FAQs - Häufig gestellte Fragen
Gefördert werden Investitionen sowohl in den quantitativen als auch in den qualitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter*.
Dazu zählen Investitionen in Ausstattung, in Hygienemaßnahmen, Baumaßnahmen, Planungsleistungen und andere investive Begleitmaßnahmen unter der Bedingung der späteren Realisierung entsprechender Investitionen im Rahmen des Finanzhilfeprogramms „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“.
(*Definition siehe Frage 2)
Kinder im Grundschulalter im Sinne des Investitionsprogramms sind Schulkinder im Primarbereich, d.h. Kinder an Grundschulen oder Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren ab Schuleintritt bis zum Ende der vierten Klasse einschließlich der sich anschließenden Sommerferien, an öffentlichen Schulen und an Schulen in freier Trägerschaft.
Dies umfasst die Bildung, Erziehung und Betreuung von Schulkindern im Primarbereich (Klassenstufen 1 - 4)
- in Schulen mit Ganztagsangebot (öffentliche Ganztagsschulen gemäß § 4 a SchG oder § 22 SchG sowie staatlich anerkannte Ersatzschulen gemäß § 3 PSchG mit Ganztagsangebot für Kinder im Grundschulalter),
- in Tageseinrichtungen gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) (z.B. Horte), Kindertagespflegepersonen sowie deren Zusammenschlüsse im Rahmen der Kindertagespflege, sog. „Großtagespflegestellen“,
- in kommunalen Betreuungsangeboten öffentlicher oder freier Träger oder in Betreuungsangeboten von Schulträgern staatlich anerkannter Ersatzschulen gemäß § 3 PSchG.
Die öffentlichen und freien Schulen mit Ganztagsangebot für Kinder im Grundschulalter, die Tageseinrichtungen gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuches, die Kindertagespflegepersonen sowie deren Zusammenschlüsse im Rahmen der Kindertagespflege erfüllen Kraft Gesetz bereits alle formalen Anforderungen.
Maßnahmen in ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder in kommunalen Betreuungsangeboten öffentlicher oder freier Träger oder in Betreuungsangeboten von Schulträgern staatlich anerkannter Ersatzschulen gemäß § 3 PSchG können nur gefördert werden
- soweit eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII spätestens bis zum 30. Juni 2021 vorliegt
oder
- der Antragsteller die Anforderungen des „Qualitätsrahmen Betreuung Baden-Württemberg“ einhält, dies mit der Antragstellung für die zu fördernde Einrichtung schriftlich versichert und die zu fördernde Einrichtung sich hinsichtlich der Einhaltung des Qualitätsrahmens Betreuung Baden-Württemberg der Aufsicht durch die oberste Schulaufsichtsbehörde unterstellt.
Erläuterung: Diese Formalie ist notwendig, um bundesrechtliche Fördervorgaben für dieses Investitionsprogramm einzuhalten. Es handelt sich hierbei nicht um eine landesrechtliche Regelung, die eine generelle Ausweitung der Schulaufsicht zum Gegenstand hat.
Ausstattungsinvestitionen sind förderfähig, wenn sie zusätzliche Betreuungsplätze für Grundschulkinder schaffen oder die Betreuungsumgebung qualitativ verbessern (zeitgemäße Ganztagsbetreuung).
Gefördert werden Ausstattungsinvestitionen in Aufenthaltsbereichen (z.B. Wasserspender), im Küchen- und Sanitärbereich sowie Außenflächen (z.B. Sonnensegel) einschließlich deren Beschaffung, Aufbau und Inbetriebnahme, insbesondere:
- Mobiliar,
- Spiel- und Sportgeräte,
- Fahrzeuge, die die Nutzung anderer Angebote im Sozialraum ermöglichen und der Kooperation mit Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, des Sports oder der kulturellen Bildung dienen,
- Maßnahmen, die der Verbesserung der Hygienebedingungen dienen (z.B. Reinigungs- und Desinfektionsvorrichtungen, separate Toiletten, mobile Trennwände).
Förderfähig sind ausschließlich Investitionen in Betreuungsplätze für Kinder im Grundschulalter und nicht die allgemeine Infrastruktur.
