Die Kindertagespflege ist neben den Kindertageseinrichtungen eine wichtige Säule der Erziehung, Bildung und Betreuung im Land. Die Betreuungszeiten werden zwischen den Eltern und der jeweiligen Tagespflegeperson individuell abgestimmt. Die Flexibilität dieses familienähnlichen Kinderbetreuungsangebots ermöglicht eine bessere Vereinbarkeit zwischen Familie und Beruf.
Insbesondere auch beim Ausbau der Betreuungsangebote für Kinder unter drei Jahren kommt der Kindertagespflege besondere Bedeutung zu.
Betriebsausgabenförderung in der Kindertagespflege von Kindern unter drei Jahren
Das Land leitet über den kommunalen Finanzausgleich Landes- und Bundesmittel zweckgebunden für die Betriebsausgabenförderung in der Kindertagespflege von Kindern unter drei Jahren an die Stadt- und Landkreise weiter. Von den Zuweisungen für die Kindertagespflege ist ein Anteil von mindestens 15 Prozent für die fachliche Begleitung der Tagespflegepersonen, die Kinder unter drei Jahre betreuen, bestimmt.
Kostenbeteiligung der Eltern für in Kindertagespflege betreute Kinder unter drei Jahren
Gewährt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) eine laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson nach § 23 Sozialgesetzbuch VIII und zieht er die Personensorgeberechtigten zu einem Kostenbeitrag heran, so hat er bei der Bemessung der Kostenbeteiligung der Personensorgeberechtigten für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren die Zuweisungen des Landes nach § 29 c Finanzausgleichsgesetz (Landes- und Bundesmittel) zu berücksichtigen (§ 8 b Kindertagesbetreuungsgesetz). Die Kostenbeteiligung der Personensorgeberechtigten ermäßigt sich dadurch.
Qualifizierung von Tagespflegepersonen
Die Landesregierung misst der Qualifizierung der Tagespflegepersonen eine sehr hohe Bedeutung bei, so dass sie für diesen Zweck zusätzliche Landesmittel zur Verfügung stellt. Diese Mittel sind zweckgebunden für die Vorbereitung, Qualifizierung und Fortbildung von Tagespflegepersonen bestimmt und werden an die Stadt- und Landkreise sowie die Gemeinden mit eigenem Jugendamt auf Antrag weitergeleitet. Mit Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Kindertagespflege vom 6. April 2021 (VwV Kindertagespflege) sind die Ausgestaltung der Kindertagespflege und die Förderung in der Kindertagespflege geregelt. Die Qualifizierung der Tagespflegepersonen ist in der genannten Verwaltungsvorschrift und in dem Qualifizierungskonzept für Tagespflegepersonen in Baden-Württemberg auf der Grundlage des Qualifizierungsprogramms des Deutschen Jugendinstituts (DJI) festgeschrieben.
Qualifizierungskonzept für Tagespflegepersonen in Baden-Württemberg (PDF)
Investitionsprogramm des Bundes „Kinderbetreuungsfinanzierung" 2020-2021
Die Kindertagespflege wird bei der landesrechtlichen Umsetzung des Investitionsprogramms des Bundes „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2020-2021 berücksichtigt. Näheres dazu können Sie hier nachlesen.
Das 5. Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung 2020 – 2021“ wird zum Teil finanziert durch die Europäische Union – NextGenerationEU. Die geäußerten Ansichten und Meinungen sind ausschließlich die des Autors/der Autoren und spiegeln nicht unbedingt die Ansichten der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission wieder. Weder die Europäische Union noch die Europäische Kommission können für sie verantwortlich gemacht werden.
Landesverband Kindertagespflege Baden-Württemberg e.V.
Der Landesverband Kindertagespflege Baden-Württemberg e.V. hat mit finanzieller Unterstützung des Landes ein nahezu flächendeckendes Netz von örtlichen oder auf Kreisebenen tätigen Tageselternvereinen aufgebaut.