Hinweis:
Veröffentlicht aufwww.km-bw.de am 6. Mai 2025. Der Hinweis über die Bereitstellung auf dieser Homepage ist im K.u.U. vom 2. Mai 2025 erfolgt.
Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Förderrichtlinie zum weiteren investiven Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder (VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau Landesmittel)
Vom 11.04.2025 - Az.:KM53-6503-164/5/24
1. Grundlagen des Investitionsprogramms
1.1 Das Land Baden-Württemberg stellt zur Ergänzung des Fördervolumens aus dem Bundesprogramm für darin nicht mehr berücksichtigungsfähige Anträge zum weiteren investiven Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder die nach der VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau vom 22. März 2024 förderfähig sind, für die aber keine Mittel aus dem Bundesprogramm nach § 5 Absatz 1 Ganztagsfinanzhilfegesetz (GaFinHG) vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602, 4603), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5248) geändert worden ist, zur Verfügung stehen, zusätzliche Mittel in Höhe von 861,3 Millionen Euro in den Jahren 2024 - 2029 wie folgt bereit.
Haushaltsjahr | Betrag in Mio. EUR | Vorgesehen für Auszahlung nach Nummer 7.8 Buchstabe |
2024 | 200,0 | a |
2025 | 75,0 | a |
2026 | 75,0 | a |
2027 | 200,0 | b |
2028 | 200,0 | c |
2029 | 111,3 | c |
Gesamt | 861,3 |
Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel gewährt das Land Zuwendungen gemäß §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Finanzen zur Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (VV-LHO) in der jeweils geltenden Fassung zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift.
Kinder im Grundschulalter im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind Kinder im Primarbereich ab Schuleintritt, einschließlich der Schülerinnen und Schüler der Juniorklassen, bis zum Ende der vierten Klasse einschließlich der sich hieran anschließenden Sommerferien, unabhängig davon, welche Schulform sie besuchen.
1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen.
2. Zuwendungszweck
Zuwendungszweck ist der quantitative oder qualitative Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter, die dergestalt anspruchserfüllend im Sinne des in Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter vom 02. Oktober 2021 (BGBl. I S. 2022) (Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG) in Verbindung mit § 24 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Juni 1990 (SGB VIII), in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824; 2023 I Nr. 19) normierten Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter sind, dass eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII vorliegt oder eine entsprechende gesetzliche Aufsicht nach § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII, dazu gehört insbesondere die Schulaufsicht, besteht. Rechtsanspruchserfüllende Angebote in diesem Sinne sind:
a) Angebote in Ganztagsgrundschulen, das heißt Angebote in öffentlichen Ganztagsschulen an Grundschulen sowie den Grundstufen der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Förderschwerpunkt Lernen gemäß § 4a des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) oder an öffentlichen Grundschulen als Schulversuch durch Einzelerlass gemäß § 22 SchG in Verbindung mit § 30 SchG eingerichteter Ganztagsbetrieb oder an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren gemäß § 15 SchG oder sonstigen öffentlichen Schulen, an denen ein Ganztagsbetrieb erfolgt sowie staatlich anerkannten Ersatzschulen gemäß §§ 3 und 10 Privatschulgesetz (PSchG) mit Ganztagsangebot für Kinder im Grundschulalter,
b) Betreuungsangebote öffentlicher oder freier Träger oder Betreuungsangebote von Schulträgern staatlich anerkannter Ersatzschulen gemäß §§ 3 und 10 PSchG, die als schulnahe Angebote den Schulbetrieb sowie die Horte ergänzen und organisatorisch an die Schule angebunden sind, soweit eine entsprechende gesetzliche Aufsicht nach § 45 Absatz 1 Nummer 3 SGB VIII, dazu gehört insbesondere die Schulaufsicht gemäß § 8b in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 SchG, besteht und soweit sie von Kindern im Grundschulalter besucht werden,
c) Angebote in Tageseinrichtungen gemäß § 22 SGB VIII, soweit sie von Kindern im Grundschulalter besucht werden und soweit eine Betriebserlaubnis nach § 45 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII besteht.
Ein Angebot nach Nummer 2 Buchstabe a, b oder c muss den zeitlichen Betreuungsumfang gemäß Artikel 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a GaFöG in Verbindung mit § 24 Absatz 4 SGB VIII von werktäglich acht Stunden (Montag bis Freitag) nach Beendigung der investiven Maßnahme nicht vollumfänglich abdecken; die getätigte Investition muss aber einen Baustein darstellen, um diesen zeitlichen Umfang gegebenenfalls in Verbindung mit anderen rechtsanspruchserfüllenden Angeboten nach Nummer 2 Buchstabe a, b oder c zu sichern.
3. Gegenstand der Förderung
3.1 Gefördert werden investive Maßnahmen in ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter im Sinne von Nummer 2 Buchstabe a, b und c.
3.2 Bemessungsgrundlage sind die beantragten zuwendungsfähigen Ausgaben zur Erfüllung des Zuwendungszwecks (förderfähige Kosten). Förderfähig sind Kosten für:
a) Investive Begleit- und Folgemaßnahmen (vor Baubeginn) zur Vorbereitung und Planung, Beräumung und Erschließung von Grundstücken, insbesondere auch durch Versorgungsanlagen für zum Beispiel Strom, Gas, Wasser und Fernwärme, Ankauf von Grundstücken, soweit diese Maßnahmen in unmittelbarem und notwendigem Zusammenhang mit der konkreten Investitionsmaßnahme nach Nummer 3.2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa stehen.
b) Die nachfolgenden Kosten sind förderfähig, soweit sie der Bildung und Betreuung von Kindern im Grundschulalter dienen und soweit dadurch Bildungs- und Betreuungsplätze erstmalig oder zusätzlich neu geschaffen oder dadurch Plätze erhalten werden, die ohne Erhaltungsmaßnahme wegfallen würden oder Plätze von der Schaffung oder dem Erhalt räumlicher Kapazitäten dergestalt profitieren, dass eine qualitative Verbesserung bestehender Plätze im Sinne einer zeitgemäßen und räumlich ausreichenden Ganztagsbetreuung ermöglicht wird:
aa) Baumaßnahmen:
- Neubau-, Umbau- und Erweiterungsbaumaßnahmen einschließlich des Erwerbs von Gebäuden und Grundstücken,
- Sanierungsmaßnahmen einschließlich der energetischen Sanierung,
- investive Begleit- und Folgemaßnahmen, soweit sie in unmittelbarem und notwendigem Zusammenhang mit den vorstehend genannten Baumaßnahmen stehen und von Dritten erbracht werden beispielsweise partizipative Planungsprozesse, Architekten- und Gutachterleistungen für das Verfahren zur Baugenehmigung, Entwässerungsplanung, Grundrisszeichnung, statische Berechnung, Nutzflächen- und Kubaturberechnung, Wärmeschutznachweis, Angaben über Abstandsflächen, Nachweis über Versorgungs- und Entsorgungsanlagen.
bb) Ausstattungsinvestitionen in Aufenthaltsbereichen, im Küchen- und Sanitärbereich sowie Außenflächen einschließlich damit zusammenhängende investive Begleit- und Folgemaßnahmen, soweit diese Maßnahmen in unmittelbarem und notwendigem Zusammenhang mit der Ausstattungsinvestition stehen, insbesondere
- Mobiliar,
- Spiel- und Sportgeräte.