Baumaßnahmen sind förderfähig, wenn sie zusätzliche Betreuungsplätze für Kinder im Grundschulalter schaffen oder die Betreuungsumgebung qualitativ verbessern (zeitgemäße Ganztagsbetreuung).
Zu den förderfähigen Baumaßnahmen zählen:
- Umwandlungsmaßnahmen, für die keine über eine Genehmigungsplanung zur Nutzungsänderung hinausgehenden Architekten- und Ingenieurleistungen erforderlich sind,
- Modernisierungs-, Sanierungs-, Umbau- und Erweiterungsbaumaßnahmen sowie der Erwerb von Gebäuden einschließlich der energetischen Sanierung,
- Neubaumaßnahmen als selbstständig nutzbare Bauwerke,
- Investive Begleitmaßnahmen, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den vorstehend genannten Baumaßnahmen stehen und von Dritten (außerhalb der Verwaltung) erbracht werden (z.B. Architekten- und Gutachterleistungen für das Verfahren zur Baugenehmigung, Entwässerungsplanung, Grundrisszeichnung, statische Berechnung, Nutzflächen- und Kubaturberechnung, Wärmeschutznachweis, Angaben über Abstandsflächen, Nachweis über Versorgungs- und Entsorgungsanlagen).
Bei Baumaßnahmen wird eine Zuwendung grundsätzlich nur gewährt, wenn der Antragsteller Eigentümer oder Erbbauberechtigter des betroffenen Grundstücks ist. Sofern für den freien Träger einer kommunalen Betreuungseinrichtung die Antragstellung durch die Kommune erfolgt, ist deshalb die Antragstellung gemeinsam mit dem freien Träger (Mitantragstellung), der selbst Eigentümer oder Erbbauberechtigter des betroffenen Grundstücks ist, erforderlich.
Für den Erwerb von Grundstücken im Bereich der investiven Begleitmaßnahmen gelten die zur Frage 9 dargestellten Regeln).
Informationen zu Förderungen für Baumaßnahmen an einem Miet-/Pachtobjekt siehe Frage 8.
Bei Baumaßnahmen wird eine Zuwendung grundsätzlich nur gewährt, wenn der Antragsteller Eigentümer oder Erbbauberechtigter des betroffenen Grundstücks ist. Sofern für den freien Träger einer kommunalen Betreuungseinrichtung die Antragstellung durch die Kommune erfolgt, ist deshalb die Antragstellung gemeinsam mit dem freien Träger (Mitantragstellung), der selbst Eigentümer oder Erbbauberechtigter des betroffenen Grundstücks ist, erforderlich.
An Grundstückseigentümer oder an am Grundstück dinglich Berechtigte, die selbst nicht Schulträger oder Träger von Kindertageseinrichtungen bzw. Kindertagespflegepersonen sind, können die Zuwendungen vom Zuwendungsempfänger weitergegeben werden, soweit das betroffene Grundstück mindestens für den Zeitraum der Zweckbindung unkündbar und ausschließlich zum Zweck des Betriebes einer Schule oder eines Hortes an einen Schulträger oder Träger einer Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflege bzw. an den Antragsteller vermietet oder verpachtet ist.
Beispiel:
Im Rahmen des Investitionsprogramms sind antragsberechtigt:
- Kommunale Gebietskörperschaften (Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse) als öffentliche Schulträger gemäß § 28 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg sowie als Träger von kommunalen Betreuungsangeboten
- für Maßnahmen an öffentlichen Schulen mit Ganztagsangebot für
- Kinder im Grundschulalter (§ 4 a SchG oder § 22 SchG)
- für Maßnahmen an kommunalen Betreuungsangeboten/ Kindertageseinrichtungen (§ 22 SGB VIII) öffentlicher Träger
- für Maßnahmen an kommunalen Betreuungsangeboten/ Kindertageseinrichtungen (§ 22 SGB VIII) freier Träger mit kommunaler Kofinanzierung, die jeweils Betreuungsangebote für Grundschulkinder anbieten.
- Träger von staatlich anerkannten Ersatzschulen die gemäß § 17 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz) durch das Land Baden-Württemberg bezuschusst werden
- für Maßnahmen an freien Schulen mit Ganztagsangebot für Kinder im Grundschulalter
- für Maßnahmen an Betreuungsangeboten von Schulträgern staatlich anerkannter Ersatzschulen, die jeweils Betreuungsangebote für Grundschulkinder anbieten.
