Allgemeine Fragen
Die DUVO regelt die Rahmenbedingungen und die Durchführung von digital gestützten Lehr- und Lernformen sowie den Einsatz digitaler Medien im Präsenz-, Hybrid- und Fernunterricht.
Zu digitalen Lehr- und Lernformen gehören zum Beispiel der Einsatz von digitalen Büchern, Lernvideos oder Video- und Podcasts im Präsenzunterricht, aber auch der Fernunterricht, etwa über Videokonferenzsysteme, der Einsatz von Avataren oder von KI-Systemen fällt darunter.
Nein, ein solcher Anspruch besteht nicht.
Es gilt die Verwaltungsvorschrift „Werbung, Wettbewerbe und Erhebungen in Schulen“. Danach verbietet der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule, dass in den Schulen Werbung für wirtschaftliche, politische, weltanschauliche oder sonstige Interessen betrieben wird. Es ist allerdings nicht verboten, beim Einsatz eines IT-Systems den Namen des Herstellers zu nennen oder das dazugehörige Firmenlogo sichtbar zu lassen.
Künstliche Intelligenz und automatisierte Verfahren
Gemeint sind grundsätzlich alle IT-Verfahren, die individuell auf die Bedürfnisse, den Lernstand und die Fähigkeiten des/r Einzelnen eingestellt werden und auf diese eigenständig und automatisiert reagieren können, z. B. basierend auf deren im System getätigten Antworten. Dies muss nicht zwangsläufig ein KI-System sein.
Ja! KI wird sogar expliziter Bestandteil des neuen Schulfachs „Informatik und Medienbildung“ sein. Auf diese Weise werden Kenntnisse und Themen, die im Zusammenhang mit den neuen KI-Technologien relevant werden, künftig Teil der Allgemeinbildung aller Schülerinnen und Schüler sein.
KI wird zunächst im Rahmen des neuen Fachs „Informatik und Medienbildung“ behandelt werden. Darüber hinaus können inhaltliche Themen zu KI bzw. deren praktische Anwendung und Veranschaulichung grundsätzlich auch im Rahmen aller anderen Fächer Berücksichtigung finden. So können etwa ethische Aspekte mit Schülerinnen und Schülern besprochen werden, Quellen recherchiert und validiert oder KI-Techniken exemplarisch ausprobiert werden. Zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten für den Unterricht finden sich beispielsweise im Angebot des ZSL. Neben der rein inhaltlichen Behandlung von Themen zu und über KI können KI-Anwendungen so auch zum Einsatz kommen.
Fördern Sie die KI-Kompetenzen der an Ihrer Schule tätigen Lehrkräfte. Weisen Sie beispielsweise proaktiv auf die Möglichkeit hin, aus einer Vielzahl unterschiedlicher Fortbildungsangebote des ZSL auswählen zu können.
Ein ähnlich breites Angebot finden Sie auch beim Landesmedienzentrum Baden-Württemberg und dem Medienzentrenverbund: Landesmedienzentrum Baden-Württemberg
Seit dem 01.08.2024 ist der AI-Act der EU in Kraft (nachfolgend: KI-Verordnung; Link zum Amtsblatt der EU). Die Regelungen betreffen auch den Bereich der Schulen, sofern sie KI-Systeme einsetzen. Dabei sind die Regelungen schrittweise anzuwenden. Seit dem 02.02.2025 ist zunächst Artikel 4 der KI-Verordnung zu beachten. Das bedeutet, dass Anbieter und Betreiber von KI-Systemen Maßnahmen ergreifen müssen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen. Sorgen Sie daher dafür, dass Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler die Fähigkeiten erwerben können, die sie für die an Ihrer Schule konkret eingesetzten KI-Anwendungen benötigen (vgl. die Links zu den Fortbildungsangeboten weiter oben). Dazu gehört beispielsweise das Verständnis für die Funktionsweise des jeweiligen Systems, die Fähigkeit, das System entsprechend der eigenen Aufgaben einzusetzen und das nötige Verständnis, wie sich die Anwendung von KI auf den Unterricht insgesamt, auf dessen Individualisierung, die Förderung der Chancengerechtigkeit, auf Prüfungsformate und Leistungsnachweise und die Rolle der Lehrkraft und ihrer Aufgaben in Lernprozessen auswirken kann.
