Häufige Fragen und Antworten (FAQ) zum Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter
Jedes Kind hat von Klasse eins bis Klasse vier einen Anspruch auf eine ganztägige Betreuung an fünf Werktagen (Montag bis Freitag) im Umfang von 8 Stunden.
Der Anspruch eines Kindes richtet sich auf Förderung in einer Tageseinrichtung – das können ein Hort oder andere Betreuungsangebote sein. Die Zeit, in der das Kind Unterricht in der Grundschule erhält, sowie natürlich die Angebote an Ganztagsschulen werden angerechnet.
Ab dem Schuljahr 2026/2027 wird der Rechtsanspruch stufenweise, beginnend mit der Klassenstufe 1, umgesetzt:
Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter
Schuljahr | Klassenstufe(n) |
2026/2027 | 1 |
2027/2028 | 1, 2 |
2028/2029 | 1, 2, 3 |
2029/2030 | 1, 2, 3, 4 |
Einen Anspruch auf die Betreuung haben Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/2027 die erste Klassenstufe besuchen. Das sind Kinder an öffentlichen und privaten Grundschulen oder Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren. Der Anspruch wird schrittweise auf die folgenden Klassenstufen ausgeweitet, sodass ab dem Schuljahr 2029/2030 alle Schulkinder der ersten bis vierten Klassenstufe einen Anspruch auf Ganztagsbetreuung haben.
Der Anspruch besteht für Kinder ab der ersten Klassenstufe bis zum Beginn der fünften Klassenstufe. Anspruchsberechtigt sind Kinder, die im Schuljahr 2026/2027 die erste Klassenstufe besuchen. Es besteht daher kein Anspruch (nach GaFöG) in den Sommerferien vor dem tatsächlichen Schuleintritt.
Nein, eine Pflicht das Angebot in Anspruch zu nehmen, gibt es nicht. Ob und in welchem Umfang der Rechtsanspruch wahrgenommen wird, entscheiden die Eltern bzw. die Sorgeberechtigten.
In Baden-Württemberg soll jedes Kind die Möglichkeit haben, ein schulisches Ganztagsangebot kostenlos und in der Nähe des Wohnorts in Anspruch zu nehmen. Ob eine Ganztagsschule eingerichtet wird oder ob es z. B. Betreuungsangebote der Kommune oder von privaten Trägern gibt, hängt von den örtlichen Bedarfen und Möglichkeiten ab.
Den Antrag auf Einrichtung einer Ganztagsschule stellt der Schulträger, im Regelfall also die Kommune. Ganztagsschulen unterstützen nicht nur Eltern darin, Familie und Erwerbstätigkeit besser zu vereinbaren, sondern leisten auch einen wertvollen Beitrag zu mehr Chancengerechtigkeit.
Es kann zwischen folgenden Zeitmodellen bei den Ganztagsgrundschulen im Schulgesetz gewählt werden:
Zeitmodelle |
3 Tage à 7 Zeitstunden |
3 Tage à 8 Zeitstunden |
4 Tage à 7 Zeitstunden |
4 Tage à 8 Zeitstunden |
5 Tage à 7 Zeitstunden |
5 Tage à 8 Zeitstunden |
Allgemeine Informationen
Das Konzept für die Ganztagsschulen nach Paragraph 4 a Schulgesetz (Ganztagsgrundschulen und Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Schwerpunkt Lernen) sieht zwei Formen vor: In der verbindlichen Form nehmen alle Schülerinnen und Schüler der Schule am Ganztagsschulbetrieb teil. In der Wahlform können die Schülerinnen und Schüler entscheiden, ob sie teilnehmen. Das bedeutet: An der Schule werden sowohl Schülerinnen und Schüler unterrichtet, welche am Ganztagsschulbetrieb teilnehmen als auch Schülerinnen und Schüler, welche nicht am Ganztagsschulbetrieb teilnehmen.
Grundlage des pädagogischen Konzepts der Ganztagsschule ist der Qualitätsrahmen Ganztagsschule Baden-Württemberg.
Informationen rund um das Thema Ganztagsschule in Baden-Württemberg können hier eingesehen werden: https://ganztagsschule.kultus-bw.de/Startseite .
Ja, der Rechtsanspruch gilt unabhängig von der Schulart für alle Kinder ab der ersten bis zum Ende der vierten Klasse einschließlich der sich anschließenden Sommerferien.
Ja, die Betreuungsangebote von Kommunen oder freien Trägern vor und nach dem Unterricht können angerechnet werden.
Das Land bezuschusst Betreuungsangebote für Schülerinnen und Schüler
- im Rahmen der Verlässlichen Grundschule,
- in der flexiblen Nachmittagsbetreuung und
- an Horten/Horten an der Schule.
Das Land Baden-Württemberg stellt für die Jahre 2023 und 2024 jeweils zusätzliche 50 Millionen Euro zur Verfügung, um weitere Betreuungsangebote an Grundschulen zu ermöglichen. Damit unterstützt das Land die Betreuungsangebote mit insgesamt über 133 Millionen Euro pro Jahr.
Die Antragsformulare sowie die entsprechenden Förderrichtlinien finden Sie hier: Kultusministerium - Schülerbetreuung.
Für den Ausbau der Infrastruktur, also z. B. für den Bau zusätzlicher Räumlichkeiten, stellt der Bund den Ländern bis zu 3,5 Milliarden Euro in zwei Investitionsprogrammen zur Verfügung:
Investitionsprogramm GanztagsbetreuungInvestitionsprogramm Ganztagsausbau
Die Träger des jeweiligen Betreuungsangebots entscheiden, ob und in welcher Höhe Elternbeiträge für das jeweilige Betreuungsangebot erhoben werden.
Die Teilnahme am Ganztagsbetrieb im Rahmen des Besuchs einer Ganztagsschule ist kostenfrei; für das Mittagessen kann der Schulträger ein Entgelt erheben.
Der Träger ist für das Personal in den Betreuungsangeboten zuständig. Das Land stellt keine zusätzlichen Anforderungen die über die bisherigen Anforderungen an das Personal hinausgehen.
Grundsätzlich ist das möglich, die Entscheidung trifft der Träger. Allerdings sollten die Angebote, mit denen der Rechtsanspruch erfüllt werden kann, für Kinder zumutbar erreichbar sein.
§ 24 Absatz 4 SGB VIII (n.F.) gibt nicht vor, welche Angebote im Einzelnen bereitzustellen sind. Der Rechtsanspruch gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Welche weiteren Angebote ergänzend zur Unterrichtszeit oder zu den Ganztagsschulangeboten bereitgestellt werden, kann unterschiedlich sein. Der Rechtsanspruch kann durch verschiedene Betreuungsangebote abgedeckt werden, solange diese nur anspruchserfüllend im Sinne des § 24 Absatz 4 SGB VIII (n.F.), also betriebserlaubt oder unter entsprechender gesetzlicher Aufsicht stehend, sind. Bei der Umsetzung ist bezogen auf den örtlichen Zuständigkeitsbezirk des öffentlichen Jugendhilfeträgers die für ein Kind räumlich zumutbare Entfernung zu einem rechtsanspruchserfüllenden Angebot zu berücksichtigen. Bei der Frage der zumutbaren Entfernung kommt es auf die Umstände im Einzelfall an, da die örtlichen Gegebenheiten sehr unterschiedlich ausgeprägt sein können.