- Kindertagespflegepersonen sowie deren Zusammenschlüsse im Rahmen der Kindertagespflege, sog. „Großtagespflegestellen“, die jeweils Betreuungsangebote für Grundschulkinder anbieten.
Sie erfüllen diese Kriterien und haben einen Miet-/ Pachtvertrag mit einem Dritten. Sie möchten eine Baumaßnahme im Rahmen des Investitionsprogramms zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung realisieren. Die Voraussetzung, dass der Miet-/Pachtvertrag für den Zeitraum der Zweckbindung unkündbar ist, ist erfüllt.
Variante 1: Sie haben einen Miet-/Pachtvertrag und Ihr Vermieter/Verpächter setzt die Baumaßnahme um und finanziert diese
In diesem Fall stellen Sie den Antrag beim zuständigen Regierungspräsidium, Sie sind Zuwendungsempfänger und für die korrekte Abwicklung der Fördermaßnahme und für die Begleichung des Eigenanteils in Höhe von mind. 30% der zuwendungsfähigen Ausgaben verantwortlich. Sie leiten die Zuwendung in Höhe der förderfähigen Kosten an ihren Vermieter/Verpächter weiter.
Variante 2: Sie als Mieter/Pächter setzen die Baumaßnahme um
In diesem Fall stellen Sie den Antrag beim zuständigen Regierungspräsidium, Sie sind Zuwendungsempfänger und für die korrekte Abwicklung der Fördermaßnahme und für die Begleichung des Eigenanteils in Höhe von mind. 30% der förderfähigen Ausgaben verantwortlich.
Zu den förderfähigen investiven Begleitmaßnahmen vor Baubeginn zählen:
- Die Vorbereitung und Planung (Leistungen Dritter außerhalb der Verwaltung),
- die Beräumung und Erschließung von Grundstücken, insbesondere auch durch Versorgungsanlagen für zum Beispiel Strom, Gas, Wasser und Fernwärme,
- der Ankauf von Grundstücken.
Die Maßnahmen sind nur förderfähig, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Baumaßnahme zum quantitativen oder qualitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote stehen.
Die unter den investiven Begleitmaßnahmen genannten Planungsleistungen sind auf die Planungsphase begrenzt, dies sind u.a. Genehmigungsplanung, statische Berechnung, Wärmeschutznachweis, Entwässerungsplanung sowie Grundstücks-Ankaufkosten usw. und können als förderfähige Kosten beantragt werden.
Leistungen, die hingegen bei der Ausführung erforderlich werden, wie z.B. die Ausführungsplanung, Ausschreibung und Vergabe sowie Bauleitung, sind nach den zugrundeliegenden Vorgaben des Bundes nicht förderfähig. Diese Anteile zur Durchführung der Maßnahme sind damit auch im Ergebnis nicht förderfähig und somit von vornherein als obligatorischer Eigenanteil (mind. 30%) zu berücksichtigen.
Grundstücks- und Gebäudeerwerbe sind nur zuwendungsfähig auf Grundlage einer unabhängigen Wertermittlung. Beim Grundstückserwerb ist maximal der von Gutachterausschüssen der Kommunen ermittelte Bodenrichtwert zuwendungsfähig.
a) Umsatzsteuerbeträge, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834), in der jeweils geltenden Fassung, als Vorsteuer abziehbar sind,
b) Ausgaben, die ein anderer als der Träger der Maßnahme verpflichtet ist zu tragen,
c) Ausgaben für den Betrieb,
d) Ausgaben für Kapitalbeschaffung und Zwischenfinanzierung
Für Maßnahmen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung oder durch andere Förderprogramme des Bundes oder des Landes Baden-Württemberg gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach dieser Verwaltungsvereinbarung gewährt werden.
Zuwendungen im Rahmen dieses Investitionsprogramms dürfen nicht zur Kofinanzierung von Maßnahmen genutzt werden, welche bereits durch EU-Mittel gefördert werden. Der Eigenanteil (mind. 30% der zuwendungsfähigen Ausgaben) an der geförderten Maßnahme darf auch nicht durch EU-Mittel ersetzt werden.