Setzen Sie außerdem nur datenschutzkonforme, sichere KI-Anwendungen ein. Weiterführende Informationen dazu erhalten Sie künftig über das KI-Zentrum Schule.
Verschaffen Sie sich einen fundierten Überblick! Mit der KI-Technik kommen viele neue und unterschiedliche Themen auf die Gesellschaft und auch auf die Schulen zu. Sie wollen wissen, was ein LLM oder was ein Deep Fake ist? Finden Sie Ihre passende Fortbildung im umfangreichen Angebot des ZSL.
Weitere Angebote können Sie auch über das Landesmedienzentrum und den Medienzentrenverbund in Anspruch nehmen: Landesmedienzentrum Baden-Württemberg.
Gehen Sie auf Ihre Schulleitung zu und informieren sich, welche Anwendungen zur Nutzung an Ihrer Schule bereitgestellt werden. Sorgen Sie dafür, dass Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte über die KI-Anwendung transparent informiert sind, deren Funktionsweise grundsätzlich verstehen und die Auswirkungen der KI hinreichend kennen.
Ja. Ausgeschlossen sind beispielsweise Anwendungen, bei denen der Datenschutz verletzt wird, die technisch unsicher sind oder denen ein zu hohes Risiko innewohnt. So ist zum Beispiel die Emotionserkennung bei Prüfungen durch KI-Systeme verboten.
Die KI-Verordnung der EU regelt die wesentlichen Aspekte zum Einsatz von KI-Systemen. Sie ist seit dem 01.08.2024 in Kraft. Die einzelnen Regelungen sind nun schrittweise umzusetzen. Seit dem 02.02.2025 müssen Nutzende einer KI-Anwendung über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen. Informieren Sie sich diesbezüglich gerne über das Fortbildungsangebot des ZSL.
Ähnliche Angebote finden Sie auch über das Landesmedienzentrum und den Medienzentrenverbund: Landesmedienzentrum Baden-Württemberg
Bei der Nutzung von KI-Anwendungen können personenbezogene Daten verarbeitet werden. Sofern dies der Fall ist, ist die Datenschutz-Grundverordnung zu beachten.
§ 115b Schulgesetz sowie § 6 Digitalunterrichtsverordnung geben einen pädagogischen Rahmen zum Einsatz von KI-Systemen im Unterricht.
Ja, aber nur dann, wenn die gewonnenen Schülerinnen- und Schülerleistungen von der Lehrkraft auf ihre Richtigkeit hin nochmals überprüft wurden („menschlicher Faktor“). Eine durch die Lehrkraft fachlich und pädagogisch ungeprüfte Berücksichtigung der Leistungen bei der Notenbildung oder anderen wesentlichen schulischen Entscheidungen ist unzulässig.
Schülerinnen und Schüler sollten ohnehin regelmäßig über ihren Leistungsstand und ihre Lernfortschritte - sowohl im mündlichen als auch im schriftlichen Bereich - informiert werden. In diesem Kontext und in dieser Frequenz kann auch die Information bzgl. der Lernfortschritte in automatisierten, anpassungsfähigen Verfahren erfolgen.
Fernunterricht

Die Schulleitung entscheidet, ob Fernunterricht stattfindet.
Für Fernunterricht müssen die in § 115 Absatz 2 SchG und die in der DUVO genannten Voraussetzungen gegeben sein.
