Häufige Fragen und Antworten (FAQ) zum Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter
Jedes Kind hat von Klasse eins bis Klasse vier einen Anspruch auf eine ganztägige Betreuung an fünf Werktagen (Montag bis Freitag) im Umfang von 8 Stunden.
Der Anspruch eines Kindes richtet sich auf Förderung in einer Tageseinrichtung – das können ein Hort oder andere Betreuungsangebote sein. Die Zeit, in der das Kind Unterricht in der Grundschule erhält, sowie natürlich die Angebote an Ganztagsschulen werden angerechnet.
Ab dem Schuljahr 2026/2027 wird der Rechtsanspruch stufenweise, beginnend mit der Klassenstufe 1, umgesetzt:
Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter
| Schuljahr | Klassenstufe(n) |
| 2026/2027 | 1 |
| 2027/2028 | 1, 2 |
| 2028/2029 | 1, 2, 3 |
| 2029/2030 | 1, 2, 3, 4 |
Einen Anspruch auf die Betreuung haben Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/2027 die erste Klassenstufe besuchen. Das sind Kinder an öffentlichen und privaten Grundschulen oder Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren. Der Anspruch wird schrittweise auf die folgenden Klassenstufen ausgeweitet, sodass ab dem Schuljahr 2029/2030 alle Schulkinder der ersten bis vierten Klassenstufe einen Anspruch auf Ganztagsbetreuung haben.
Der Anspruch besteht für Kinder ab der ersten Klassenstufe bis zum Beginn der fünften Klassenstufe. Anspruchsberechtigt sind Kinder, die im Schuljahr 2026/2027 die erste Klassenstufe besuchen. Maßgeblich für den tatsächlichen Schuleintritt ist der konkrete erste Schultag (Einschulungstag). Es besteht daher kein Anspruch (nach GaFöG) in und nach den Sommerferien vor dem tatsächlichen Schuleintritt (Einschulungstag).
Der Anspruch besteht bis zum Beginn der fünften Klassenstufe, einschließlich der Sommerferien nach der vierten Klasse.
Nein, eine Pflicht das Angebot in Anspruch zu nehmen, gibt es nicht. Ob und in welchem Umfang der Rechtsanspruch wahrgenommen wird, entscheiden die Eltern bzw. die Sorgeberechtigten.
In Baden-Württemberg soll jedes Kind die Möglichkeit haben, ein schulisches Ganztagsangebot kostenlos und in der Nähe des Wohnorts in Anspruch zu nehmen. Ob eine Ganztagsschule eingerichtet wird oder ob es z. B. Betreuungsangebote der Kommune oder von privaten Trägern gibt, hängt von den örtlichen Bedarfen und Möglichkeiten ab.
Den Antrag auf Einrichtung einer Ganztagsschule stellt der Schulträger, im Regelfall also die Kommune. Ganztagsschulen unterstützen nicht nur Eltern darin, Familie und Erwerbstätigkeit besser zu vereinbaren, sondern leisten auch einen wertvollen Beitrag zu mehr Chancengerechtigkeit.
Es kann zwischen folgenden Zeitmodellen bei den Ganztagsgrundschulen im Schulgesetz gewählt werden:
| Zeitmodelle |
| 3 Tage à 7 Zeitstunden |
| 3 Tage à 8 Zeitstunden |
4 Tage à 7 Zeitstunden |
4 Tage à 8 Zeitstunden |
| 5 Tage à 7 Zeitstunden |
| 5 Tage à 8 Zeitstunden |
Allgemeine Informationen
Das Konzept für die Ganztagsschulen nach Paragraph 4 a Schulgesetz (Ganztagsgrundschulen und Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Schwerpunkt Lernen) sieht zwei Formen vor: In der verbindlichen Form nehmen alle Schülerinnen und Schüler der Schule am Ganztagsschulbetrieb teil. In der Wahlform können die Schülerinnen und Schüler entscheiden, ob sie teilnehmen. Das bedeutet: An der Schule werden sowohl Schülerinnen und Schüler unterrichtet, welche am Ganztagsschulbetrieb teilnehmen als auch Schülerinnen und Schüler, welche nicht am Ganztagsschulbetrieb teilnehmen.
Grundlage des pädagogischen Konzepts der Ganztagsschule ist der Qualitätsrahmen Ganztagsschule Baden-Württemberg.
Informationen rund um das Thema Ganztagsschule in Baden-Württemberg können hier eingesehen werden: https://ganztagsschule.kultus-bw.de/Startseite .
Ja, der Rechtsanspruch gilt unabhängig von der Schulart für alle Kinder ab der ersten bis zum Ende der vierten Klasse einschließlich der sich anschließenden Sommerferien.
Ja, die Betreuungsangebote von Kommunen oder freien Trägern vor und nach dem Unterricht können angerechnet werden.