3.3 Ausgeschlossen von dieser Förderung sind Maßnahmen, die nicht dem Zweck der Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter, sondern ausschließlich dem Zweck des Schulunterrichts dienen. Nicht förderfähig sind außerdem Maßnahmen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung oder durch andere Förderprogramme des Bundes oder des Landes Baden-Württemberg gefördert werden.
3.4 Nicht förderfähig sind insbesondere:
a) Sanierungsaufwendungen, die ausschließlich der Instandhaltung und der Werterhaltung der Bausubstanz und nicht dem quantitativen oder qualitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter dienen,
b) Umsatzsteuerbeträge, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar sind,
c) Ausgaben, die ein anderer als der Träger der Maßnahme verpflichtet ist zu tragen,
d) Ausgaben für den Betrieb,
e) Ausgaben für Kapitalbeschaffung und Zwischenfinanzierung.
3.5 Die Eigenanteile der berechtigten Antragsteller an der geförderten Maßnahme dürfen nicht durch EU-Mittel ersetzt werden. Auch dürfen auf der Basis dieser Verwaltungsvorschrift bewilligte Mittel nicht zur Kofinanzierung von durch EU-Mittel geförderten Programmen verwendet werden.
4. Zuwendungsempfänger
Zuwendungen für Maßnahmen gemäß Nummer 3.1 können gewährt werden an:
a) Kommunale Gebietskörperschaften (Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse) als öffentliche Schulträger gemäß § 28 SchG sowie im Sinne von Nummer 2 Buchstabe b als Träger von Betreuungsangeboten,
b) Freie Träger von Betreuungsangeboten im Sinne von Nummer 2 Buchstabe b,
c) Träger von staatlich anerkannten Ersatzschulen, die gemäß § 17 PSchG, durch das Land Baden-Württemberg bezuschusst werden,
d) kommunale und freie Träger von Tageseinrichtungen gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII, die jeweils Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter anbieten.
An Grundstückseigentümer oder an am Grundstück dinglich Berechtigte, die selbst nicht Schulträger oder Träger von Tageseinrichtungen oder Betreuungsangeboten beziehungsweise Antragssteller sind (Dritte), können die Zuwendungen vom Zuwendungsempfänger weitergegeben werden, soweit das betroffene Grundstück mindestens für den Zeitraum der Zweckbindung unkündbar und ausschließlich zum Zweck des Betriebes einer Schule oder eines Hortes oder eines Betreuungsangebots an einen Schulträger oder Träger einer Tageseinrichtung oder Träger eines Betreuungsangebots beziehungsweise an den Antragsteller vermietet oder verpachtet ist und soweit der Dritte einen öffentlichen Bildungsauftrag auf kommunaler Ebene wahrnimmt und sich zur Durchführung der beantragten Investitionsmaßnahme und Einhaltung der Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift verpflichtet.
5. Zuwendungsvoraussetzungen
5.1 Maßnahmen können gefördert werden, wenn
a) sie ab dem 12. Oktober 2021 begonnen wurden (vorzeitiger Maßnahmenbeginn) und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht, aber bis zum 31. August 2029 abgeschlossen sind,
b) im Fall eines selbstständigen Abschnitts eines vor dem 12. Oktober 2021 begonnenen Gesamtvorhabens der Maßnahmenbeginn des selbständigen Abschnitts des Gesamtvorhabens nach dem 11. Oktober 2021 erfolgt ist und dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgeschlossen ist,
c) die dafür aufzuwendenden Mittel bis zum 31. August 2029 vom Zuwendungsempfänger verausgabt werden und
d) die Kofinanzierung durch die Kommunen oder freien Träger gemäß Nummer 6.1 in Höhe von mindestens 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gesichert ist.
5.2 Als Maßnahmebeginn gilt in der Regel der Abschluss eines rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrags. Für den Fall, dass Antragsteller Eigenleistungen einsetzen, können für den Maßnahmebeginn auch entsprechend vergleichbare Nachweise vorgelegt werden.
5.3 Aus der Regelung, dass grundsätzlich ein vorzeitiger Maßnahmebeginn zugelassen wird, ergibt sich kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen.
5.4 Grundstücks- und Gebäudeerwerb sind nur zuwendungsfähig auf Grundlage einer unabhängigen Wertermittlung. Beim Grundstückserwerb ist maximal der von Gutachterausschüssen der Kommunen ermittelte Bodenrichtwert zuwendungsfähig.
5.5 Bei Baumaßnahmen wird eine Zuwendung grundsätzlich nur gewährt, wenn der Antragsteller Eigentümer oder Erbbauberechtigter des betroffenen Grundstücks ist. In Ausnahmefällen kann eine Zuwendung auch an Antragsteller gewährt werden, die nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind. In diesen Fällen können die Zuwendungen vom Zuwendungsempfänger an Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte beziehungsweise dinglich Berechtigte unter den Voraussetzungen von Nummer 4 Satz 2 weitergegeben werden. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf den Erwerb von Grundstücken gemäß Nummer 3.2. Buchstabe a.
5.6 Maßnahmen, deren Gegenstand ein Werkvertrag ist, können nur dann gefördert werden, wenn eine vollständige Abnahme bis 31. August 2029 gesichert ist.
6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
6.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Festbetragsfinanzierung in Höhe von maximal 70 Prozent der förderfähigen Kosten gewährt und bezweckt eine pauschale Beteiligung (Anteilsfinanzierung) an den Maßnahmekosten der Zuwendungsempfänger. Der Eigenanteil beträgt mindestens 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Die ermittelte Zuwendung ist auf volle 10 Euro-Beträge abzurunden.
6.2 Die Mindestfördersumme muss 5 000 Euro gegebenenfalls inklusive Umsatzsteuer pro Förderantrag betragen (Bagatellgrenze). Hierbei ist zu beachten, dass gemäß Nummer 6.1 der Fördersatz maximal 70 Prozent und der Eigenanteil mindestens 30 Prozent der förderfähigen Kosten beträgt. Daher müssen die förderfähigen Gesamtkosten mindestens 7 142,86 Euro gegebenenfalls inklusive Umsatzsteuer betragen.
6.3 Bewilligt wird in der Reihenfolge des Eingangs (tagesscharf/Posteingangsstempel des Regierungspräsidiums beziehungsweise E-Mail-Eingang) der vollständigen Antragsunterlagen der Förderanträge, die im Rahmen der VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau vom 22. März 2024 bis einschließlich 11. September 2024 bei den zuständigen Regierungspräsidien eingegangenen sind. Zur Festlegung der Prüfreihenfolge innerhalb des tagesscharfen Eingangs, werden sowohl für die Anträge öffentlicher als auch freier Träger die für die Schulbauförderung bereits eingerichteten Beiräte beteiligt. Vor dem 22. April 2024 eingegangene Anträge gelten als am 22. April 2024 eingegangen. Ergänzend wird auf Nummer 7.3 verwiesen.
6.4 Der Bewilligungsbetrag in Form eines Zuschusses beträgt maximal 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß Nummer 3.2. Nachbewilligungen sind ausgeschlossen. Finanzschwache Kommunen können zur Finanzierung von Maßnahmen, für die ein Förderantrag gemäß dieser Verwaltungsvorschrift gestellt wird, zusätzlich einen Antrag auf Leistungen aus dem Ausgleichstock des Landes gemäß der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und des Finanzministeriums über die Verteilung der Mittel des Ausgleichstocks stellen. Sofern der Eigenanteil von mindestens 30 Prozent der förderfähigen Kosten über ein zinsverbilligtes Darlehen nach dem Infrastrukturprogramm Baden-Württemberg „Investitionskredit Kommune direkt“ (L-Bank) finanziert wird, stellt dies keine Doppelförderung im Sinne von Nummer 3.3 Satz 2 dar.
