Schule / Programme

Investitionsprogramm Ganztagsausbau

Ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote fördern die Teilhabechancen von Schülerinnen und Schülern und sind für Familien die Basis für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

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Schule / Programme Investitionsprogramm Ganztagsausbau

Hinweis:

Veröffentlichung der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Förderrichtlinie zum weiteren investiven Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder (VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau Landesmittel) vom 11. April 2025 (PDF; barrierefrei)

Veröffentlicht aufwww.km-bw.de am 6. Mai 2025. Der Hinweis über die Bereitstellung auf dieser Homepage ist im K.u.U. vom 2. Mai 2025 erfolgt.

Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Förderrichtlinie zum weiteren investiven Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder (VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau Landesmittel)

Vom 11.04.2025 - Az.:KM53-6503-164/5/24

1. Grundlagen des Investitionsprogramms

1.1 Das Land Baden-Württemberg stellt zur Ergänzung des Fördervolumens aus dem Bundesprogramm für darin nicht mehr berücksichtigungsfähige Anträge zum weiteren investiven Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder die nach der VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau vom 22. März 2024 förderfähig sind, für die aber keine Mittel aus dem Bundesprogramm nach § 5 Absatz 1 Ganztagsfinanzhilfegesetz (GaFinHG) vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602, 4603), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5248) geändert worden ist, zur Verfügung stehen, zusätzliche Mittel in Höhe von 861,3 Millionen Euro in den Jahren 2024 - 2029 wie folgt bereit.

Haushaltsjahr Betrag in Mio. EUR Vorgesehen für Auszahlung nach Nummer 7.8 Buchstabe
2024 200,0 a
2025 75,0 a
2026 75,0 a
2027 200,0 b
2028 200,0 c
2029 111,3 c
Gesamt 861,3  

Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel gewährt das Land Zuwendungen gemäß §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Finanzen zur Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (VV-LHO) in der jeweils geltenden Fassung zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift.
Kinder im Grundschulalter im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind Kinder im Primarbereich ab Schuleintritt, einschließlich der Schülerinnen und Schüler der Juniorklassen, bis zum Ende der vierten Klasse einschließlich der sich hieran anschließenden Sommerferien, unabhängig davon, welche Schulform sie besuchen.

1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen.

2. Zuwendungszweck

Zuwendungszweck ist der quantitative oder qualitative Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter, die dergestalt anspruchserfüllend im Sinne des in Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter vom 02. Oktober 2021 (BGBl. I S. 2022) (Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG) in Verbindung mit § 24 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Juni 1990 (SGB VIII), in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824; 2023 I Nr. 19) normierten Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter sind, dass eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII vorliegt oder eine entsprechende gesetzliche Aufsicht nach § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII, dazu gehört insbesondere die Schulaufsicht, besteht. Rechtsanspruchserfüllende Angebote in diesem Sinne sind:

a) Angebote in Ganztagsgrundschulen, das heißt Angebote in öffentlichen Ganztagsschulen an Grundschulen sowie den Grundstufen der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Förderschwerpunkt Lernen gemäß § 4a des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) oder an öffentlichen Grundschulen als Schulversuch durch Einzelerlass gemäß § 22 SchG in Verbindung mit § 30 SchG eingerichteter Ganztagsbetrieb oder an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren gemäß § 15 SchG oder sonstigen öffentlichen Schulen, an denen ein Ganztagsbetrieb erfolgt sowie staatlich anerkannten Ersatzschulen gemäß §§ 3 und 10 Privatschulgesetz (PSchG) mit Ganztagsangebot für Kinder im Grundschulalter,

b) Betreuungsangebote öffentlicher oder freier Träger oder Betreuungsangebote von Schulträgern staatlich anerkannter Ersatzschulen gemäß §§ 3 und 10 PSchG, die als schulnahe Angebote den Schulbetrieb sowie die Horte ergänzen und organisatorisch an die Schule angebunden sind, soweit eine entsprechende gesetzliche Aufsicht nach § 45 Absatz 1 Nummer 3 SGB VIII, dazu gehört insbesondere die Schulaufsicht gemäß § 8b in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 SchG, besteht und soweit sie von Kindern im Grundschulalter besucht werden,

c) Angebote in Tageseinrichtungen gemäß § 22 SGB VIII, soweit sie von Kindern im Grundschulalter besucht werden und soweit eine Betriebserlaubnis nach § 45 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII besteht.

