Anerkennung von Abschlüssen
- Staatl. anerkannte Erzieher/innen
- Staatl. anerkannte Sozialpädagogische/r
- Assistent/innen
- Staatl. anerkannte Kinderpfleger/innen
- Staatl. anerkannte Heilpädagogen/innen
- Staatl. anerkannte Heilerziehungspfleger/innen
- Staatlich anerkannte Kindheitspädagogen/innen
- Lehrer/innen für GS/HS/Sonderschule
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen
- Ergotherapeuten/innen
- Physiotherapeuten/innen
- Logopäden/innen
- Hebammen/Entbindungspfleger
Berufliche Qualifikation:
- Sozialassistentinnen/Sozialassistenten
- Krippenerzieher (Ausbildung in der ehem. DDR)
- Haus- und Familienpfleger/innen
- Dorfhelfer/innen
Zuständige Stelle: Regierungspräsidium Stuttgart
Berufliche Qualifikation:
- Sozialpädagogische/r Assitent/in
- Kinderpfleger/in
- Erzieher/in
- Kindheitspädagoge/in
- Diplom-Pädagoge/in
- Diplom-Sozialpädagoge/in
- Heilerziehungspfleger/innen
- Haus- und Familienpfleger/innen
- Dorfhelfer/innen
Zuständige Stelle: Regierungspräsidium Stuttgart
Berufliche Qualifikation:
- Lehrämter (Grundschulen, Grund- und Hauptschulen sowie Sonderschulen)
Zuständige Stelle: Regierungspräsidium Tübingen
Ja. Zur zuständigen Stelle siehe Antwort zu Frage zuvor.
Studienabschlüsse
Ja, der Profilstudiengang für das Europalehramt an Grundschulen bzw. der Bachelor- und Masterstudiengang Lehramt Grundschule mit der Profilierung Europalehramt verbindet das Studium für das Lehramt an Grundschulen mit bilingualem Lehren und Lernen/kultureller Diversität auf der Grundlage der Zielsprache Englisch oder Französisch. Es schließt ein verbindliches Auslandssemester nach § 27 Absatz 2 Satz 1 Grundschullehramtsprüfungsordnung I (GPO I) bzw. nach § 4 Absatz 12 Satz 1 Rahmenvorgabenverordnung Lehramtsstudiengänge (RahmenVO-KM) ein.
Nach § 2 Absatz 3 der Rahmenvorgabenverordnung Lehramtsstudiengänge - RahmenVO-KM - vom 27. April 2015 beträgt die Regelstudienzeiten bei den Studiengängen für das Lehramt Grundschule acht Semester (davon sechs Semester für den Bachelorstudiengang und zwei Semester für den Masterstudiengang). Eine abgeschlossene erste Lehramtsprüfung, die der 1. Staatsprüfung entspricht, liegt somit erst mit Abschluss des lehramtsbezogenen Masterstudiengangs vor.
Alle Diplom-, Magister, Bachelor- und Masterabschlüsse eines pädagogischen, erziehungswissenschaftlichen oder psychologischen Studiengang, sofern im Rahmen des Studiums mindestens vier Semester (ca. 100 - 120 ECTS-Punkte*) Pädagogik mit Schwerpunkt Kinder und Jugendliche oder Schwerpunkt Entwicklungspsychologie gelehrt wurde.
*In der Regel umfasst ein Semester 30 Leistungspunkte (ECTS-Punkte).
Die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin/staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ wird durch eine Hochschule vergeben, sofern im entsprechenden Studiengang die Regularien der Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) umgesetzt werden.