6.5 Soweit der maximale Fördersatz von 70 Prozent nach Erstellung des Schlussverwendungsnachweises überschritten ist, erfolgt eine entsprechende Rückforderung des übersteigenden Förderbetrags.
6.6 Bei Planungen und bei Durchführung von Investitionsmaßnahmen müssen Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen herangezogen werden. Bei der Mittelverwendung sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einzuhalten. Bei Zuschüssen
sind im Bescheid als Zweckbindungsfrist für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 25 Jahre, für den Zuschuss zur Ausstattung einer Küche und für übrige mit dem Gebäude fest verbundene Gegenstände zehn Jahre festzulegen. Im Bescheid ist über alle weiteren Zuschüsse eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren aufzunehmen. In den Bescheiden ist darauf hinzuweisen, dass die Fristen jeweils zum Zeitpunkt der zweckentsprechenden Inbetriebnahme beginnen.
6.7 Die Zuwendungen werden als Projektförderung gemäß Nummer 1 zu § 44 VV-LHO gewährt.
7. Verfahren
7.1 Für die Antragstellung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die Rückforderung der Zuwendung gelten die Vorgaben der VV zu § 44 LHO in Verbindung mit den entsprechenden Maßgaben des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und den nachfolgenden ergänzenden Regelungen.
7.2 Mittel werden in Form von Zuwendungen ausschließlich auf Basis eines vollständigen Antrags bewilligt. Die Regierungspräsidien sind als Bewilligungsstellen für die Bewilligung der beantragten Förderbeträge sowie für die Auszahlung der Fördermittel jeweils in ihren Regierungsbezirken zuständig.
7.3 Förderanträge, Fristen
Berücksichtigt werden Förderanträge, die im Rahmen der VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau vom 22. März 2024 bis einschließlich 11. September 2024 bei den zuständigen Regierungspräsidien eingegangen sind und denen nicht bereits Zuwendungen aus Mitteln nach Nummer 7.8 der VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau bewilligt wurden. Die Prüfung und Bewilligung der Förderanträge erfolgt durch die zuständigen Regierungspräsidien. Zum Zuwendungsverfahren gehört auch die Prüfung des Verwendungsnachweises und die Mitwirkung bei der Erstellung von Berichten. Die Regierungspräsidien setzen die Höhe der Zuwendung auf Basis dieser Verwaltungsvorschrift fest.
7.4 Förderanträge beinhalten mindestens die in Nummer 7.4 der VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau vom 22. März 2024 geforderten Angaben.
7.5 Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss vom Zuwendungsempfänger gesichert sein.
7.6. Beträge (Anteile des bewilligten Gesamtumfangs an Fördermitteln), die als solche bis 31. August 2029 vom Zuwendungsempfänger nicht vollständig oder nicht zweckentsprechend verausgabt sind oder deren zweckentsprechende Verwendung nicht fristgerecht und vollständig nachgewiesen wurde, verfallen trotz vorheriger Bewilligung durch die Regierungspräsidien mit Ablauf des 31. August 2029 und sind an das Land zurückzuzahlen. Die zweckentsprechenden und fristgerecht bis spätestens am 31. August 2029 verausgabten Beträge sind vom Verfall nicht betroffen.
7.7 Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) beziehungsweise die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu erklären. Abweichend hiervon bestimmt sich die Auszahlung nach Nummer 7.8.
7.8 Für die Auszahlung der Fördermittel gelten, vorbehaltlich der verfügbaren Mittel in Abweichung der ANBest-P und der ANBest-K folgende Bestimmungen:
a) 40 Prozent des bewilligten Betrages werden nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids bis Ende des Haushaltsjahres 2026 ausgezahlt,
b) weitere 20 Prozent des bewilligten Betrages werden im Haushaltsjahr 2027 und nach Ablauf von einem Jahr nach Auszahlung der ersten Tranche nach Buchstabe a, ausgezahlt,
c) die maximal verbleibenden 40 Prozent des bewilligten Betrages werden ab dem Haushaltsjahr 2028 nach Vorlage und Prüfung des Schlussverwendungsnachweises (vergleiche Nummer 8.1) ausgezahlt.
Nach Abstimmung mit dem Kultusministerium können die Regierungspräsidien, sofern nach Auszahlung der unter den Buchstaben a bis b genannten Teilzahlungen in dem jeweils genannten Haushaltsjahr noch Restmittel vorhanden sind, für diese Restmittel bereits im Vorjahr des genannten Haushaltsjahres Auszahlungen für Buchstabe b beziehungsweise c getätigt werden. Auszahlungen dürfen maximal bis zur Höhe der verfügbaren Mittel des jeweiligen Haushaltsjahres vorgenommen werden.
8. Verwendungsnachweis
8.1 Die Regierungspräsidien überprüfen die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift.
a) Die Fördermittel sind innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme, spätestens jedoch bis 1. September 2029 vollständig gegenüber den Regierungspräsidien abzurechnen.
b) Der Verwendungsnachweis enthält folgende Daten:
aa) Datum der Antragstellung,
bb) Kurzbeschreibung der Maßnahme (Sachbericht) unter Angabe des Trägers,
cc) Höhe des Mittelvolumens,
dd) förderfähige Ausgaben, aufgeschlüsselt nach Nummer 3.2,
ee) Sachkostenträger/Letztempfänger,
ff) Übersicht über die geleisteten Ausgaben,
gg) Datum der Bewilligung (Zuwendungsbescheid),
hh) bewilligte und abgerufene Fördersumme,
ii) Höhe der Beteiligung des Landes an der öffentlichen Finanzierung sowie Bestätigung, dass der Eigenanteil in Höhe von 30 Prozent von der Kommune oder dem freien Träger geleistet wurde,
jj) Maßnahmenbeginn, Maßnahmenende (Abnahme aller Leistungen), Zeitpunkt des vollständigen Mittelabflusses,
kk) Finanzierungsbeiträge anderer Förderprogramme oder Dritter mit Angabe von Herkunft, Höhe und Bezeichnung,
ll) Bestätigung, dass Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen herangezogen worden sind sowie die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingehalten worden sind,
mm) Bestätigung, dass die geförderte Maßnahme dem quantitativen oder qualitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter nach Nummer 2 dient und Darstellung der Zielerreichung,
nn) Bestätigung, dass die Mittel aus diesem Investitionsprogramm zusätzlich eingesetzt und bereits gewährte Mittel des Landes und der Kommune nicht durch Mittel aus diesem Investitionsprogramm ersetzt wurden,
8.2 Die Regierungspräsidien können vom Zuwendungsempfänger im Einzelfall weitere schriftliche Nachweise für die Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen sowie Ergänzungen zu den Verwendungsnachweisen verlangen. Die Regierungspräsidien können stichprobenhafte Prüfungen beim Zuwendungsempfänger vornehmen.
Hingewiesen wird auf das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach § 91 LHO.
9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 07. Mai 2025 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
Investitionsprogramm Ganztagsausbau
I. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Investitionen sowohl in den quantitativen als auch in den qualitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter* (*Definition siehe Frage 2) soweit dadurch Bildungs- und Betreuungsplätze* (*Definition siehe Frage 4) geschaffen, erhalten oder qualitativ verbessert werden, um eine zeitgemäße Ganztagsbetreuung zu ermöglichen.