Ein Angebot nach Nummer 2 Buchstabe a, b oder c muss den zeitlichen Betreuungsumfang gemäß Artikel 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a GaFöG in Verbindung mit § 24 Absatz 4 SGB VIII von werktäglich acht Stunden (Montag bis Freitag) nach Beendigung der investiven Maßnahme nicht vollumfänglich abdecken; die getätigte Investition muss aber einen Baustein darstellen, um diesen zeitlichen Umfang gegebenenfalls in Verbindung mit anderen rechtsanspruchserfüllenden Angeboten nach Nummer 2 Buchstabe a, b oder c zu sichern.

3. Gegenstand der Förderung

3.1 Gefördert werden investive Maßnahmen in ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter im Sinne von Nummer 2 Buchstabe a, b und c.

3.2 Bemessungsgrundlage sind die beantragten zuwendungsfähigen Ausgaben zur Erfüllung des Zuwendungszwecks (förderfähige Kosten). Förderfähig sind Kosten für:

a) Investive Begleit- und Folgemaßnahmen (vor Baubeginn) zur Vorbereitung und Planung, Beräumung und Erschließung von Grundstücken, insbesondere auch durch Versorgungsanlagen für zum Beispiel Strom, Gas, Wasser und Fernwärme, Ankauf von Grundstücken, soweit diese Maßnahmen in unmittelbarem und notwendigem Zusammenhang mit der konkreten Investitionsmaßnahme nach Nummer 3.2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa stehen.

b) Die nachfolgenden Kosten sind förderfähig, soweit sie der Bildung und Betreuung von Kindern im Grundschulalter dienen und soweit dadurch Bildungs- und Betreuungsplätze erstmalig oder zusätzlich neu geschaffen oder dadurch Plätze erhalten werden, die ohne Erhaltungsmaßnahme wegfallen würden oder Plätze von der Schaffung oder dem Erhalt räumlicher Kapazitäten dergestalt profitieren, dass eine qualitative Verbesserung bestehender Plätze im Sinne einer zeitgemäßen und räumlich ausreichenden Ganztagsbetreuung ermöglicht wird:

aa) Baumaßnahmen:
- Neubau-, Umbau- und Erweiterungsbaumaßnahmen einschließlich des Erwerbs von Gebäuden und Grundstücken,
- Sanierungsmaßnahmen einschließlich der energetischen Sanierung,
- investive Begleit- und Folgemaßnahmen, soweit sie in unmittelbarem und notwendigem Zusammenhang mit den vorstehend genannten Baumaßnahmen stehen und von Dritten erbracht werden beispielsweise partizipative Planungsprozesse, Architekten- und Gutachterleistungen für das Verfahren zur Baugenehmigung, Entwässerungsplanung, Grundrisszeichnung, statische Berechnung, Nutzflächen- und Kubaturberechnung, Wärmeschutznachweis, Angaben über Abstandsflächen, Nachweis über Versorgungs- und Entsorgungsanlagen.

bb) Ausstattungsinvestitionen in Aufenthaltsbereichen, im Küchen- und Sanitärbereich sowie Außenflächen einschließlich damit zusammenhängende investive Begleit- und Folgemaßnahmen, soweit diese Maßnahmen in unmittelbarem und notwendigem Zusammenhang mit der Ausstattungsinvestition stehen, insbesondere
- Mobiliar,
- Spiel- und Sportgeräte.

3.3 Ausgeschlossen von dieser Förderung sind Maßnahmen, die nicht dem Zweck der Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter, sondern ausschließlich dem Zweck des Schulunterrichts dienen. Nicht förderfähig sind außerdem Maßnahmen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung oder durch andere Förderprogramme des Bundes oder des Landes Baden-Württemberg gefördert werden.

3.4 Nicht förderfähig sind insbesondere:

a) Sanierungsaufwendungen, die ausschließlich der Instandhaltung und der Werterhaltung der Bausubstanz und nicht dem quantitativen oder qualitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter dienen,

b) Umsatzsteuerbeträge, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar sind,

c) Ausgaben, die ein anderer als der Träger der Maßnahme verpflichtet ist zu tragen,

d) Ausgaben für den Betrieb,

e) Ausgaben für Kapitalbeschaffung und Zwischenfinanzierung.

