessenem Betreuungsverhältnis zwischen anwesendem Personal und teilnehmenden Schulkindern während der Durchführung der Betreuung.
Beispiele finden sich in der oben erwähnten Handreichung.
Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft (§ 8b SGB VIII). Der überörtliche Träger der Jugendhilfe berät Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder und Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten, auch bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen in der Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten.
1. Berichtspflicht bei Kindeswohlgefährdungen
Der Träger eines Betreuungsangebots hat Ereignisse oder Entwicklungen in einer Einrichtung nach § 8b SchG, die geeignet sind, das Wohl der Schulkinder zu beeinträchtigen, unverzüglich an die jeweils zuständige Schulaufsichtsbehörde zu berichten und den ihm bekannt gewordenen Sachverhalt sowie die personenbezogenen Daten der Betreuungskraft, der Schulkinder sowie weiterer Personen mitzuteilen, soweit sie zur Ausübung der Aufsicht erforderlich sind.
2. Auskunfts- und Vorlagepflicht
Darüber hinaus ist der Träger eines Betreuungsangebots gegenüber den Schulaufsichtsbehörden auskunfts- und vorlagepflichtig, soweit dies für die Ausübung der Schulaufsicht erforderlich ist.
3. Unverzügliche Meldepflicht (Betriebsaufnahme, -einstellung etc.)
Trägern eines Bereuungsangebots kommt überdies eine Meldepflicht zu. Sie haben der oberen Schulaufsichtsbehörde unverzüglich
- die Betriebsaufnahme unter Angabe von Namen und Anschrift des Trägers,
- Art und Standort des Betreuungsangebots,
- Änderungen an den vorgenannten Angaben und
- die bevorstehende, dauerhafte Einstellung des Betreuungsangebots
zu melden.
Die für alle Träger von Betreuungsangeboten bestehende Meldepflicht (auch diejenigen, die vor dem Inkrafttreten der Betreuungsangeboteaufsichtsverordnung den Betrieb aufgenommen haben) wird erfüllt über eine Online-Formular-Tool -Abfrage (sogenannte OFT-Abfrage) durch das zuständige Regierungspräsidium als obere Schulaufsichtsbehörde, in dessen Regierungsbezirk der Standort des Betreuungsangebots liegt. Diese Abfragen finden sich auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien unter folgendem Link.
4. Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
Diese umfasst die Unterlagen zu räumlichen und personellen Gegebenheiten sowie zur Belegung des Betreuungsangebots. Davon umfasst sind die personenbezogenen Daten der an den Betreuungsangeboten teilnehmenden Schulkinder. Für diese Daten gilt eine Aufbewahrungspflicht von mindestens fünf Jahren. Personenbezogene Daten sind nach Ablauf der Mindestaufbewahrungsfrist unverzüglich zu löschen, sofern diese zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.
Davon abweichend hat der Träger eines Betreuungsangebots eine mindestens zehnjährige Aufbewahrung der einrichtungs- und personenbezogenen Aufzeichnungen sicherzustellen, soweit diese Angelegenheiten die Zuständigkeit der Schulaufsichtsbehörden betreffen könnten. Personenbezogene Daten sind nach Ablauf der Mindestaufbewahrungsfrist zu löschen, sofern diese zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.
5. Informations- und Auskunftspflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung und deren Beschränkung
Werden personenbezogene Daten erhoben, so hat der Verantwortliche gegenüber der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Datenerhebung in der Regel eine Informationspflicht (vgl. § 5 der Betreuungsangeboteaufsichtsverordnung). Diese besteht nicht, soweit und solange die Daten oder die Tatsache der Verarbeitung zum Schutze der betroffenen Schulkinder geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse an der Informationserteilung zurücktreten muss. Die Gründe für das Absehen von der Information sind zu dokumentieren.
Auch das Auskunftsrecht der betroffenen Person kann bei Vorliegen der vorgenannten Gründe abgelehnt werden. Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist zu begründen, es sei denn durch die Mitteilung der Gründe würde der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet. In diesem Fall sind die Gründe der Auskunftsverweigerung zu dokumentieren. Die betroffene Person ist auf die Möglichkeit der Beschwerde bei der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz hinzuweisen. Im Übrigen gilt § 9 Absatz 5 LDSG entsprechend.
Das zuständige Staatliche Schulamt prüft zunächst, ob die Beschwerde in der Zuständigkeit der Schulaufsicht liegt (§ 2 Betreuungsangeboteaufsichtsverordnung).
A) Mögliche Kindeswohlgefährdung innerhalb der Einrichtung
1. Erster Adressat für Beschwerden von Sorgeberechtigten beispielsweise über die Qualität der Betreuung oder über das eingesetzte Personal ist weiterhin der Träger des jeweiligen Angebots bzw. die Leitung der Betreuungseinrichtung, gegen die sich die Beschwerde richtet.
Der Träger hat Ereignisse oder Entwicklungen in seiner Einrichtung, die geeignet sind, das Wohl der Schulkinder zu beeinträchtigen, unverzüglich an die jeweils zuständige Schulaufsichtsbehörde zu berichten. Auch die personenbezogenen Daten der Betreuungskraft, der Schulkinder sowie weiterer Personen sind mitzuteilen, soweit sie zur Ausübung der Aufsicht erforderlich sind (vgl. § 2 Abs. 3 Betreuungsangeboteaufsichtsverordnung).
Da es sich um schulnahe Angebote handelt, können auch der Schule Beschwerden bekanntwerden. Diese meldet die Ereignisse oder Entwicklungen der Schulaufsichtsbehörde. Der Schule kommt keine Dienstaufsicht über das Personal des Trägers von Betreuungsangeboten zu, die Schulleitung kann aber das Hausrecht (§ 41 Abs. 1 SchG) ausüben.