Bereits begonnene Investitionsprogramme im Bereich des Ganztagsausbaus für Kinder im Grundschulalter werden wie geplant weitergeführt. Zuwendungen zur Förderung notwendiger zusätzlicher Investitionen in den quantitativen und qualitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter können unter Beachtung des Doppelförderungsverbots zusätzlich eingesetzt werden (siehe Frage 12).
Beispiel:
Erweiterung des Außenbereichs um einen Spielplatz mit Kletter- und Balanciergeräten (bereits begonnene und finanzierte Maßnahme), als zusätzliche Maßnahme wäre z.B. ein Sonnensegel (bislang nicht in den Projektkosten enthalten) möglich.
Die Gesamtkosten der Maßnahme, für die eine Förderung beantragt wird, muss mindestens 3.000 Euro betragen (Bagatellgrenze).
Bei der Planung und Durchführung von Investitionsmaßnahmen müssen Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen herangezogen werden, bei der Mittelverwendung sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einzuhalten. Bei kleineren Maßnahmen, die nicht der Ausschreibungspflicht unterliegen, ist eine freihändige Vergabe verbunden mit der Zusicherung einer wirtschaftlichen Vorgehensweise ausreichend.
Die Investition darf ausschließlich für den vorgesehenen Zweck verwendet werden, eine zweckfremde Verwendung bzw. eine kürzere Verwendungsdauer ist ausgeschlossen. Es gelten folgende Zweckbindungsfristen:
- 25 Jahre: für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
- 10 Jahre: für mit dem Gebäude fest verbundene Gegenstände, z.B. Einbauküche, Waschbecken, Markise
- 5 Jahre: für bewegliche Gegenstände, z.B. Auto, Mobiliar, mobile Spiel- und Sportgeräte, abnehmbares Sonnensegel, Wasserspender, mobile Trennwände, Reinigungs- und Desinfektionsvorrichtungen.
Die Zweckbindungsfrist beginnt jeweils zum Zeitpunkt der zweckentsprechenden Inbetriebnahme. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss vom Zuwendungsempfänger gesichert sein. Maßnahmen, deren Gegenstand ein Werkvertrag ist, können nur dann gefördert werden, wenn eine vollständige Abnahme bis 31. Dezember 2022 gesichert ist.
Maßnahmen, deren Gegenstand ein Werkvertrag ist, können nur dann gefördert werden, wenn eine vollständige Abnahme bis 31. Dezember 2022 gesichert ist.
Nein. Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen in ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder (Klassenstufen 1- 4).
Ganztagsbetreuung) fremd genutzt (anstatt der Schulkindbetreuung zieht situationsbedingt die Kindergartenbetreuung ein) wird?
Nein, dies ist leider nicht möglich da ausschließlich Maßnahmen in ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder gefördert werden.
Vorhaben können gefördert werden, wenn sie nach dem 17. Juni 2020 bis spätestens 30. Juni 2021 begonnen wurden, die dafür aufzuwendenden Mittel bis zum 31. Dezember 2022 vom Zuwendungsempfänger verausgabt werden und die Kofinanzierung durch die Kommune oder das Land in Höhe von mindestens 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gesichert ist.
Es können Maßnahmen gefördert werden, die nach dem 17. Juni 2020 bis spätestens 30. Juni 2021 begonnen wurden und im Fall des vorzeitigen Maßnahmenbeginns der jeweilige selbstständige Abschnitt der Investitionsmaßnahme erst nach dem 17. Juni 2020 begonnen wurde.
Die dafür aufzuwendenden Mittel sind bis zum 31. Dezember 2022 vom Zuwendungsempfänger zu verausgaben und die Kofinanzierung muss durch die Kommune oder das Land in Höhe von mindestens 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gesichert sein.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Maßnahmenbeginn auf eigenes Risiko erfolgt. Es ergibt sich kein Rechtsanspruch auf die Bewilligung der Zuwendung.