3.5 Die Eigenanteile der berechtigten Antragsteller an der geförderten Maßnahme dürfen nicht durch EU-Mittel ersetzt werden. Auch dürfen auf der Basis dieser Verwaltungsvorschrift bewilligte Mittel nicht zur Kofinanzierung von durch EU-Mittel geförderten Programmen verwendet werden.

4. Zuwendungsempfänger

Zuwendungen für Maßnahmen gemäß Nummer 3.1 können gewährt werden an:

a) Kommunale Gebietskörperschaften (Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse) als öffentliche Schulträger gemäß § 28 SchG sowie im Sinne von Nummer 2 Buchstabe b als Träger von Betreuungsangeboten,

b) Freie Träger von Betreuungsangeboten im Sinne von Nummer 2 Buchstabe b,

c) Träger von staatlich anerkannten Ersatzschulen, die gemäß § 17 PSchG, durch das Land Baden-Württemberg bezuschusst werden,

d) kommunale und freie Träger von Tageseinrichtungen gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII, die jeweils Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter anbieten.

An Grundstückseigentümer oder an am Grundstück dinglich Berechtigte, die selbst nicht Schulträger oder Träger von Tageseinrichtungen oder Betreuungsangeboten beziehungsweise Antragssteller sind (Dritte), können die Zuwendungen vom Zuwendungsempfänger weitergegeben werden, soweit das betroffene Grundstück mindestens für den Zeitraum der Zweckbindung unkündbar und ausschließlich zum Zweck des Betriebes einer Schule oder eines Hortes oder eines Betreuungsangebots an einen Schulträger oder Träger einer Tageseinrichtung oder Träger eines Betreuungsangebots beziehungsweise an den Antragsteller vermietet oder verpachtet ist und soweit der Dritte einen öffentlichen Bildungsauftrag auf kommunaler Ebene wahrnimmt und sich zur Durchführung der beantragten Investitionsmaßnahme und Einhaltung der Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift verpflichtet.

5. Zuwendungsvoraussetzungen

5.1 Maßnahmen können gefördert werden, wenn

a) sie ab dem 12. Oktober 2021 begonnen wurden (vorzeitiger Maßnahmenbeginn) und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht, aber bis zum 31. August 2029 abgeschlossen sind,

b) im Fall eines selbstständigen Abschnitts eines vor dem 12. Oktober 2021 begonnenen Gesamtvorhabens der Maßnahmenbeginn des selbständigen Abschnitts des Gesamtvorhabens nach dem 11. Oktober 2021 erfolgt ist und dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgeschlossen ist,

c) die dafür aufzuwendenden Mittel bis zum 31. August 2029 vom Zuwendungsempfänger verausgabt werden und

d) die Kofinanzierung durch die Kommunen oder freien Träger gemäß Nummer 6.1 in Höhe von mindestens 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gesichert ist.

5.2 Als Maßnahmebeginn gilt in der Regel der Abschluss eines rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrags. Für den Fall, dass Antragsteller Eigenleistungen einsetzen, können für den Maßnahmebeginn auch entsprechend vergleichbare Nachweise vorgelegt werden.

5.3 Aus der Regelung, dass grundsätzlich ein vorzeitiger Maßnahmebeginn zugelassen wird, ergibt sich kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen.

5.4 Grundstücks- und Gebäudeerwerb sind nur zuwendungsfähig auf Grundlage einer unabhängigen Wertermittlung. Beim Grundstückserwerb ist maximal der von Gutachterausschüssen der Kommunen ermittelte Bodenrichtwert zuwendungsfähig.

5.5 Bei Baumaßnahmen wird eine Zuwendung grundsätzlich nur gewährt, wenn der Antragsteller Eigentümer oder Erbbauberechtigter des betroffenen Grundstücks ist. In Ausnahmefällen kann eine Zuwendung auch an Antragsteller gewährt werden, die nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind. In diesen Fällen können die Zuwendungen vom Zuwendungsempfänger an Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte beziehungsweise dinglich Berechtigte unter den Voraussetzungen von Nummer 4 Satz 2 weitergegeben werden. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf den Erwerb von Grundstücken gemäß Nummer 3.2. Buchstabe a.