Ein Studiengang wird von der JFMK als geeignet angesehen, wenn er insbesondere
- die im „Gemeinsamen Orientierungsrahmen Bildung und Erziehung in der Kindheit“ aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt;
- die Herausbildung personaler und sozialer Kompetenzen entsprechend dem „Gemeinsamen Orientierungsrahmen“ ermöglicht;
- den Absolventinnen und Absolventen die Möglichkeit bietet, einen forschenden Habitus zu erwerben sowie Erhebungs- und Auswertungsmethoden der Sozialforschung und exemplarisch vertiefte Kenntnisse der Evaluationsforschung vermittelt;
-
Theorie und Praxis im Sinne eines systematisch wissenschaftlich reflektierten Theorie-Praxis-Verhältnisses verzahnt und
- einen Praxisanteil von mindestens 30 ECTS (100 Tage) vorsieht und die Praxistätigkeit in von der Hochschule anerkannten Einrichtungen unter Anleitung qualifizierter Fachkräfte des Einrichtungsträgers und eine Begleitung durch die Hochschule erfolgt.
Sollte die Urkunde ohne diese Bezeichnung ausgestellt sein, so ist vom Träger der Kindertageseinrichtung zu prüfen, ob der Studienabschluss im pädagogischen, erziehungswissenschaftlichen oder psychologischen Bereich mit mindestens vier Semestern (ca. 100 - 120 ECTS) Pädagogik mit Schwerpunkt Kinder und Jugendliche oder Schwerpunkte Entwicklungspsychologie absolviert wurde (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 5 KiTaG).
Ausbildung
Ja. Beide Ausbildungen sind materiell gleich, daher können Staatlich anerkannte Sozialpädagogische Assistent/innen wie Staatlich anerkannte Kinderpfleger/innen gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 6 KiTaG beschäftigt werden. Bei der nächsten Änderung des KiTaG werden die Staatlich anerkannten Sozialpädagogischen Assistent/innen aufgenommen.
In Baden-Württemberg gibt es neben der Erzieherinnen- und Erzieherausbildung eine Ausbildung zum Jugend- und Heimerzieher. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 KiTaG sind staatlich anerkannte Jugend- und Heimerzieher/innen Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen.
Die Ausbildungen unterscheiden sich, jedoch liegt beiden Ausbildungen das kompetenzorientierte Qualifikationsprofil für die Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern an Fachschulen/Fachakademien (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 01. Dezember 2011 i.d.F. vom 24. November 2017) zu Grunde.
Nein. Fachkräfte gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 10b KiTaG sind Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen. Auch im Rahmen der neuen generalistischen Pflegeausbildung gibt es weiterhin die beiden Spezialabschlüsse Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in und Altenpfleger/in. Aufgrund von Engpässen in der pädiatrischen Ausbildung ist das Ausbildungsvolumen im Bereich der Kinderkrankenpflege beim Abschluss Pflegefachfrau und Pflegefachmann zu gering.
Einsatz von Lehrkräften und sonstigen Berufen
Ja, Waldorflehrer für die Klassenstufen 1- 8 sind Personen mit bestandener erster Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen gleichgestellt. Daher sind sie Fachkräfte gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 10 d KiTaG nach einer Qualifizierung in Pädagogik der Kindheit und Entwicklungspsychologie im Umfang von zusammen mindestens 25 Tagen, die auch berufsbegleitend durchgeführt werden kann, oder nach einem einjährigen betreuten Berufspraktikum.
Nein, Realschullehrkräfte sind keine Fachkräfte gemäß § 7 Absatz 2 KiTaG.
Nein. Die Ausbildung von Fachlehrerinnen und Fachlehrern für musisch-technische Fächer erfolgt an Pädagogischen Fachseminaren. Die Ausbildung und Prüfung richtet sich nach Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen von Fachlehrkräften für musisch-technische Fächer an Pädagogischen Fachseminaren (Fachlehrkräfteverordnung musisch-technisch - APrOFL) vom 24. November 2015.
In der Ausbildung von Fachlehrkräften für musisch-technische Fächer werden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in engem Bezug zur Schulpraxis auf der Grundlage der Bildungspläne so erworben, erweitert und vertieft, dass der Erziehungs- und Bildungsauftrag erfolgreich und verantwortlich erfüllt wird. Mögliche Einsatzbereiche sind Schulen, an denen ein Hauptschulabschluss, ein Realschulabschluss oder ein jeweils gleichwertiger Bildungsstand erreicht werden kann, sowie Grundschulen.