Beispiel
Ist eine selbstständige Teilleistung (z.B. Erweiterung des Außenbereichs um einen Spielplatz mit Kletter- und Balanciergeräten) Bestandteil einer umfangreicheren, schon zuvor laufenden Maßnahme (z.B. umfangreiche Grundsanierung einer Ganztagsschule), kommt es dabei darauf an, dass gerade jene Teilleistung erst nach dem 17. Juni 2020 verbindlich durch einen (Teil-)Vertragsschluss vereinbart wird.
Als Maßnahmebeginn gilt in der Regel der Abschluss eines rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrags. Für den Fall, dass Antragsteller Eigenleistungen einsetzen, können für den Maßnahmebeginn auch entsprechende vergleichbare Nachweise vorgelegt werden.
Die Fördermittel sind bis zum 31. Dezember 2022 zu verausgaben. Fördermittel, die mit Ablauf des 31. Dezember 2022 vom Zuwendungsempfänger nicht vollständig verausgabt sind, verfallen. Der nicht verausgabte Betrag ist an das Land Baden-Württemberg zurückzuzahlen. Die fristgerecht bis 31. Dezember 2022 verausgabten Beträge sind vom Verfall nicht betroffen.
Die Zuwendung erfolgt in Form eines Zuschusses (Projektförderung) und bezweckt eine pauschale Beteiligung (Anteilsfinanzierung) an den Maßnahmekosten des Zuwendungsempfängers. Der Bewilligungsbetrag beträgt maximal 70 Prozent der beantragten zuwendungsfähigen Ausgaben zur Erfüllung des Zuwendungszwecks.
Soweit der Fördersatz von 70 Prozent nach Erstellung des Schlussverwendungsnachweises (siehe Frage 35) überschritten ist, erfolgt eine entsprechende Rückforderung.
Der Antragsteller / Zuwendungsempfänger hat einen Eigenanteil von mindestens 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben der Maßnahme bereitzustellen; der Eigenanteil der Schulen in freier Trägerschaft und der Kindertagespflegepersonen sowie deren Zusammenschlüsse wird im Rahmen der Kofinanzierung des Budgets für freie Träger bis zu einer maximalen Gesamtsumme von 3 Mio. Euro vom Land übernommen (siehe Frage 25). Darüber hinausgehende Investitionsmaßnahmen von Schulen in freier Trägerschaft sowie der Kindertagespflege sowie deren Zusammenschlüsse sind nicht zuwendungsfähig.
Der Eigenanteil an der geförderten Maßnahme darf nicht durch EU-Mittel ersetzt werden. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss vom Antragsteller gesichert sein.
Beispiel:
Erweiterungsbaumaßnahme mit zuwendungsfähigen Gesamtkosten in Höhe von 250.000 Euro
Der Antragsteller erhält eine Zuwendung in Höhe von 175.000 Euro (70% der zuwendungsfähigen Gesamtkosten). Der Eigenanteil (mind. 30% von zuwendungsfähigen Gesamtkosten) beläuft sich auf 75.000 Euro.
Der Zuwendungsempfänger/Antragsteller hat einen Eigenanteil von mindestens 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben der Maßnahme bereitzustellen. Der Eigenanteil an der geförderten Maßnahme darf nicht durch EU-Mittel ersetzt werden, kann jedoch von Dritten finanziert werden. Es handelt sich um eigene Gelder, die für die Bezahlung der beauftragten Maßnahme eingesetzt werden.
Der Eigenanteil bei Investitionen der Schulen in freier Trägerschaft (bei Maßnahmen in Ganztags- und Betreuungsangebote) und der Kindertagespflegepersonen sowie deren Zusammenschlüsse, die im Förderprogramm des Bundes Berücksichtigung finden, wird im Rahmen der Kofinanzierung des Budgets für freie Träger bis zu einer maximalen Gesamtsumme von 3 Mio. Euro vom Land übernommen (siehe Frage 24). Darüber hinausgehende Investitionsmaßnahmen von Schulen in freier Trägerschaft sowie der Kindertagespflege sowie deren Zusammenschlüsse sind nicht zuwendungsfähig.