5.6 Maßnahmen, deren Gegenstand ein Werkvertrag ist, können nur dann gefördert werden, wenn eine vollständige Abnahme bis 31. August 2029 gesichert ist.

6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

6.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Festbetragsfinanzierung in Höhe von maximal 70 Prozent der förderfähigen Kosten gewährt und bezweckt eine pauschale Beteiligung (Anteilsfinanzierung) an den Maßnahmekosten der Zuwendungsempfänger. Der Eigenanteil beträgt mindestens 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Die ermittelte Zuwendung ist auf volle 10 Euro-Beträge abzurunden.

6.2 Die Mindestfördersumme muss 5 000 Euro gegebenenfalls inklusive Umsatzsteuer pro Förderantrag betragen (Bagatellgrenze). Hierbei ist zu beachten, dass gemäß Nummer 6.1 der Fördersatz maximal 70 Prozent und der Eigenanteil mindestens 30 Prozent der förderfähigen Kosten beträgt. Daher müssen die förderfähigen Gesamtkosten mindestens 7 142,86 Euro gegebenenfalls inklusive Umsatzsteuer betragen.

6.3 Bewilligt wird in der Reihenfolge des Eingangs (tagesscharf/Posteingangsstempel des Regierungspräsidiums beziehungsweise E-Mail-Eingang) der vollständigen Antragsunterlagen der Förderanträge, die im Rahmen der VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau vom 22. März 2024 bis einschließlich 11. September 2024 bei den zuständigen Regierungspräsidien eingegangenen sind. Zur Festlegung der Prüfreihenfolge innerhalb des tagesscharfen Eingangs, werden sowohl für die Anträge öffentlicher als auch freier Träger die für die Schulbauförderung bereits eingerichteten Beiräte beteiligt. Vor dem 22. April 2024 eingegangene Anträge gelten als am 22. April 2024 eingegangen. Ergänzend wird auf Nummer 7.3 verwiesen.

6.4 Der Bewilligungsbetrag in Form eines Zuschusses beträgt maximal 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß Nummer 3.2. Nachbewilligungen sind ausgeschlossen. Finanzschwache Kommunen können zur Finanzierung von Maßnahmen, für die ein Förderantrag gemäß dieser Verwaltungsvorschrift gestellt wird, zusätzlich einen Antrag auf Leistungen aus dem Ausgleichstock des Landes gemäß der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und des Finanzministeriums über die Verteilung der Mittel des Ausgleichstocks stellen. Sofern der Eigenanteil von mindestens 30 Prozent der förderfähigen Kosten über ein zinsverbilligtes Darlehen nach dem Infrastrukturprogramm Baden-Württemberg „Investitionskredit Kommune direkt“ (L-Bank) finanziert wird, stellt dies keine Doppelförderung im Sinne von Nummer 3.3 Satz 2 dar.

6.5 Soweit der maximale Fördersatz von 70 Prozent nach Erstellung des Schlussverwendungsnachweises überschritten ist, erfolgt eine entsprechende Rückforderung des übersteigenden Förderbetrags.

6.6 Bei Planungen und bei Durchführung von Investitionsmaßnahmen müssen Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen herangezogen werden. Bei der Mittelverwendung sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einzuhalten. Bei Zuschüssen
sind im Bescheid als Zweckbindungsfrist für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 25 Jahre, für den Zuschuss zur Ausstattung einer Küche und für übrige mit dem Gebäude fest verbundene Gegenstände zehn Jahre festzulegen. Im Bescheid ist über alle weiteren Zuschüsse eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren aufzunehmen. In den Bescheiden ist darauf hinzuweisen, dass die Fristen jeweils zum Zeitpunkt der zweckentsprechenden Inbetriebnahme beginnen.

6.7 Die Zuwendungen werden als Projektförderung gemäß Nummer 1 zu § 44 VV-LHO gewährt.

7. Verfahren

7.1 Für die Antragstellung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die Rückforderung der Zuwendung gelten die Vorgaben der VV zu § 44 LHO in Verbindung mit den entsprechenden Maßgaben des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und den nachfolgenden ergänzenden Regelungen.

7.2 Mittel werden in Form von Zuwendungen ausschließlich auf Basis eines vollständigen Antrags bewilligt. Die Regierungspräsidien sind als Bewilligungsstellen für die Bewilligung der beantragten Förderbeträge sowie für die Auszahlung der Fördermittel jeweils in ihren Regierungsbezirken zuständig.