2. Sind dem Staatlichen Schulamt Ereignisse oder Entwicklungen in einer Einrichtung nach § 8b SchG bekannt geworden, die geeignet sind, das Wohl der Schulkinder zu beeinträchtigen, ergreift es geeignete Maßnahmen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts: Hierzu wird i. d. R. in Absprache mit dem Träger zunächst ein telefonisches Gespräch mit der Leitung der Einrichtung geführt und um schriftliche Stellungnahme gebeten. Der Sachverhalt mit Stellungnahme der Betroffenen/Beteiligten wird vom Schulamt verschriftlicht (Aktennotiz oder E-Mail). Beschwerdeführer erhalten eine Eingangsbestätigung mit einem Hinweis auf die weitere Vorgehensweise.
- Ist das Schulamt zuständig, führt dieses zudem Gespräche mit den Beteiligten (Träger, Beschwerdeführer/-in, ggf. Schule etc.) und fertigt auch hierzu eine Aktennotiz bzw. ein Protokoll. Anschließend wird ein schriftlicher Bericht erstellt, es ergeht eine Rückmeldung an den Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin und den Träger (RP wird cc. gesetzt). Erforderlichenfalls berichtet das Staatliche Schulamt dem Regierungspräsidium als obere Schulaufsichtsbehörde, die dann das Aufsichtsinstrumentarium einsetzen kann.
- Ist das Regierungspräsidium zuständig, informiert das Schulamt auch den Träger und ggf. die Schule umgehend und leitet alle Unterlagen an das Regierungspräsidium weiter. Dort werden ggf. die formalen Aufsichtsinstrumente ausgeübt.
3. Liegen gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vor, hat die obere Schulaufsichtsbehörde das Jugendamt unverzüglich zu unterrichten (vgl. § 32 Abs. 5 SchG).
B) Mögliche Kindeswohlgefährdung außerhalb der Einrichtung
Diese Fallgestaltung unterliegt nicht der Schulaufsicht.
Das Staatliche Schulamt informiert die Beschwerdeführerin / den Beschwerdeführer, dass die Schulaufsicht nicht zuständig ist und bittet, sich an den Träger der Einrichtung zu wenden. Ggf. erfolgt eine Abgabenachricht an den Träger mit der Bitte um Klärung.
Die Betreuungseinrichtung hat das Jugendamt im Einzelfall unverzüglich zu unterrichten, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines in der Einrichtung betreuten Kindes vorliegen und deren Ursachen außerhalb der Betreuungseinrichtung liegen (§ 8b Absatz 2 SchG).
Weitere Informationen und Beispiele zur möglichen Kindeswohlgefährdung innerhalb und außerhalb der Einrichtung finden sich in der Handreichung.
Soweit Beschwerden Anlass zu der Sorge geben, dass das Kindeswohl in einer von § 8b SchG umfassten Einrichtung gefährdet sein könnte, sind die Staatlichen Schulämter in der Pflicht, den Sachverhalt weiter aufzuklären und erforderlichenfalls dem jeweiligen Regierungspräsidium zu berichten, das dann ggf. das Aufsichtsinstrumentarium (Tätigkeitsverbot und Betriebsuntersagung) einsetzen könnte.
Die Einbindung von Experten bzw. Dritten muss zwingend erfolgen, wenn dies rechtlich geboten ist bzw. eine rechtliche Verpflichtung zur Hinzuziehung besteht. Die Hinzuziehung von Experten wie der Polizei, dem Gesundheitsamt oder einer anderen zuständigen Behörde ist auch ratsam, wenn beispielsweise eine Straftat im Raum steht bzw. die Aufklärungsmöglichkeiten der Schulaufsicht an ihre Grenzen kommt.
Sofern sich eine Beschwerdeführerin / ein Beschwerdeführer direkt an das Staatliche Schulamt wendet, sollte ein Bericht des betroffenen Trägers angefordert und ähnlich wie im schulischen Bereich weiter verfahren werden.
Die von § 8b SchG erfassten Betreuungsangebote kommunaler und freier Träger ohne Betriebserlaubnis sind schulnahe Angebote, die organisatorisch an die Schule angebunden sind und den Schulbetrieb und die Horte ergänzen. Entsprechend dem Qualitätsrahmen Betreuung Baden-Württemberg (im Anhang der Handreichung „Schulaufsicht über Betreuungsangebote in kommunaler oder freier Trägerschaft“) findet ein solches Betreuungsangebot grundsätzlich in den Räumen der Schule oder in unmittelbarer Nähe der Schule statt. Der Weg von der Schule zu einem von § 8b SchG erfassten Betreuungsangebot ist kein Unterrichtsweg. Die Aufsichtspflicht für den Weg von der Schule zu einem solchen Betreuungsangebot haben daher die Sorgerechtsberechtigten zu tragen. Es sei denn, eine vertragliche Vereinbarung zwischen Sorgerechtsberechtigten und Träger regelt diesbezüglich etwas Anderes. Im Zuge der Anmeldung für ein Betreuungsangebot sollte seitens des Trägers eine Klärung mit den Sorgerechtsberechtigten erfolgen.
Soweit Angebote nach § 8b SchG in den Ferien durchgeführt werden, unterliegen sie ebenfalls der Schulaufsicht. Eine Schulferienbetreuung, die beispielsweise von einem Verein als eigenständiges Angebot in den Ferien gemacht wird, fällt nicht unter § 8b SchG bzw. unterliegt nicht der schulischen Aufsicht. Dies wäre nur der Fall, wenn dieses Ferienangebot Teil eines Betreuungsangebots in kommunaler oder freier Trägerschaft nach § 8b SchG, z. B. durch eine vertragliche Vereinbarung, würde.