Der Eigenanteil für Maßnahmen an kommunalen Betreuungsangeboten/ Kindertageseinrichtungen (§ 22 SGB VIII) freier Träger mit kommunaler Kofinanzierung, die jeweils Betreuungsangebote für Grundschulkinder anbieten wird nicht vom Land übernommen, hier stellt der öffentliche Schulträger gemäß § 28 SchG / Träger von kommunalen Betreuungsangeboten den Antrag.
Für Baden-Württemberg stehen bis 31. Dezember 2022 97.596.000 Euro zur Verfügung. Die Aufteilung der verfügbaren Fördermittel des Bundes wird nach Trägerschaft (Investitionsmaßnahmen öffentlicher Träger (kommunal kofinanzierte Träger) und freie Träger (Schulen in freier Trägerschaft sowie Kindertagespflege)) und Regierungsbezirk vorgenommen. Das Gesamtbudget des Landes für Kofinanzierungsanteile der Schulen in freier Trägerschaft und der Kindertagespflegepersonen sowie deren Zusammenschlüsse beträgt bis zu 3 Mio. Euro.
Antragsberechtigt sind
- Kommunale Gebietskörperschaften (Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse) als öffentliche Schulträger gemäß § 28 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg sowie als Träger von kommunalen Betreuungsangeboten
- für Maßnahmen an öffentlichen Schulen mit Ganztagsangebot für Kinder im Grundschulalter (§ 4 a SchG oder § 22 SchG)
- für Maßnahmen an kommunalen Betreuungsangeboten/ Kindertageseinrichtungen (§ 22 SGB VIII) öffentlicher Träger
- für Maßnahmen an kommunalen Betreuungsangeboten/ Kindertageseinrichtungen (§ 22 SGB VIII) freier Träger mit kommunaler Kofinanzierung, die jeweils Betreuungsangebote für Grundschulkinder anbieten
- Träger von staatlich anerkannten Ersatzschulen die gemäß § 17 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz) durch das Land Baden-Württemberg bezuschusst werden
- für Maßnahmen an freien Schulen mit Ganztagsangebot für Kinder im Grundschulalter
- für Maßnahmen an Betreuungsangeboten von Schulträgern staatlich anerkannter Ersatzschulen, die jeweils Betreuungsangebote für Grundschulkinder anbieten
- Kindertagespflegepersonen sowie deren Zusammenschlüsse im Rahmen der Kindertagespflege, sog. „Großtagespflegestellen“, die jeweils Betreuungsangebote für Grundschulkinder anbieten.
Der Antrag kann ab 25. Mai 2021 bis spätestens 30. Juni 2021 (Eingangsdatum) an das zuständige Regierungspräsidium gesandt werden. Falls die zugewiesenen Fördermittel pro Regierungspräsidium auch nach dem Ablauf der Antragsfrist noch nicht durch Bewilligung vergeben sind, können weitere Anträge berücksichtigt werden.
Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, wird um Zusendung des vollständigen Antrags an das Regierungspräsidium gebeten. Der Antrag muss sämtliche zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Zusätzliche Unterlagen sind auf Anforderung der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Zuwendungen werden ausschließlich auf Basis eines vollständigen Antrags bewilligt.
Bewilligt wird in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen jeweils durch die zuständigen Regierungspräsidien, bis die zur Verfügung stehenden Fördermittel im jeweiligen Fördertopf innerhalb des Regierungsbezirks vollständig durch Bewilligung vergeben sind.
Den vollständigen Antrag senden Sie bitte an das zuständige Regierungspräsidium (maßgeblich ist hier der Regierungsbezirk, in welchem sich die Bildungs- oder Betreuungseinrichtung der beantragten Maßnahme befindet):
Regierungspräsidium Stuttgart
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart
Regierungspräsidium Karlsruhe
76247 Karlsruhe
Regierungspräsidium Freiburg
Eisenbahnstr. 68
79098 Freiburg
Regierungspräsidium Tübingen
Konrad-Adenauer-Straße 20
72072 Tübingen
Bewilligt wird in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen jeweils durch die zuständigen Regierungspräsidien, bis die zur Verfügung stehenden Fördermittel im jeweiligen Fördertopf (Aufteilung der Fördermittel in öffentliche Träger (kommunal kofinanzierte Träger) und freie Träger (Schulen in freier Trägerschaft sowie Kindertagespflege, bis zur Ausschöpfung des maximalen Kofinanzierungsanteils des Landes für die freien Träger nach Ziffer 6.1 der VwV von bis zu 3 Mio. Euro, Ziff. 7.8 der VwV) innerhalb des Regierungsbezirks vollständig durch Bewilligung vergeben sind. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.