Eine Zustimmung oder Genehmigung der Schulaufsicht ist nicht erforderlich. Allerdings muss Fernunterricht für den Fall, dass er aus organisatorischen Gründen durchgeführt wird, bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde angezeigt werden, z. B.:
Bitte scrollen Sie unterhalb der Tabelle nach rechts oder links, um die vollständige Tabelle zu sehen.
rechtlicher Grund | tatsächlicher Grund | organisatorischer Grund | keine Anzeigepflicht | Anzeigepflicht | |
Anordnung zur Schließung der Schule durch eine öffentliche Stelle | x | x | |||
außergewöhnliches Wetterereignis | x | x | |||
Sicherstellung des Gesundheitsschutzes | x | x | |||
Bestreikung der Infrastruktur | x | x | |||
Minimierung oder Verhinderung von Unterrichtsausfall | x | x | |||
Zusammenlegung kleiner Klassen zum Erreichen der Mindestschülerzahl | x | x | |||
Teilnahme von Athletinnen und Athleten des Nachwuchsleistungssports am Unterricht, die aufgrund von Wettkämpfen abwesend sind, etwa über Hybridunterricht oder über einen Avatar | x | x | |||
Teilnahme erkrankter Schülerinnen oder Schüler am Unterricht, etwa über Hybridunterricht oder über einen Avatar | x | x |
Ja. Die Schulaufsichtsbehörde kann den Fernunterricht untersagen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, und sie muss Fernunterricht untersagen, wenn die Integrationsfunktion der Schule nicht hinreichend berücksichtigt wird, weil der erforderliche Anteil des Präsenzunterrichts nicht mehr stattfindet.
Die Regelungen für den Präsenzunterricht gelten analog für den Fernunterricht.
Zunächst sollten Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten über das Verbot und dessen rechtliche Hintergründe informiert werden (z. B. Recht am eigenen Bild, informationelle Selbstbestimmung etc.). Allgemein sollte auf neutrale Hintergründe geachtet (z. B. weiße Wand, Verpixelung o.Ä.) und die Kamera so positioniert werden, dass keine anderen Personen davon erfasst werden. Prinzipiell handlungsleitend ist, dass Personen, die nicht Teil des Unterrichts sind, diesen auch nicht verfolgen oder gar überwachen dürfen. Dies betrifft auch die Erziehungsberechtigten.
Hybridunterricht

Hybridunterricht ist eine Mischung aus Präsenz- und Fernunterricht. Für den Teil des Hybridunterrichts, der auf dem Weg des Fernunterrichts zustande kommt, gelten die Vorschriften zum Fernunterricht. Zusätzlich dazu gilt § 15 Absatz 1 DUVO. Dieser hat z. B. das Ziel, dass die in Präsenz anwesenden Schülerinnen und Schüler über die Positionierung und den Wiedergabewinkel der Kamera informiert sind.
Dies ist prinzipiell möglich, ein Anrecht darauf besteht aber nicht. Es handelt sich auch nicht um einen Ersatz von Hausunterricht. Eine Erkrankung des Schülers bzw. der Schülerin ist wie bisher - in der Regel durch ein ärztliches Attest - glaubhaft zu machen.
Avatare im Unterricht
Wenn wir von Avataren in Schulen reden, meinen wir sog. Telepräsenzroboter. Sie sind mit einer Webcam und einem Mikrofon ausgestattet, so dass sich Menschen, die sich physisch an einem anderen Ort befinden, digital zu einer Person oder einer Personengruppe dazu schalten können. Im Vergleich zu statischen Webcams, wie sie im Rahmen des Hybridunterrichts verwendet werden, ermöglichen Avatare aufgrund dynamischer Funktionen mehr „Einblicke“ in das Geschehen vor Ort. Es gibt zum Beispiel Webcams auf schwenkbaren Köpfen, die sich nach der Geräuschquelle ausrichten oder steuerbare Roboter, die sich auf kleinen Rädern befinden und durch den Raum fahren können.