Nein. Der Abschluss der Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten ist eine frühere Bezeichnung für die heutigen Ergotherapeuten.
Nein, Arbeitserzieherinnen und Arbeitserzieher sind keine Fachkräfte gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 10 a KiTaG.
Diese Bescheinigung gilt lediglich als Zugangsvoraussetzung für die Ausbildung zum Kinder- und Jugendpsychotherapeuten. Kunsttherapeuten sind keine Fachkräfte nach § 7 Absatz 2 KiTaG.
Nachqualifizierung
Die 25-tägige Nachqualifizierung für Personen gem. § 7 Abs. 2 Nr. 10 KiTaG ist innerhalb von zwei Jahren in Gänze zu absolvieren. Die ersten fünf Fortbildungen sind innerhalb der ersten drei Monate umzusetzen. Sind die 25 Tage nicht in den zwei Jahren absolviert worden, so kann die Person solange nicht mehr auf den Mindestpersonalschlüssel angerechnet werden, bis diese in Gänze absolviert worden sind.
Nein.
Die Zeiten des Ausfalls (Mutterschutz, Elternzeit, Krankheit o.ä.) werden als Unterbrechung des Zweijahreszeitraums gewertet.
Ja, Fortbildungen zum Orientierungsplan können angerechnet werden.
Ja, im Umfang von bis zu drei Tagen.
Statt der 25-tägigen Nachqualifizierung können auch folgende Berufsfachschulen zum Erwerb von Zusatzqualifikationen besucht werden:
- Schwerpunkt: Vorbereitung auf die Schulfremdenprüfung
- Schwerpunkt: Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen.
Informationen erhalten Sie an den Fachschulen für Sozialpädagogik.
Eine Verkürzung des Berufspraktikums ist nicht möglich.
Hier ist zu unterscheiden in Fachkraftstatus versus Ausnahmezulassung:
Personen die durch den KVJS ausnahmsweise als Fachkräfte zugelassen wurden haben Bestandsschutz und können erneut zugelassen werden.
Wenn diese Person jedoch einen generellen Fachkraftstatus erlangen möchte, sind mindestens 25 Fortbildungstage bzw. das betreute Berufspraktikum zu absolvieren. Bereits abgeleistete Fortbildungen innerhalb der letzten zwei Jahre können angerechnet werden.
Berufserfahrung ersetzt nicht die fachspezifische Anleitung durch eine Fachkraft oder einer Anleitung wie im Rahmen des Berufspraktikums durch eine Schule. § 7 Absatz 2 Nummer 10 KiTaG spricht von einem einjährigen Berufspraktikum. Das Berufspraktikum dauert auch tatsächlich ein Jahr. Verkürzungen sind nicht möglich. Die betreffende Person hat grundsätzlich die Wahl, ob sie ein Berufspraktikum als Nachqualifizierung wählt, oder ob sie die 25 Fortbildungstage absolviert.
Bestandsschutz
Nein.
Ja. Die Ausnahmezulassung wird einrichtungsbezogen per Bescheid erteilt. Bei einem Trägerwechsel findet allerdings eine Einzelfallprüfung statt. Je nach Einzelfall kann evtl. eine Fortbildungsauflage gemacht werden.
Nein, diese Kräfte haben Bestandsschutz und gelten auch weiterhin gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 10 a KiTaG als Fachkräfte.
Fortbildung und Nachqualifizierung
Nein. Die mindestens 60 Stunden umfassende Fortbildung zur Vorbereitung auf Gruppenleitungstätigkeit ist zusätzlich zu absolvieren. Gruppenleitungsfortbildungen haben eine andere inhaltliche Ausrichtung.
Es gibt kein einheitliches Fortbildungscurriculum.
Nein.