7.3 Förderanträge, Fristen
Berücksichtigt werden Förderanträge, die im Rahmen der VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau vom 22. März 2024 bis einschließlich 11. September 2024 bei den zuständigen Regierungspräsidien eingegangen sind und denen nicht bereits Zuwendungen aus Mitteln nach Nummer 7.8 der VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau bewilligt wurden. Die Prüfung und Bewilligung der Förderanträge erfolgt durch die zuständigen Regierungspräsidien. Zum Zuwendungsverfahren gehört auch die Prüfung des Verwendungsnachweises und die Mitwirkung bei der Erstellung von Berichten. Die Regierungspräsidien setzen die Höhe der Zuwendung auf Basis dieser Verwaltungsvorschrift fest.

7.4 Förderanträge beinhalten mindestens die in Nummer 7.4 der VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau vom 22. März 2024 geforderten Angaben.

7.5 Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss vom Zuwendungsempfänger gesichert sein.

7.6. Beträge (Anteile des bewilligten Gesamtumfangs an Fördermitteln), die als solche bis 31. August 2029 vom Zuwendungsempfänger nicht vollständig oder nicht zweckentsprechend verausgabt sind oder deren zweckentsprechende Verwendung nicht fristgerecht und vollständig nachgewiesen wurde, verfallen trotz vorheriger Bewilligung durch die Regierungspräsidien mit Ablauf des 31. August 2029 und sind an das Land zurückzuzahlen. Die zweckentsprechenden und fristgerecht bis spätestens am 31. August 2029 verausgabten Beträge sind vom Verfall nicht betroffen.

7.7 Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) beziehungsweise die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu erklären. Abweichend hiervon bestimmt sich die Auszahlung nach Nummer 7.8.

7.8 Für die Auszahlung der Fördermittel gelten, vorbehaltlich der verfügbaren Mittel in Abweichung der ANBest-P und der ANBest-K folgende Bestimmungen:

a) 40 Prozent des bewilligten Betrages werden nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids bis Ende des Haushaltsjahres 2026 ausgezahlt,

b) weitere 20 Prozent des bewilligten Betrages werden im Haushaltsjahr 2027 und nach Ablauf von einem Jahr nach Auszahlung der ersten Tranche nach Buchstabe a, ausgezahlt,

c) die maximal verbleibenden 40 Prozent des bewilligten Betrages werden ab dem Haushaltsjahr 2028 nach Vorlage und Prüfung des Schlussverwendungsnachweises (vergleiche Nummer 8.1) ausgezahlt.

Nach Abstimmung mit dem Kultusministerium können die Regierungspräsidien, sofern nach Auszahlung der unter den Buchstaben a bis b genannten Teilzahlungen in dem jeweils genannten Haushaltsjahr noch Restmittel vorhanden sind, für diese Restmittel bereits im Vorjahr des genannten Haushaltsjahres Auszahlungen für Buchstabe b beziehungsweise c getätigt werden. Auszahlungen dürfen maximal bis zur Höhe der verfügbaren Mittel des jeweiligen Haushaltsjahres vorgenommen werden.

8. Verwendungsnachweis

8.1 Die Regierungspräsidien überprüfen die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift.

a) Die Fördermittel sind innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme, spätestens jedoch bis 1. September 2029 vollständig gegenüber den Regierungspräsidien abzurechnen.

b) Der Verwendungsnachweis enthält folgende Daten:

aa) Datum der Antragstellung,

bb) Kurzbeschreibung der Maßnahme (Sachbericht) unter Angabe des Trägers,

cc) Höhe des Mittelvolumens,

dd) förderfähige Ausgaben, aufgeschlüsselt nach Nummer 3.2,

ee) Sachkostenträger/Letztempfänger,

ff) Übersicht über die geleisteten Ausgaben,

gg) Datum der Bewilligung (Zuwendungsbescheid),

hh) bewilligte und abgerufene Fördersumme,

ii) Höhe der Beteiligung des Landes an der öffentlichen Finanzierung sowie Bestätigung, dass der Eigenanteil in Höhe von 30 Prozent von der Kommune oder dem freien Träger geleistet wurde,