Förderfähig sind Investitionen für den Neubau, den Umbau, die Erweiterung (einschließlich des Erwerbs von Gebäuden und Grundstücken), die Ausstattung und die Sanierung (welche nicht ausschließlich der Instandhaltung und dem Werterhalt der Bausubstanz dienen) sowie der damit zusammenhängenden investiven Begleit- und Folgemaßnahmen, soweit diese in einem unmittelbaren und notwendigen Zusammenhang mit den Investitionsmaßnahmen stehen (siehe auch Frage 7).
Kinder im Grundschulalter im Sinne des Investitionsprogramms sind Kinder im Primarbereich, d.h. Kinder an Grundschulen oder Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren ab Schuleintritt bis zum Ende der vierten Klasse einschließlich der sich hieran anschließenden Sommerferien, an öffentlichen Schulen und an Schulen in freier Trägerschaft.
Dies umfasst die Bildung, Erziehung und Betreuung von Schulkindern im Primarbereich (Klassenstufen 1 - 4)
- in Schulen mit Ganztagsangebot (z. B. öffentliche Ganztagsschulen gemäß § 4 a SchG, § 22 SchG i.V.m. § 30 SchG oder § 15 SchG sowie staatlich anerkannte Ersatzschulen gemäß §§ 3 und 10 PSchG mit Ganztagsangebot für Kinder im Grundschulalter),
- in Tageseinrichtungen gemäß § 22 SGB VIII (z. B. Horte, Hort an der Schule), soweit eine Betriebserlaubnis nach § 45 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII besteht,
- in Betreuungsangeboten öffentlicher oder freier Träger oder in Betreuungsangeboten von Schulträgern staatlich anerkannter Ersatzschulen gemäß §§ 3 und 10 PSchG, die als schulnahe Angebote den Schulbetrieb sowie die Horte ergänzen und organisatorisch an die Schule angebunden sind, soweit eine entsprechende gesetzliche Aufsicht nach § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII, dazu gehört insbesondere die Schulaufsicht (§ 8 b in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 SchG), besteht.
Ein oben aufgeführtes ganztägiges Bildungs- und Betreuungsangebot muss den zeitlichen Betreuungsumfang gemäß Artikel 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a) GaFöG in Verbindung mit § 24 Absatz 4 SGB VIII von werktäglich acht Stunden (Montag bis Freitag) nach Beendigung der investiven Maßnahme nicht vollumfänglich abdecken; die getätigte Investition muss aber einen Baustein darstellen, um diesen zeitlichen Umfang gegebenenfalls in Verbindung mit anderen rechtsanspruchserfüllenden Angeboten zu sichern.
Plätze im Sinne dieses Investitionsprogramms sind solche, die entweder erstmalig oder zusätzlich neu geschaffen werden, erhalten werden (die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen würden) oder Plätze, die von der Schaffung oder dem Erhalt räumlicher Kapazitäten dergestalt profitieren, dass eine qualitative Verbesserung bestehender Plätze im Sinne einer zeitgemäßen und räumlich ausreichenden Ganztagsbetreuung ermöglicht wird.
Ein Platz ist jedes für ein Kind im Grundschulalter durch den Träger räumlich ausreichend vorgehaltenes Angebot (siehe Frage 3), das einer zeitgemäßen Ganztagsbetreuung entspricht.
Ausstattungsinvestitionen sind förderfähig, wenn sie entweder zusätzliche ganztägige Bildungs- und Betreuungsplätze für Kinder im Grundschulalter schaffen, diese erhalten oder die Betreuungsumgebung qualitativ verbessern (zeitgemäße Ganztagsbetreuung).
Gefördert werden Ausstattungsinvestitionen in Aufenthaltsbereichen, im Küchen- und Sanitärbereich sowie Außenflächen einschließlich deren Beschaffung, Aufbau und Inbetriebnahme, z. B.:
- Mobiliar,
- Spiel- und Sportgeräte.
Förderfähig sind ausschließlich Investitionen in Bildungs- und Betreuungsplätze für Kinder im Grundschulalter und nicht in die allgemeine Infrastruktur. Ein Einsatz der Fördermittel für projektbezogene Personalstellen bei den Vollzugsstellen ist ebenfalls nicht möglich, da es sich hierbei nicht um Investitionen im Sinne des Art. 104 c GG handelt.
Baumaßnahmen sind förderfähig, wenn sie ganztägige Bildungs- und Betreuungsplätze für Kinder im Grundschulalter schaffen (erstmalig oder zusätzlich neue Plätze), diese erhalten (Wegfall der Plätze ohne diese Erhaltungsmaßnahme) oder die bestehenden Plätze qualitativ verbessern (zeitgemäße und räumlich ausreichende Ganztagsbetreuung).
Zu den förderfähigen Baumaßnahmen zählen:
- Neubaumaßnahmen, Umbau- und Erweiterungsbaumaßnahmen einschließlich des Erwerbs von Gebäuden und Grundstücken,
- Sanierungsaufwendungen (einschließlich energetischer Sanierung), welche nicht ausschließlich der Instandhaltung und dem Werterhalt der Bausubstanz dienen,
- Investive Begleit- und Folgemaßnahmen, soweit sie in unmittelbarem und notwendigem Zusammenhang mit den vorstehend genannten Baumaßnahmen stehen und von Dritten (außerhalb der Verwaltung) erbracht werden (z. B. Partizipative Planungsprozesse, Architekten- und Gutachterleistungen für das Verfahren zur Baugenehmigung, Entwässerungsplanung, Grundrisszeichnung, statische Berechnung, Nutzflächen- und Kubaturberechnung, Wärmeschutznachweis, Angaben über Abstandsflächen, Nachweis über Versorgungs- und Entsorgungsanlagen).
Baumaßnahmen zur Realisierung einer Barrierefreiheit können gefördert werden, sofern diese dem ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebot dienen und eine qualitative Verbesserung (zeitgemäße und räumlich ausreichende Ganztagsbetreuung) sichern.
Bei Baumaßnahmen wird eine Zuwendung grundsätzlich nur gewährt, wenn der Antragsteller Eigentümer oder Erbbauberechtigter des betroffenen Grundstücks ist. Informationen zu Förderungen für Baumaßnahmen an einem Miet-/Pachtobjekt siehe Frage I. 8.
Für den Erwerb von Grundstücken im Bereich der investiven Begleitmaßnahmen gelten die zur Frage I. 9 dargestellten Regeln.
Bei Baumaßnahmen wird eine Zuwendung grundsätzlich nur gewährt, wenn der Antragsteller Eigentümer oder Erbbauberechtigter des betroffenen Grundstücks ist. Im Ausnahmefall kann eine Zuwendung auch an Antragsteller gewährt werden, die nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter sind:
- Hier kann die Zuwendung vom Zuwendungsempfänger an den Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten / dinglich Berechtigten (Dritten) weitergegeben werden, soweit das betroffene Grundstück mindestens für den Zeitraum der Zweckbindung unkündbar und ausschließlich zum Zweck des Betriebes einer Schule, eines Hortes oder eines Betreuungsangebots an einen Schulträger oder Träger einer Tageseinrichtung bzw. eines Betreuungsangebots bzw. an den Antragsteller vermietet oder verpachtet ist und
- soweit der Dritte einen öffentlichen Bildungsauftrag auf kommunaler Ebene wahrnimmt und sich zur Durchführung der beantragten Investitionsmaßnahme und Einhaltung der Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift verpflichtet.