Das Land bezuschusst Betreuungsangebote für Schülerinnen und Schüler
- im Rahmen der Verlässlichen Grundschule,
- in der flexiblen Nachmittagsbetreuung und
- an Horten/Horten an der Schule.
Das Land Baden-Württemberg stellt für die Jahre 2023 und 2024 jeweils zusätzliche 50 Millionen Euro zur Verfügung, um weitere Betreuungsangebote an Grundschulen zu ermöglichen. Damit unterstützt das Land die Betreuungsangebote mit insgesamt über 133 Millionen Euro pro Jahr.
Die Antragsformulare sowie die entsprechenden Förderrichtlinien finden Sie hier: Kultusministerium - Schülerbetreuung.
Für den Ausbau der Infrastruktur, also z. B. für den Bau zusätzlicher Räumlichkeiten, stellt der Bund den Ländern bis zu 3,5 Milliarden Euro in zwei Investitionsprogrammen zur Verfügung:
Investitionsprogramm GanztagsbetreuungInvestitionsprogramm Ganztagsausbau
Die Träger des jeweiligen Betreuungsangebots entscheiden, ob und in welcher Höhe Elternbeiträge für das jeweilige Betreuungsangebot erhoben werden.
Die Teilnahme am Ganztagsbetrieb im Rahmen des Besuchs einer Ganztagsschule ist kostenfrei; für das Mittagessen kann der Schulträger ein Entgelt erheben.
Der Träger ist für das Personal in den Betreuungsangeboten zuständig. Das Land stellt keine zusätzlichen Anforderungen die über die bisherigen Anforderungen an das Personal hinausgehen.
Grundsätzlich ist das möglich, die Entscheidung trifft der Träger. Allerdings sollten die Angebote, mit denen der Rechtsanspruch erfüllt werden kann, für Kinder zumutbar erreichbar sein.
§ 24 Absatz 4 SGB VIII (n.F.) gibt nicht vor, welche Angebote im Einzelnen bereitzustellen sind. Der Rechtsanspruch gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Welche weiteren Angebote ergänzend zur Unterrichtszeit oder zu den Ganztagsschulangeboten bereitgestellt werden, kann unterschiedlich sein. Der Rechtsanspruch kann durch verschiedene Betreuungsangebote abgedeckt werden, solange diese nur anspruchserfüllend im Sinne des § 24 Absatz 4 SGB VIII (n.F.), also betriebserlaubt oder unter entsprechender gesetzlicher Aufsicht stehend, sind. Bei der Umsetzung ist bezogen auf den örtlichen Zuständigkeitsbezirk des öffentlichen Jugendhilfeträgers die für ein Kind räumlich zumutbare Entfernung zu einem rechtsanspruchserfüllenden Angebot zu berücksichtigen. Bei der Frage der zumutbaren Entfernung kommt es auf die Umstände im Einzelfall an, da die örtlichen Gegebenheiten sehr unterschiedlich ausgeprägt sein können.
Nach § 24 Absatz 4 SGB VIII (n.F.) gilt der Anspruch des Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Sofern die Eltern ein bestehendes und in zumutbarer Entfernung erreichbares Angebot einer Ganztagsgrundschule nicht in Anspruch nehmen, wird der Anspruch im Umfang der bestehenden Angebote der Ganztagsgrundschulen (z. B. 3 x 7) verwirkt. Für diesen Umfang muss dann kein alternatives Betreuungsangebot zur Verfügung gestellt werden.
Gem. § 24 Absatz 4 SGB VIII (n.F.) hat ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe, einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.
Nach Sinn und Zweck der Regelung soll der Anspruch im Kitabereich erweitert werden für Kinder im Grundschulalter. Die Begründung zum GaFöG nimmt Bezug auf Kinder im Grundschulalter, der deutliche Wortlaut des Rechtsanspruchs stellt auf den Zeitpunkt des Schuleintritts ab. Sowohl bei den Schülerinnen und Schülern der Vorbereitungsklassen als auch der künftigen Juniorklassen handelt es sich um Kinder im Grundschulalter, die für den Besuch der jeweiligen Klassen in die Schule eintreten, sodass sie ab dem tatsächlichen Schuleintritt vom Rechtsanspruch umfasst sind.
Der Rechtsanspruch im Umfang von acht Stunden werktäglich gilt auch in den Schulferien, mit Ausnahme von 20 Werktagen in den Schulferien im Jahr. Der Rechtsanspruch in den Ferien kann durch die Erziehungsberechtigten auch dann geltend gemacht werden, wenn außerhalb der Ferien, ergänzend zu den anspruchserfüllenden Unterrichtszeiten, kein ergänzendes Betreuungsangebot beansprucht wird.







