Fragen und Antworten
Eine Vorverlegung des Einschulungsstichtages hat zur Konsequenz, dass Kinder, die das sechste Lebensjahr erst nach diesem neuen Stichtag vollenden, nicht mehr schulpflichtig werden. Sie können also weiterhin die Kita besuchen.
Um den Trägern der Kindertageseinrichtungen für die Bereitstellung der zusätzlichen Plätze mehr Zeit zu gewähren und auch das Risiko für Eltern, die noch einen Kitaplatz suchen, zu verringern, dass sie wegen erschöpfter Aufnahmekapazitäten abgewiesen werden, wird der Stichtag für die Einschulung vom 30. September in drei Schritten auf den 30. Juni vorverlegt. Dies bedeutet, dass der Stichtag
- zum Schuljahr 2020/2021 auf den 31. August
- zum Schuljahr 2021/2022 auf den 31. Juli und
- zum Schuljahr 2022/2023 auf den 30. Juni
vorverlegt wird.
Sofern Sie der Überzeugung sind, dass Ihr Kind noch Zeit braucht, um die notwendigen Voraussetzungen für einen gelingenden Schulstart mitzubringen, können Sie sich vertrauensvoll an die für Sie zuständige Grundschule wenden. Dort werden Sie umfassend beraten. Im Falle einer Zurückstellung kann das Kind weiterhin die Kita besuchen.
Die Entscheidung über den Antrag auf Zurückstellung trifft die Grundschule. Sofern der Antrag der Erziehungsberechtigten sowie das nach den gesetzlichen Vorgaben erforderliche Gutachten des Gesundheitsamtes vorliegt, soll diese Entscheidung innerhalb von drei Unterrichtswochen, nicht jedoch vor dem 15. Februar, getroffen werden.
§ 74 Absatz 2 Schulgesetz lässt einen Zurückstellung vom Schulbesuch nicht nur dann zu, wenn sicher feststeht, dass ein Kind nicht mit Erfolg am Unterricht wird teilnehmen können. Vielmehr steht es im Ermessen der Schule, ein Kind zurückzustellen, „wenn der schulische Misserfolg mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Je eindeutiger dabei die Prognose über den Erfolg oder Misserfolg der Teilnahme am Unterricht ausfällt, desto geringer ist der Entscheidungsspielraum der Schule“ (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.09.1995, 9 S 2397/95).
Entsprechend der Vorverlegung des Stichtags wurde auch der sogenannte Einschulungskorridor nach vorne verlegt. Für Kinder, die innerhalb dieses „Korridors“ geboren sind, gilt zwar noch keine gesetzliche Schulpflicht, jedoch kann die Schulpflicht durch eine Anmeldung an der Schule ausgelöst werden.
Der Beginn des Einschulungskorridors wurde
- zum Schuljahr 2020/21 auf den 1. September,
- zum Schuljahr 2021/22 auf den 1. August und
- zum Schuljahr 2022/23 auf den 1. Juli
verlegt.
Melden Eltern ihr Kind hingegen nicht an der Schule an, weil sie der Überzeugung sind, dass es noch nicht schulbereit ist, kann es weiterhin die Kita besuchen.
Der Stichtag für die Einschulung ist im Schulgesetz geregelt. Dieses wurde für die Verlegung des Stichtags geändert und ist am 4. April 2020 (GBl. S. 144) in Kraft getreten. Die Vorverlegung des Stichtags erfolgt in drei monatlichen Schritten, beginnend zum Schuljahr 2020/21.