Variante 1: Sie haben einen Miet- / Pachtvertrag und Ihr Vermieter / Verpächter setzt die Baumaßnahme um und finanziert diese
In diesem Fall stellen Sie den Antrag beim zuständigen Regierungspräsidium, Sie sind Zuwendungsempfänger und für die korrekte Abwicklung der Fördermaßnahme und für die Begleichung des Eigenanteils in Höhe von mind. 30 Prozent der förderfähigen Kosten verantwortlich. Sie leiten die Zuwendung in Höhe der förderfähigen Kosten an ihren Vermieter / Verpächter weiter und dieser verpflichtet sich zur Durchführung der beantragten Investitionsmaßnahme und zur Einhaltung der Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift Investitionsprogramm Ganztagsausbau.
Variante 2: Sie als Mieter / Pächter setzen die Baumaßnahme um
In diesem Fall stellen Sie den Antrag beim zuständigen Regierungspräsidium, Sie sind Zuwendungsempfänger und für die korrekte Abwicklung der Fördermaßnahme und für die Begleichung des Eigenanteils in Höhe von mind. 30 Prozent der förderfähigen Kosten verantwortlich.
Zu den förderfähigen investiven Begleitmaßnahmen vor Baubeginn zählen:
- die Vorbereitung und Planung (Leistungen Dritter außerhalb der Verwaltung),
- die Beräumung und Erschließung von Grundstücken, insbesondere auch durch Versorgungsanlagen für zum Beispiel Strom, Gas, Wasser und Fernwärme,
- der Ankauf von Grundstücken (s. Frage 7, siehe dort 1. Punkt).
Die Maßnahmen sind nur förderfähig, wenn sie in unmittelbarem und notwendigem Zusammenhang mit der konkreten förderfähigen Baumaßnahme im Rahmen des Investitionsprogramms Ganztagsausbau stehen.
Grundstücks- und Gebäudeerwerbe sind nur förderfähig auf Grundlage einer unabhängigen Wertermittlung. Beim Grundstückserwerb ist maximal der von Gutachterausschüssen der Kommunen ermittelte Bodenrichtwert förderfähig.
- Maßnahmen, die nicht dem Zwecke der Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter, sondern ausschließlich dem Zwecke des Schulunterrichts dienen,
- Maßnahmen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung oder durch andere Förderprogramme des Bundes oder des Landes Baden-Württemberg gefördert werden,
- Sanierungsaufwendungen, die ausschließlich der Instandhaltung und der Werterhaltung der Bausubstanz und nicht dem quantitativen oder qualitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter dienen,
- Umsatzsteuerbeträge, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar sind,
- Ausgaben, die ein anderer als der Träger der Maßnahme verpflichtet ist zu tragen,
- Ausgaben für den Betrieb,
- Ausgaben für Kapitalbeschaffung und Zwischenfinanzierung.
Für Maßnahmen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung oder durch andere Förderprogramme des Bundes oder des Landes Baden-Württemberg gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach dieser Verwaltungsvereinbarung gewährt werden. Bereits gewährte Mittel aus Bundes- oder Landesprogrammen oder bereits gewährte kommunale Mittel dürfen nicht durch die Bundesmittel aus diesem Investitionsprogramm ersetzt werden. Keine Doppelförderung ist es dagegen, wenn verschiedene und in sich abgeschlossene Abschnitte einer Maßnahme aus zwei Förderprogrammen finanziert werden, d.h. solange und soweit jeder Fördermittelgeber einen abgeschlossenen Teil der Gesamtförderung nachweislich allein vornimmt, ohne dass es zu Überlappungen kommt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn nach den Förderbedingungen eines Förderprogrammes bestimmte Teile einer geplanten Maßnahme nicht finanziert werden und diese Teile dann aber über ein anderes Förderprogramm finanziert werden.
Zuwendungen im Rahmen dieses Investitionsprogramms dürfen nicht zur Kofinanzierung von Maßnahmen genutzt werden, welche bereits durch EU-Mittel gefördert werden. Der Eigenanteil (mind. 30 Prozent der förderfähigen Kosten) an der geförderten Maßnahme darf auch nicht durch EU-Mittel ersetzt werden.
Bereits begonnene Investitionsprogramme im Bereich des Ganztagsausbaus für Kinder im Grundschulalter werden wie geplant weitergeführt. Zuwendungen zur Förderung notwendiger zusätzlicher Investitionen in den quantitativen und qualitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter können unter Beachtung des Doppelförderungsverbots zusätzlich eingesetzt werden (siehe Frage I. 12).
Beispiel:
Erweiterung des Außenbereichs um einen Spielplatz mit Kletter- und Balanciergeräten (bereits begonnene und finanzierte Maßnahme), als zusätzliche Maßnahme wäre z.B. ein Sonnensegel oder ein zusätzliches Klettergerät (bislang nicht in den Projektkosten enthalten) möglich.
Grundsätzlich ja, wobei Folgendes zu beachten ist: Die Mindestfördersumme des Bundes (maximal 70 Prozent der förderfähigen Kosten) muss 5.000 Euro, gegebenenfalls inklusive Umsatzsteuer, pro Förderantrag betragen (Bagatellgrenze). Daher müssen die förderfähigen Gesamtkosten mindestens 7.142,86 Euro, gegebenenfalls inklusive Umsatzsteuer, betragen.
Der für die Schulentwicklungsplanung örtlich zuständige Schulträger als auch der für die Jugendhilfeplanung zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. § 9 Absatz 5 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg) sind rechtzeitig vor Antragstellung über die Investitionsmaßnahme im Rahmen des Investitionsprogramms Ganztagsausbau zu informieren und die jeweiligen Belange in die Planung einzubeziehen.
Bei der Planung und Durchführung von Investitionsmaßnahmen müssen Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen herangezogen werden, bei der Mittelverwendung sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einzuhalten.
Bei kleineren Maßnahmen, die nicht der Ausschreibungspflicht unterliegen, ist eine freihändige Vergabe verbunden mit der Zusicherung einer wirtschaftlichen Vorgehensweise ausreichend.
Im Falle der Beantragung einer Hochbaumaßnahme sind die Grundsätze des nachhaltigen Bauens bei Hochbaumaßnahmen entsprechend dem Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg vom 23. Juli 2013 (GBl. S. 229) in der jeweils gültigen Fassung vorab der Beantragung zu prüfen bzw. ist im Rahmen des Antrags zu erklären, dass dies entsprechend geprüft wurde.
Die Investition darf ausschließlich für den vorgesehenen Zweck verwendet werden, eine zweckfremde Verwendung bzw. eine kürzere Verwendungsdauer ist ausgeschlossen. Es gelten folgende Zweckbindungsfristen:
- 25 Jahre: für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
- 10 Jahre: für mit dem Gebäude fest verbundene Gegenstände, z. B. Einbauküche, Waschbecken, Markise
- 5 Jahre: für bewegliche Gegenstände, z. B. Mobiliar, mobile Spiel- und Sportgeräte, abnehmbares Sonnensegel, Wasserspender, mobile Trennwände.
Die Zweckbindungsfrist beginnt jeweils zum Zeitpunkt der zweckentsprechenden Inbetriebnahme.
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss vom Zuwendungsempfänger gesichert sein.
Maßnahmen, deren Gegenstand ein Werkvertrag ist, können nur dann gefördert werden, wenn eine vollständige Abnahme bis 31. August 2027 (VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau) bzw. 31. August 2029 (VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau Landesmittel) gesichert ist.