jj) Maßnahmenbeginn, Maßnahmenende (Abnahme aller Leistungen), Zeitpunkt des vollständigen Mittelabflusses,

kk) Finanzierungsbeiträge anderer Förderprogramme oder Dritter mit Angabe von Herkunft, Höhe und Bezeichnung,

ll) Bestätigung, dass Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen herangezogen worden sind sowie die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingehalten worden sind,

mm) Bestätigung, dass die geförderte Maßnahme dem quantitativen oder qualitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter nach Nummer 2 dient und Darstellung der Zielerreichung,

nn) Bestätigung, dass die Mittel aus diesem Investitionsprogramm zusätzlich eingesetzt und bereits gewährte Mittel des Landes und der Kommune nicht durch Mittel aus diesem Investitionsprogramm ersetzt wurden,

8.2 Die Regierungspräsidien können vom Zuwendungsempfänger im Einzelfall weitere schriftliche Nachweise für die Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen sowie Ergänzungen zu den Verwendungsnachweisen verlangen. Die Regierungspräsidien können stichprobenhafte Prüfungen beim Zuwendungsempfänger vornehmen.
Hingewiesen wird auf das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach § 91 LHO.

9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 07. Mai 2025 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.

Investitionsprogramm Ganztagsausbau

Ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote fördern die Teilhabechancen von Schülerinnen und Schülern, sind für Familien die Basis für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf und ermöglichen die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern am Erwerbsleben.

Der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter wird durch das Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) stufenweise ab dem 1. August 2026 eingeführt. Mit der damit verbundenen Änderung des § 24 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) hat ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren in die Schule eintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch besteht an Werktagen (Montag bis Freitag) im Umfang von acht Stunden täglich. Der Anspruch gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts und der Angebote der Ganztagsgrundschulen als erfüllt.

Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“

Um die Länder und Kommunen bei der Gewährleistung dieses Anspruchs zu unterstützen, hat der Bund bereits im Dezember 2020 ein Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ errichtet und stellt über dieses Sondervermögen Finanzhilfen in Höhe von insgesamt bis zu 3,5 Milliarden Euro zur Verfügung. Hiervon gewährte der Bund den Ländern in einem ersten Schritt Finanzhilfen in Höhe von 750 Millionen Euro im Rahmen des „Investitionsprogramms zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter“ von 2020 bis Ende 2022. 

Am 17. Mai 2023 haben Bund und Länder die Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztagsausbau) (PDF, barrierefrei) unterzeichnet, die am 18. Mai 2023 in Kraft getreten ist. Ziel dieses zweiten Investitionsprogramms in Höhe von 2,75 Milliarden Euro ist es, den Ganztagsausbau zu unterstützen und weiter voranzubringen. Diese Finanzhilfen des Bundes werden trägerneutral für zusätzliche investive Maßnahmen zum quantitativen oder qualitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote gewährt. Sie können für den Neubau, den Umbau und die Erweiterung einschließlich des Erwerbs von Gebäuden und Grundstücken sowie für die Sanierung einschließlich der energetischen Sanierung sowie die Ausstattung ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote einschließlich der damit zusammenhängenden investiven Begleit- und Folgemaßnahmen, soweit diese in unmittelbaren und notwendigen Zusammenhang mit den Investitionsmaßnahmen stehen, verwendet werden. Bereits bestehende Investitionsprogramme im Bereich des Ganztagsausbaus für Grundschulkinder sind von Land und Kommunen wie geplant weiter fortzuführen; die Finanzhilfe des Bundes aus diesem zweiten Investitionsprogramm erfolgt zusätzlich und darf keine kommunalen Mittel oder Landesmittel ersetzen.

Zusätzliche Fördervoraussetzung nach den Regelungen der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern ist, dass für ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote entweder eine Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII vorliegt oder eine entsprechende gesetzliche Aufsicht nach § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII, dazu gehört insbesondere die Schulaufsicht, besteht. 

Mit der Aufnahme des § 8b in das Schulgesetz von Baden-Württemberg wurden die Betreuungseinrichtungen öffentlicher und freier Träger für Schulkinder, welche nicht betriebserlaubt sind, gesetzlich verankert. Gleichzeitig wurde die Schulaufsicht auf diese Einrichtungen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Schulgesetz erweitert, den Schulaufsichtsbehörden mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 zugeordnet und wurden die zu deren Wahrnehmung erforderlichen Aufsichtsinstrumente geschaffen.

