Handlungsfeld 3 besteht aus zwei Maßnahmen:
Maßnahme 1: PIA
Gewinnung von Fachkräften durch praxisintegrierte, vergütete Ausbildung (PiA) zur Erzieherin bzw. zum Erzieher sowie zur sozialpädagogischen Assistentin bzw. zum sozialpädagogischen Assistenten:
Seit dem Kita-Jahr 2020/2021 werden im Rahmen des KiQuTG zusätzliche Ausbildungsplätze im Bereich der praxisintegrierten, vergüteten Ausbildung (PiA) zur Erzieherin bzw. zum Erzieher sowie zur sozialpädagogischen Assistentin bzw. zum sozialpädagogischen Assistenten gefördert.
Voraussetzung für die Förderung ist neben der Ausbildung im Rahmen der PiA im Wesentlichen, dass sich die Ausbildungskapazität des Trägers in der PiA durch den geförderten Ausbildungsplatz im Verhältnis zum Vorjahr erhöht.
Die Höhe des pauschalen Zuschusses zu der Ausbildungsvergütung richtet sich am Tarifvertrag für Auszubildende des Öffentlichen Dienstes, Besonderer Teil Pflege aus. Seine Höhe beträgt (pro Monat und auszubildender Person) in der Ausbildung zur Erzieherin und zum Erzieher für das erste Ausbildungsjahr: 1.600 Euro und für das zweite Ausbildungsjahr: 1.750 Euro und in der Ausbildung zur sozialpädagogischen Assistentin und zum sozialpädagogischen Assistenten für das erste Ausbildungsjahr: 1.550 Euro und für das zweite Ausbildungsjahr: 1.700 Euro.
Die administrative Abwicklung des Förderprogramms erfolgt durch die L-Bank. Weitere Informationen zur Antragsstellung sowie die Verwaltungsvorschrift zum Förderprogramm finden Sie hier: hExtern: ttps://www.l-bank.de/produkte/finanzhilfen/quali-kita-pia-spa.html (Öffnet in neuem Fenster))
Maßnahme 2: Stärkung der Praxisanleitung
Seit dem Kita-Jahr 2020/2021 werden im Rahmen des KiQuTG die Vergütung der Praxisanleitung gefördert. Dabei wird ein Praxisbonus für die Anleitung der Auszubildenden in Form einer geförderten Freistellung in Höhe von 2.300 Euro pro Jahr und auszubildender Person gewährt. Die anleitende Fachkraft ist dabei mindestens in einem Umfang von durchschnittlich zwei Stunden pro Woche freizustellen. Sofern eine Freistellung nicht möglich ist, kann die erforderliche zeitliche Entlastung der Fachkräfte auch durch die Beschäftigung von Zusatz- und Verwaltungsfachkräften nach § 7 Absatz 5 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) bewirkt werden. Die durch den Einsatz der Verwaltungs- und Zusatzkräfte gewonnene Zeit kann von den Fachkräften in den Kindertageseinrichtungen zur Anleitung von Auszubildenden genutzt werden. Der Mindestpersonalschlüssel bleibt hiervon unberührt. Gefördert werden Ausbildungsverhältnisse in der praxisintegrierten Erzieherinnen- und Erzieherausbildung (PiA) sowie der dreijährigen, praxisintegrierten sozialpädagogischen Assistenzausbildung. Ab dem Schuljahr 2025/2026 können folgende Bildungsgänge ebenfalls gefördert werden: die praxisintegrierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung in Teilzeit; die auf zwei Jahre verkürzte praxisintegrierte Ausbildung zur sozialpädagogischen Assistenz; das Berufspraktikum im Rahmen der klassischen Erzieherinnen- und Erzieherausbildung und der Ausbildung zur sozialpädagogischen Assistenz.
Die administrative Abwicklung des Förderprogramms erfolgt durch die L-Bank. Weitere Informationen zur Antragsstellung sowie die Verwaltungsvorschrift zum Förderprogramm finden Sie hier: Extern: https://www.l-bank.de/produkte/finanzhilfen/praxisanleitung.html (Öffnet in neuem Fenster))