Nein. Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen in ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder (Klassenstufen 1- 4, siehe Frage 2).
Nein, dies ist nicht möglich, da ausschließlich Maßnahmen in ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder gefördert werden.
Dies kann nicht pauschal beantwortet werden bzw. kommt auf den jeweiligen Einzelfall an. Wenn die neue Mensa beispielsweise von Grundschulkindern im Rahmen eines unter Schulaufsicht stehenden Betreuungsangebots nach § 8 b SchG genutzt wird, ist eine Förderung möglich. Ausgeschlossen wäre eine Förderung dann, wenn der Neubau einer Mensa nicht dem Zwecke der Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter dienen würde.
Dies kann nicht pauschal beantwortet werden bzw. kommt auf den jeweiligen Einzelfall an. Wenn die neue Sporthalle beispielsweise auch für Betreuungszwecke von Grundschulkindern im Rahmen eines unter Schulaufsicht stehenden Betreuungsangebots nach § 8 b SchG oder an einer Ganztagsschule für zusätzliche Sport- und Bewegungsangebote über den Unterricht hinaus genutzt wird, ist eine anteilige Förderung möglich. Das Verbot der Doppelförderung ist zu beachten. Ausgeschlossen wäre eine Förderung dann, wenn der Neubau der Sporthalle ausschließlich dem Zwecke des Schulunterrichts dienen würde.
Bei einer Mehrzwecknutzung ist nur der Teil der Gesamtmaßnahme förderfähig, der dem Zweck der Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter dient einschließlich der Ganztagsangebote an einer Ganztagsschule, die nicht Unterricht sind. Dieser Teil ist vom Träger im Förderantrag im Verhältnis zur Gesamtmaßnahme nachvollziehbar anteilig zu beziffern und darzulegen. Das Verbot der Doppelförderung ist zu beachten.
II. Förderzeitraum - Förderquote - Fördermittel
Der Förderzeitraum in Baden-Württemberg hat am 12. Oktober 2021 begonnen und endet mit Ablauf des 31. August 2027 (VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau) bzw. 31. August 2029 (VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau Landesmittel).
Gefördert werden Investitionen, wenn
- diese nach dem 11. Oktober 2021 (vorzeitiger Maßnahmenbeginn) begonnen wurden/werden und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgeschlossen sind,
- im Fall eines selbstständigen Abschnitts eines vor dem 12. Oktober 2021 begonnenen Gesamtvorhabens der zu fördernde jeweilige selbständige Abschnitt der Investitionsmaßnahme erst nach dem 11. Oktober 2021 begonnen wurde/wird und dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgeschlossen ist,
- ab dem 22. April 2024 bis spätestens 30. Juni 2026 (Eingangsdatum) beim jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidium beantragt werden (vor dem offiziellen Antragsstart beim Regierungspräsidium eingegangene Anträge gelten als am 22. April 2024 eingegangen).
- die dafür aufzuwendenden Mittel bis zum 31. August 2027 (VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau) bzw. 31. August 2029 (VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau Landesmittel) vom Zuwendungsempfänger verausgabt werden und
- die Kofinanzierung durch die öffentlichen und freien Träger in Höhe von mindestens 30 Prozent der förderfähigen Kosten gesichert ist.
Sollten dem Land nach dem 31. Dezember 2026 weitere Mittel im Rahmen der Umverteilung (§ 5 Absatz 3 Ganztagsfinanzhilfegesetz) vom Bund zur Verfügung gestellt werden, können nochmals Förderanträge vom 1. Februar 2027 bis 31. März 2027 auf Grundlage der VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau vom 22. März 2024 gestellt werden (das Kultusministeriums kann gegebenenfalls davon abweichende Fristen festsetzen).
Es können Maßnahmen gefördert werden, die ab dem 12. Oktober 2021 begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgeschlossen sind. Im Fall einer vor dem 12. Oktober 2021 begonnenen Gesamtinvestitionsmaßnahme (vorzeitiger Maßnahmenbeginn) kann nur der zu fördernde jeweilige selbständige Abschnitt, welcher nach dem 11. Oktober 2021 begonnen wurde und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgeschlossen ist, gefördert werden.
Die dafür aufzuwendenden Mittel sind bis zum 31. August 2027 (VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau) bzw. 31. August 2029 (VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau Landesmittel) vom Zuwendungsempfänger zu verausgaben und die Kofinanzierung muss durch den öffentlichen oder freien Träger in Höhe von mindestens 30 Prozent der förderfähigen Kosten gesichert sein.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Maßnahmenbeginn auf eigenes Risiko erfolgt. Aus der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns ergibt sich kein Rechtsanspruch auf die Bewilligung der Zuwendung.
Beispiel:
Ist eine selbstständige Teilleistung (z. B. Erweiterung des Außenbereichs um einen Spielplatz mit Kletter- und Balanciergeräten) Bestandteil einer umfangreicheren, schon zuvor laufenden Maßnahme (z. B. umfangreiche Grundsanierung einer Ganztagsschule, welche nicht ausschließlich der Instandhaltung und dem Werterhalt der Bausubstanz dient), kommt es dabei darauf an, dass gerade jene Teilleistung erst nach dem 11. Oktober 2021 verbindlich durch einen (Teil-)Vertragsschluss vereinbart wird.
Als Maßnahmenbeginn gilt in der Regel der Abschluss eines rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrags. Für den Fall, dass Antragsteller Eigenleistungen einsetzen, können für den Maßnahmenbeginn auch entsprechende vergleichbare Nachweise vorgelegt werden.
Die Fördermittel sind bis zum 31. August 2027 (VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau) bzw. 31. August 2029 (VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau Landesmittel) zu verausgaben. Fördermittel, die mit Ablauf des 31. August 2027 bzw. 31. August 2029 vom Zuwendungsempfänger nicht vollständig verausgabt sind, verfallen. Der nicht verausgabte Betrag ist an das Land Baden-Württemberg zurückzuzahlen. Die fristgerecht bis 31. August 2027 bzw. 31. August 2029 verausgabten Beträge sind vom Verfall nicht betroffen.
Die Zuwendung erfolgt in Form eines Zuschusses (Projektförderung) und bezweckt eine pauschale Beteiligung (Anteilsfinanzierung) an den Maßnahmekosten des Zuwendungsempfängers. Der Bewilligungsbetrag beträgt maximal 70 Prozent der beantragten förderfähigen Kosten zur Erfüllung des Zuwendungszwecks und wird auf volle 10,00 Euro-Beträge abgerundet.
Soweit der maximale Fördersatz von 70 Prozent nach Erstellung des Schlussverwendungsnachweises (siehe Frage III. 10) überschritten ist, erfolgt eine entsprechende Rückforderung des übersteigenden Förderbetrags.
Der Antragsteller / Zuwendungsempfänger hat einen Eigenanteil von mindestens 30 Prozent der förderfähigen Kosten der Maßnahme bereitzustellen.
Der Eigenanteil an der geförderten Maßnahme darf nicht durch EU-Mittel ersetzt werden. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss vom Antragsteller gesichert sein.
Für Maßnahmen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung oder durch andere Förderprogramme des Bundes oder des Landes Baden-Württemberg gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach dieser Verwaltungsvereinbarung gewährt werden. Bereits gewährte Mittel aus Bundes- oder Landesprogrammen oder bereits gewährte kommunale Mittel dürfen nicht durch die Bundesmittel aus diesem Investitionsprogramm ersetzt werden.