Die mindestens 160 Stunden umfassende Fortbildung ist zusätzlich zu absolvieren.
Es gibt kein einheitliches Fortbildungscurriculum.
Es ist Aufgabe und Verantwortung des Trägers sowohl die Bildungsabschlüsse zu prüfen, die Fortbildungskoordination zu übernehmen und die Fortbildungsinhalte zu prüfen.
Mindestpersonalschlüssel, Ausnahmezulassung und Eingliederungshilfe
- Anerkennungspraktikantinnen und -praktikanten bis zu 100 Prozent möglich,
- Schülerinnen und Schüler während der praxisintegrierten Erzieherinnen- und Erzieherausbildung bis zu 40 Prozent möglich,
- Schülerinnen und Schüler während der praxisintegrierten Ausbildung zur sozialpädagogischen Assistentin/zum sozialpädagogischen Assistenten bis zu 20 Prozent im zweiten und dritten Ausbildungsjahr möglich,
- Schülerinnen und Schüler während der verkürtzten praxisintegrierten Ausbildung zur sozialpädagogischen Assistentin/zum sozialpädagogischen Assistenten (Direkteinstieg Kita) bis zu 20 Prozent im zweiten Ausbildungsjahr möglich,
- Studierende der dualen Hochschule bis zu 40 Prozent möglich.
Die Anrechnung von Personen mit ausländischem Bildungsabschluss während des Anpassungslehrgangs als Fachkraft ist möglich.
Das Gesetz geht davon aus, dass Kindertageseinrichtungen mit Fachkräften nach § 7 Abs. 2 KiTaG betrieben werden. Sollte ein Träger dennoch im Einzelfall einen Bedarf für die Einstellung einer Person, die die Kriterien nach § 7 Abs. 2 KiTaG nicht erfüllt, haben, ist eine ausnahmsweise Zulassung als Fachkraft möglich, sofern diese Person nach Vorbildung und Erfahrung geeignet ist. In aller Regel muss die vorgesehene Kraft mindestens über
- 1.200 Std. pädagogische Vorbildung und
- 3.200 Std. einschlägige pädagogische Erfahrung verfügen.
Nein. Es handelt sich hier immer um Einzelfallenscheidungen.
Wie bei der Antwort auf Frage 35 ausgeführt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass Kindertageseinrichtungen mit Fachkräften nach § 7 Abs. 2 KiTaG betrieben werden. Diese Vorgaben sind zum Schutze der betreuten Kinder erforderlich. Damit gibt der Gesetzgeber einen Rahmen vor, von dem nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden kann. Daher ist jede Entscheidung des KVJS eine Einzelfallenscheidung. Neben einer entsprechenden pädagogischen Vorbildung ist eine einschlägige Erfahrung im vorgesehenen Tätigkeitsbereich erforderlich. In diesem Zusammenhang sind auch die konkrete Konzeption der betreffenden Kindertageseinrichtung und die Zusammensetzung des jeweiligen Personals relevant.
Es wird nach der bei Antragstellung gültigen Gesetzeslage geprüft.
Ja, da diese Berufsgruppe gemäß den Zulassungsempfehlungen des GKV-Spitzenverbandes gemäß § 124 Abs. 4 SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung) zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen nach § 124 Abs. 2 SGB V für Leistungserbringer von Heilmitteln, die als Dienstleistung an Versicherte abgegeben werden, wie Logopäden zur Abgabe von Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie zugelassen sind.
Nach den geltenden Sozialhilferichtlinien gilt, dass die Erbringung der pädagogischen Hilfe durch eine Fachkraft im Sinne des § 7 KiTaG erfolgen kann.
Für den Einsatz einer pädagogischen Hilfe durch eine Fachkraft nach § 7 Abs. 2 Nr. 10 KiTaG gilt gleichermaßen, dass diese mindestens 25 Fortbildungstage im Rahmen der Nachqualifizierung oder das einjährige betreute Berufspraktikum absolvieren muss.