Zuwendungen werden ausschließlich auf Basis eines vollständigen Antrags bewilligt. Der Antrag muss sämtliche zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Zusätzliche Unterlagen sind auf Anforderung der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
Bewilligt wird in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen jeweils durch die zuständigen Regierungspräsidien, bis die zur Verfügung stehenden Fördermittel im jeweiligen Fördertopf (Aufteilung der Fördermittel in öffentliche Träger (kommunal kofinanzierte Träger) und freie Träger (Schulen in freier Trägerschaft sowie Kindertagespflege, bis zur Ausschöpfung des maximalen Kofinanzierungsanteils des Landes für die freien Träger nach Ziffer 6.1 der VwV von bis zu 3 Mio. Euro, Ziff. 7.8 der VwV) innerhalb des Regierungsbezirks vollständig durch Bewilligung vergeben sind. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.
Für die Auszahlung der Fördermittel gelten folgende Bestimmungen:
a) 50 % des bewilligten Betrages wird nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides, frühestens jedoch zum 1. Juli 2021 ausgezahlt,
b) die verbleibenden 50 % des bewilligten Betrages werden zum 1. Oktober 2022 ausgezahlt,
c) die Auszahlung erfolgt ohne Anforderung der Mittel,
d) die etwaige Rückzahlung der vom Zuwendungsempfänger erhaltenen, aber nicht zweckentsprechend verausgabten Mittel erfolgt nach der Schlussabrechnung.
Für jede Maßnahme ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Sie können mehrere Anträge beim zuständigen Regierungspräsidium einreichen. Die Antragsbearbeitung erfolgt in der Reihenfolge der mit den vollständigen Unterlagen eingereichten Anträge. Insbesondere bei Anschaffungen kann nach einer erfolgten Antragstellung ein weiterer Antrag mit anderem Inhalt gestellt werden.
Die Fördermittel sind bis zum 31. Dezember 2022 zu verausgaben. Die Verausgabung muss vom Antragsteller schriftlich nachgewiesen werden. Fördermittel, die mit Ablauf des 31. Dezember 2022 vom Zuwendungsempfänger nicht vollständig verausgabt sind, verfallen. Der nicht verausgabte Betrag ist an das Land Baden-Württemberg zurückzuzahlen. Die fristgerecht bis 31. Dezember 2022 verausgabten Beträge sind vom Verfall nicht betroffen.
Die Fördermittel sind schnellstmöglich nach Abschluss der Maßnahme, spätestens jedoch bis 30. Mai 2023, vollständig gegenüber dem zuständigen Regierungspräsidium abzurechnen (Verwendungsnachweis).
Die Regierungspräsidien können vom Zuwendungsempfänger im Einzelfall weitere schriftliche Nachweise für die Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen sowie Ergänzungen zu den Verwendungsnachweisen verlangen.
Der Zuwendungsempfänger hat auf die Förderung durch den Bund in angemessener Form hinzuweisen: Im Falle einer Bewilligung von Fördermitteln wird Ihnen eine Plakette (40x40 cm) zugesandt. Diese Plakette ist gut sichtbar im Eingangsbereich der geförderten Einrichtung anzubringen.
Das online zur Verfügung gestellte Logo des Bundes ist im Zusammenhang mit der geförderten Maßnahme in geeigneter Weise (ggf. Internetauftritt/ Printmedien) zu verwenden.
Kultusministerium Baden-Württemberg
Allgemeine Fragen zum Investitionsprogramm
Nicolja Bauer: 0711 279 4203
Markus Rapp: 0711 279 2598
Regierungspräsidium (RP)
Fragen rund um den Antrag
RP Stuttgart
Helmut Fischer
0711 / 904 171 20
RP Karlsruhe
Martina Essig
0721 / 926 45 52
RP Freiburg
Alexander Spruch
0761 / 208 62 07
RP Tübingen
Frank Freudenmann
07071 / 757 20 52