Beispiel: Erweiterungsbaumaßnahme mit förderfähigen Gesamtkosten in Höhe von 250.000 Euro
Der Antragsteller erhält eine Zuwendung in Höhe von 175.000 Euro (max. 70 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten).
Der Eigenanteil (mind. 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten) beläuft sich auf 75.000 Euro.
Der Zuwendungsempfänger / Antragsteller hat einen Eigenanteil von mindestens 30 Prozent der förderfähigen Kosten der Maßnahme bereitzustellen. Es handelt sich um eigene Gelder, die für die Bezahlung der beauftragten Maßnahme eingesetzt werden.
Der Eigenanteil an der geförderten Maßnahme darf nicht durch EU-Mittel ersetzt werden, kann jedoch von Dritten finanziert werden. Sofern der Eigenanteil von mindestens 30 Prozent der förderfähigen Kosten über ein zinsverbilligtes Darlehen nach dem Infrastrukturprogramm Baden-Württemberg „Investitionskredit Kommune direkt“ (L-Bank) finanziert wird, stellt dies keine Doppelförderung dar.
Finanzschwache Kommunen können zur Finanzierung von Maßnahmen, für die ein Förderantrag gemäß dieser Verwaltungsvorschrift gestellt wird, zusätzlich einen Antrag auf Leistungen aus dem Ausgleichsstock des Landes gemäß der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und des Finanzministeriums über die Verteilung der Mittel des Ausgleichstocks (VwV-Ausgleichsstock) stellen. Sofern der Eigenanteil von mindestens 30 Prozent der förderfähigen Kosten über ein zinsverbilligtes Darlehen nach dem Infrastrukturprogramm Baden-Württemberg „Investitionskredit Kommune direkt“ (L-Bank) finanziert wird, stellt dies keine Doppelförderung dar.
Für Baden-Württemberg stehen 358.616.775 Euro gemäß § 5 Absatz 1 Ganztagsfinanzhilfegesetz (GaFinHG) sowie aus den Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder (Beschleunigungsprogramm) gemäß § 5 Absatz 2 GaFinHG ggf. nicht verbrauchte Restmittel zur Verfügung. Darüber hinaus stellt das Land bis zu 861,3 Mio. Euro ergänzend zur Bundesförderung zur Verfügung zur Berücksichtigung der bis zum 11. September 2024 bei den zuständigen Regierungspräsidien eingegangenen und förderfähigen Anträge. Die bewilligten Förderbeträge müssen bis zum 31. August 2027 (VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau) bzw. 31. August 2029 (VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau Landesmittel) verausgabt sein.
Die Aufteilung der verfügbaren Fördermittel des Bundes wird nach Trägerschaft (öffentliche Träger und freie Träger) und Regierungsbezirk vorgenommen.
III. Antragsverfahren und Förderung
Im Rahmen des Investitionsprogramms sind antragsberechtigt:
- Kommunale Gebietskörperschaften (Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse) als öffentliche Schulträger gemäß § 28 SchG sowie als öffentlicher Träger von Betreuungsangeboten, die jeweils Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter anbieten
- für Maßnahmen an öffentlichen Schulen mit Ganztagsangebot für Kinder im Grundschulalter (z. B. § 4 a SchG, § 22 SchG i.V.m. § 30 SchG oder § 15 SchG)
- für Maßnahmen an Betreuungsangeboten (schulnahe Angebote zur Ergänzung des Schulbetriebs oder der Horte mit organisatorischer Anbindung an die Schule und mit entsprechender gesetzlicher Aufsicht nach § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII), dazu gehört insbesondere die Schulaufsicht (§ 8 b in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 SchG))
- für Maßnahmen an Tageseinrichtungen nach § 22 SGB VIII (soweit eine Betriebserlaubnis nach § 45 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII besteht),
- Träger von staatlich anerkannten Ersatzschulen, die gemäß § 17 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz) durch das Land Baden-Württemberg bezuschusst werden, die jeweils Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter anbieten
- für Maßnahmen an freien Schulen mit Ganztagsangebot für Kinder im Grundschulalter
- für Maßnahmen an Betreuungsangeboten von Schulträgern staatlich anerkannter Ersatzschulen gemäß §§ 3 und 10 PSchG (schulnahe Angebote zur Ergänzung des Schulbetriebs oder der Horte mit organisatorischer Anbindung an die Schule und mit entsprechender gesetzlicher Aufsicht nach § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII, dazu gehört insbesondere die Schulaufsicht (§ 8 b in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 SchG)),
- Freie Träger von Betreuungsangeboten, die jeweils Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter anbieten
- für Maßnahmen an Betreuungsangeboten (schulnahe Angebote zur Ergänzung des Schulbetriebs oder der Horte mit organisatorischer Anbindung an die Schule und mit entsprechender gesetzlicher Aufsicht nach § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII, dazu gehört insbesondere die Schulaufsicht (§ 8 b in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 SchG)),
- für Maßnahmen an Tageseinrichtungen nach § 22 SGB VIII (soweit eine Betriebserlaubnis nach § 45 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII besteht).
Der für die Schulentwicklungsplanung örtlich zuständige Schulträger als auch der für die Jugendhilfeplanung zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. § 9 Absatz 5 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg) wurden rechtzeitig vor Antragstellung über die Investitionsmaßnahme im Rahmen des Investitionsprogramms Ganztagsausbau informiert und die jeweiligen Belange wurden in die Planung einbezogen.
Bei Hochbaumaßnahmen sind die Grundsätze des nachhaltigen Bauens bei Hochbaumaßnahmen entsprechend dem Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg vom 23. Juli 2013 (GBl. S. 229) in der jeweils gültigen Fassung vorab der Beantragung zu prüfen.
Die Fördermittel können ab dem 22. April 2024 bis spätestens 30. Juni 2026 (Eingangsdatum) beim jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidium beantragt werden. Vor dem offiziellen Antragsstart beim Regierungspräsidium eingegangene Anträge gelten als am 22. April 2024 eingegangen.
Der Antrag kann per Post oder per E-Mail (an das Funktionspostfach des Regierungspräsidiums) eingereicht werden. Von einer direkten Zusendung an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Regierungspräsidiums ist abzusehen.
Falls die zugewiesenen Fördermittel pro Regierungspräsidium auch nach dem Ablauf der Antragsfrist noch nicht durch Bewilligung vergeben sind, können weitere Anträge berücksichtigt werden.
Sollten dem Land nach dem 31. Dezember 2026 weitere Mittel im Rahmen der Umverteilung (§ 5 Absatz 3 Ganztagsfinanzhilfegesetz) vom Bund zur Verfügung gestellt werden, können nochmals Förderanträge vom 1. Februar 2027 bis 31. März 2027 gestellt werden (das Kultusministerium kann gegebenenfalls davon abweichende Fristen festsetzen).
Der Antrag muss sämtliche zur Beurteilung der Zuwendung erforderlichen Angaben, mindestens die Angaben nach Nummer 7.4 VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau, enthalten. Zusätzliche Unterlagen sind auf Anforderung der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Zuwendungen werden ausschließlich auf Basis eines vollständigen Antrags bewilligt.
Bewilligt wird in der Reihenfolge des Eingangs (tagesscharf) der vollständigen Antragsunterlagen jeweils durch die zuständigen Regierungspräsidien, bis die zur Verfügung stehenden Förderbudgets (Aufteilung der Fördermittel in öffentliche Träger und freie Träger) innerhalb des Regierungsbezirks vollständig durch Bewilligung vergeben sind. Vor dem offiziellen Antragsstart beim Regierungspräsidium eingegangene Anträge gelten als am 22. April 2024 eingegangen.