Die Voraussetzung für die Förderung von flexiblen Betreuungsangeboten im Rahmen des den Rechtsanspruch vorbereitenden Investitionsprogramms Ganztagsausbau ist damit erfüllt.

Für Baden-Württemberg stehen 358.616.775 Euro gemäß § 5 Absatz 1 Ganztagsfinanzhilfegesetz (GaFinHG) sowie aus den Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturprogramm der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder (Beschleunigungsprogramm) gemäß § 5 Absatz 2 GaFinHG  ggf. nicht verbrauchte Restmittel zur Verfügung.

Das Land stellt ergänzend zur Bundesförderung über mehrere Jahre hinweg bis zu 861,3 Mio. Euro zur Verfügung, zur Berücksichtigung der bis zum 11. September 2024 bei den zuständigen Regierungspräsidien eingegangenen Anträge.

Umsetzung durch Landesprogramme

Das Ganztagsfinanzhilfegesetz und die Verwaltungsvereinbarung zum Investitionsprogramm Ganztagsausbau sowie die zusätzlichen Landesmittel in Höhe von 861,3 Mio. Euro werden in Länderprogrammen umgesetzt. In Baden-Württemberg ergeben sich die Einzelheiten der Förderung aus der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Förderrichtlinie zur Umsetzung des Investitionsprogramms zur Durchführung des Ganztagsfinanzhilfegesetzes (VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau) (PDF, barrierefrei).  sowie aus der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Förderrichtlinie zum weiteren investiven Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder (VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau Landesmittel) (PDF, barrierefrei).

VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau vom 22. März 2024

Die Fördermittel können seit dem 22. April 2024 mit beigefügtem Antragsformular (WORD) beim jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidium beantragt werden. Soweit Anträge bereits nach Bereitstellung der Verwaltungsvorschrift auf der Homepage des Kultusministeriums, aber vor dem in der Verwaltungsvorschrift in Nummer 7.3 genannten 22. April 2024 eingereicht wurden und eingegangen sind, galten sie dann zum 22. April 2024 als eingegangen.

Die Zuwendung ist bis spätestens 30. Juni 2026 (Eingangsdatum) beim zuständigen Regierungspräsidium zu beantragen und muss mit Ablauf des 31. August 2027 verausgabt worden sein. Nicht verausgabte Beträge (Anteile des bewilligten Gesamtumfangs an Fördermitteln) verfallen und sind an das Land zurückzuzahlen. Der Zuwendungsempfänger hat auf die Förderung durch den Bund in angemessener Form (ZIP) hinzuweisen (Verwendung Logo des Bundes), z. B. Internetauftritt / Printmedien im Zusammenhang mit der geförderten Maßnahme. 

Die Zuwendung erfolgt in Form eines Zuschusses (Projektförderung) und bezweckt eine pauschale Beteiligung (Anteilsfinanzierung) an den Maßnahmenkosten des Zuwendungsempfängers. Der Zuschuss beträgt maximal 70 Prozent der förderfähigen Kosten. Nachbewilligungen sind ausgeschlossen.

Der Zuwendungsempfänger hat einen Eigenanteil von mindestens 30 Prozent der förderfähigen Kosten der Maßnahme bereitzustellen. Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme muss vom Antragsteller gesichert sein. 

Hinweise: Der Antrag muss sämtliche zur Beurteilung der Zuwendung erforderlichen Angaben bzw. mindestens die in Nummer 7.4 der VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau geforderten Angaben enthalten. Zusätzliche Unterlagen sind auf Anforderung der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Der Antrag kann erst abschließend bearbeitet werden, wenn sämtliche geforderten Unterlagen vorliegen.

Bewilligt wird in der Reihenfolge des Eingangs (tagesscharf/Posteingangsstempel des Regierungspräsidiums bzw. E-Mail-Eingang) der vollständigen Antragsunterlagen jeweils durch die zuständigen Regierungspräsidien, bis die zur Verfügung stehenden Fördermittel im jeweiligen Fördertopf (Aufteilung der Fördermittel in öffentliche Träger und freie Träger) innerhalb des Regierungsbezirks vollständig durch Bewilligung vergeben sind.

VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau Landesmittel vom 11. April 2025

Berücksichtigt werden förderfähige Anträge, die bereits im Rahmen der VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau vom 22. März 2024 bis einschließlich 11. September 2024 bei den zuständigen Regierungspräsidien eingegangen, aber aufgrund unzureichender Bundesmittel nicht bewilligt werden konnten. Neue Anträge können nicht eingereicht werden.

Die Förderbedingungen entsprechen im Wesentlichen der VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau vom 22. März 2024. Die Zuwendung muss mit Ablauf des 31. August 2029 verausgabt worden sein.

Downloads

Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Förderrichtlinie zum weiteren investiven Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder (VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau Landesmittel) vom 11. April 2025 (PDF, barrierefrei)

Verwendungsnachweisformular Investitionsprogramm Landesmittel (PDF)

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) (PDF, barrierefrei)

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) (PDF, barrierefrei)

Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Förderrichtlinie zur Umsetzung des Investitionsprogramms zur Durchführung des Ganztagsfinanzhilfegesetzes (VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau) (PDF, barrierefrei)

Antragsformular (WORD)

Verwendungsnachweisformular Investitionsprogramm (WORD)

I. Gegenstand der Förderung

II. Förderzeitraum - Förderquote - Fördermittel

III. Antragsverfahren und Förderung

IV. Kontakt

Programme und Förderprogramme

Schule / Programme

Investitionsprogramm Ganztagsausbau

Ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote fördern die Teilhabechancen von Schülerinnen und Schülern und sind für Familien die Basis für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Guppe von jüngeren Schülerinnen und Schülern verschiedener Ethnien gemeinsam beim Mittagessen in der Schulkantine
Schule / Programme

Investitionsprogramm Ganztagsbetreuung

Ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote fördern die Teilhabechancen von Schülerinnen und Schülern und sind für Familien die Basis für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Erwachsene Schülern im Gespräch mit einer weiblichen Beratungsperson
Programme

Jugendberufshelfer

Im Rahmen des Projektes Jugendberufshelfer fördert das Kultusministerium seit dem Jahr 1999 die Arbeit von sozialpädagogischen Fachkräften mit dem Ziel, Schulabbrüche durch direkte individuelle Unterstützung von Jugendlichen zu vermeiden.

Mehrere Personen halten ihre Arme und Hände in einem Kreis zusammen.
Förderprogramme

Landesprogramm Bildungsregionen

Mit dem Landesprogramm Bildungsregionen unterstützt das Land Baden-Württemberg Stadt- und Landkreise bei der Einrichtung und Weiterentwicklung von Bildungsregionen.

Lehrer erklärt dunkelhaarigem lächelnden Mädchen etwas an einem Tisch sitzend
Schule / Programme

Modellversuch zum Programm „Lesen macht stark“, „Mathe macht stark“

Seit dem Schuljahr 2018/2019 läuft in Baden-Württemberg der Modellversuch zum Programm „Lesen macht stark“ (LMS), „Mathe macht stark“ (MMS) an Haupt-/Werkrealschulen, Realschulen und Gemeinschaftsschulen.

An einem Whiteboard mit mathematischen Formeln stehen ein Dozent und eine Lehrerin. Im Vordergrund sieht man die Rückansicht weiterer erwachsener Personen an Schulbänken.
Schule / Programme

QuaMath: Unterrichts- und Fortbildungsqualität im Mathematikunterricht

QuaMath ist ein Programm zur langfristigen Verbesserung des Mathematikunterrichts. QuaMath unterstützt die Lehrkräfte durch Unterrichtsmaterialien und Fortbildungen.

Schule / Programme

Schulhausbau in Baden-Württemberg

Es ist die Aufgabe der Schulträger, den erforderlichen Schulraum zur Verfügung zu stellen.

Stehende Lehrerin korrigiert einer sitzenden dunkelhaarigen Schülerin etwas mit Bleistift. Neben der Schülerin sitzt links ein Schüler.
Schule / Programme

„Starke BASIS!“ bündelt Unterstützungsangebote für Erwerb von Basiskompetenzen

Mit dem Programm „Starke BASIS!“ werden die sprachlichen und mathematischen Basiskompetenzen von Schülerinnen und Schülern gestärkt.