Den vollständigen Antrag senden Sie bitte an das zuständige Regierungspräsidium (maßgeblich ist hier der Regierungsbezirk, in welchem sich die Bildungs- oder Betreuungseinrichtung der beantragten Maßnahme befindet).
Die Zusendung kann per Post oder per E-Mail erfolgen:
Regierungspräsidium Stuttgart
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart
E-Mail: Investitionsprogramm-Ganztagsausbau@rps.bwl.de
Regierungspräsidium Karlsruhe
76247 Karlsruhe
E-Mail: Investitionsprogramm-Ganztagsausbau@rpk.bwl.de
Regierungspräsidium Freiburg
79083 Freiburg im Breisgau
E-Mail: Investitionsprogramm-Ganztagsausbau@rpf.bwl.de
Regierungspräsidium Tübingen
Konrad-Adenauer-Straße 20
72072 Tübingen
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Bundesmittel. Bewilligt wird in der Reihenfolge des Eingangs (tagesscharf) der vollständigen Antragsunterlagen jeweils durch die zuständigen Regierungspräsidien, bis die zur Verfügung stehenden Förderbudgets (Aufteilung der Fördermittel in öffentliche Träger und freie Träger) innerhalb des Regierungsbezirks vollständig durch Bewilligung vergeben sind. Vor dem offiziellen Antragsstart beim Regierungspräsidium eingegangene Anträge gelten als am 22. April 2024 eingegangen.
Zuwendungen werden ausschließlich auf Basis eines vollständigen Antrags bewilligt. Der Antrag muss sämtliche zur Beurteilung der Zuwendung erforderlichen Angaben, mindestens die Angaben nach Nummer 7.4 VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau enthalten. Zusätzliche Unterlagen sind auf Anforderung der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
Bewilligt wird in der Reihenfolge des Eingangs (tagesscharf) der vollständigen Antragsunterlagen jeweils durch die zuständigen Regierungspräsidien, bis die zur Verfügung stehenden Förderbudgets (Aufteilung der Fördermittel in öffentliche Träger und freie Träger) innerhalb des Regierungsbezirks vollständig durch Bewilligung vergeben sind. Vor dem offiziellen Antragsstart beim Regierungspräsidium eingegangene Anträge gelten als am 22. April 2024 eingegangen.
Die Regierungspräsidien sind dazu angehalten bewilligungsfähige Anträge bis zum 31. Dezember 2026 auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens zu bewilligen.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.
Für die Auszahlung der Fördermittel gelten folgende Bestimmungen:
Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Förderrichtlinie zur Umsetzung des Investitionsprogramms zur Durchführung des Ganztagsfinanzhilfegesetzes (VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau) (PDF; barrierefrei)
- 40 Prozent des bewilligten Betrages werden nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides ausgezahlt,
- weitere 40 Prozent des bewilligten Betrages werden nach Ablauf von einem Jahr nach Auszahlung der 1. Tranche ausgezahlt,
- die maximal 20 Prozent des verbleibenden bewilligten Betrages werden nach Vorlage und Prüfung des Schlussverwendungsnachweises ausgezahlt.
- Die Auszahlung erfolgt ohne Anforderung der Mittel.
- Die etwaige Rückzahlung der vom Zuwendungsempfänger erhaltenen, aber nicht vollständig oder nicht zweckentsprechend verausgabten Mittel oder deren zweckentsprechende Verwendung nicht fristgerecht und vollständig nachgewiesen wurde, erfolgt nach der Schlussabrechnung.
Liegt zwischen der Auszahlung der ersten Tranche und den weiteren Tranchen weniger als ein Jahr, so gilt Folgendes:
- 80 Prozent des bewilligten Betrages werden nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides ausgezahlt.
- Die maximal 20 Prozent des verbleibenden bewilligten Betrages werden nach Vorlage und Prüfung des Schlussverwendungsnachweises ausgezahlt.
- Die Auszahlung erfolgt ohne Anforderung der Mittel.
- Die etwaige Rückzahlung der vom Zuwendungsempfänger erhaltenen, aber nicht vollständig oder nicht zweckentsprechend verausgabten Mittel oder deren zweckentsprechende Verwendung nicht fristgerecht und vollständig nachgewiesen wurde, erfolgt nach der Schlussabrechnung.
- 40 Prozent des bewilligten Betrages werden nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides bis Ende des Haushaltsjahres 2026 ausgezahlt,
- weitere 20 Prozent des bewilligten Betrages werden im Haushaltsjahr 2027 und nach Ablauf von einem Jahr nach Auszahlung der ersten Tranche nach Buchstabe a ausgezahlt,
- die maximal verbleibenden 40 Prozent des bewilligten Betrages werden ab dem Haushaltsjahr 2028 nach Vorlage und Prüfung des Schlussverwendungsnachweises ausgezahlt.
Für jede geplante Maßnahme ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Es können mehrere Anträge gleichzeitig oder hintereinander vom gleichen Antragsteller beim zuständigen Regierungspräsidium eingereicht werden. Die Antragsbearbeitung erfolgt in der Reihenfolge (tagesscharf) der mit den vollständigen Unterlagen eingereichten Anträge.
Die Fördermittel sind bis zum 31. August 2027 (VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau) bzw. 31. August 2029 (VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau Landesmittel) zweckentsprechend zu verausgaben. Die Verausgabung muss vom Antragsteller schriftlich nachgewiesen werden (Schlussverwendungsnachweis, siehe Frage III. 10).
Fördermittel, die mit Ablauf des 31. August 2027 bzw. 31. August 2029 vom Zuwendungsempfänger nicht vollständig oder nicht zweckentsprechend verausgabt oder deren zweckentsprechende Verwendung nicht fristgerecht und vollständig nachgewiesen wurde, verfallen und sind an das Land zurückzuzahlen. Die fristgerecht und zweckentsprechend bis 31. August 2027 bzw. 31. August 2029 verausgabten Beträge sind vom Verfall nicht betroffen.
Die Fördermittel sind innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme, spätestens jedoch bis 1. September 2027 (VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau) bzw. 1. September 2029 (VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau Landesmittel), vollständig gegenüber dem zuständigen Regierungspräsidium abzurechen (Schlussverwendungsnachweis).
Die Regierungspräsidien können vom Zuwendungsempfänger im Einzelfall weitere schriftliche Nachweise für die Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen sowie Ergänzungen zu den Verwendungsnachweisen verlangen.
Der Zuwendungsempfänger hat auf die Förderung durch den Bund in angemessener Form hinzuweisen: Im Falle einer Bewilligung von Fördermitteln ist das online zur Verfügung gestellte Logo des Bundes (ZIP) im Zusammenhang mit der geförderten Maßnahme in geeigneter Weise (z. B. Internetauftritt /Printmedien) zu verwenden.
IV. Kontakt
Bei Fragen stehen Ihnen folgende Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zur Verfügung:
Zum Antrag:
RP Stuttgart: Helmut Fischer, 0711 / 904 171 20
RP Karlsruhe: Elena Köppen, 0721 / 926 45 52
RP Freiburg: Alexander Spruch, 0761 / 208 62 07
RP Tübingen: Frank Freudenmann, 07071 / 757 20 52
Zum Investitionsprogramm:
Kultusministerium Baden-Württemberg: Nicolja Bauer, 0711 / 279 4203
Kultusministerium Baden-Württemberg: Markus Rapp, 0711 / 279 2598