Ja. Das Kultusministerium sieht in Avataren Potentiale für die Erhöhung der Chancen einer bestimmten Gruppe von Lernenden. Wenn der Schulbesuch z. B. aufgrund einer Langzeiterkrankung nicht möglich ist, kann das tiefgreifende Auswirkungen auf Schülerinnen und Schüler haben. Durch den Einsatz von Avataren kann das emotionale Wohlbefinden der Schülerinnen und Schüler, deren soziale Integration und die Teilhabemöglichkeit an Lerninhalten gefördert werden.
Allerdings sind an den Einsatz von Avataren einige Voraussetzungen geknüpft. Zunächst müssen die Voraussetzungen für den Fernunterricht erfüllt sein. Sofern Gesundheitsdaten übertragen werden, gilt § 15 Absatz 2 DUVO. Dieser hat das Ziel, die Rechte der Personen zu schützen, die im Klassenzimmer während des Avatareinsatzes anwesend sind. Da ein Avatar im Vergleich zu einer stationär angebrachten Videokamera (wie es im Hybridunterricht der Fall ist) mehr „Einblicke“ ermöglicht, müssen alle Beteiligten dem Avatareinsatz zustimmen. Eine mögliche Mustervereinbarung für den Avatareinsatz finden Sie auf der Webseite des LMZ.
Besondere Regelungen für berufliche Schulen
Es geht vor allem um die Mitverantwortlichen für die Berufserziehung im weitesten Sinne. Im Falle einer Berufsausbildung nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung stimmt sich die Schule mit dem dualen Partner ab. Im Falle von bundesrechtlich geregelten Berufen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung findet eine Abstimmung mit den Trägern der praktischen Ausbildung statt (z. B. Pflege). Im Falle von landesrechtlich geregelten Berufen (z. B. Erzieherin oder Erzieher) nimmt die Schule Kontakt mit den Einrichtungen auf. Bei anderen Berufsausbildungen, der Berufsvorbereitung (AVdual/AV) oder Bildungsgängen mit einem Praktikumsanteil ist analog zu verfahren. Die Agentur für Arbeit kann im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Arbeitsförderung betroffen sein. In diesem Fall stimmen Sie sich bitte mit der Gemeinsamen Trägerstelle AZAV ab.
Im Falle der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderung, Beeinträchtigungen und chronischen Erkrankungen sind möglicherweise Abstimmungen mit den Kooperationspartnern anderer Leistungsträger und Rechtskreise vorzunehmen, die am Bildungsprozess beteiligt sind (z. B. Inklusions- und Integrationsfachdienst).
Die Abstimmung soll zur Verbindlichkeit und Verlässlichkeit beitragen. Eine Verlegung von Unterrichtstagen, Unterrichtszeiten und Praktikumszeiten ist in Absprache möglich.
Digitale Bildungsplattform SCHULE@BW
SCHULE@BW steht grundsätzlich allen öffentlichen Schulen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums kostenfrei zur Verfügung. Ein Zugang kann jederzeit beantragt werden. Sofern sich einzelne Module aktuell im Rollout befinden, kann es sein, dass es technisch nicht möglich ist, alle Schulen gleichzeitig für deren Nutzung freizugeben.
Die Entscheidung über den Einsatz von SCHULE@BW ist für Schulen freiwillig und erfolgt nach § 115a Absatz 4 Satz 2 SchG durch die Gesamtlehrerkonferenz. Die Gesamtlehrerkonferenz kann dabei, unter Berücksichtigung etwaiger weiterer gesetzlicher Vorgaben, auch über die Modalitäten der Nutzung entscheiden. Für Lehrkräfte ist die Nutzung von SCHULE@BW verpflichtend, wenn die Gesamtlehrerkonferenz eine für alle Lehrkräfte verpflichtende Nutzung für SCHULE@BW beschließt. Die Gesamtlehrerkonferenz kann den Beschluss auch nur auf einzelne Module von SCHULE@BW erstrecken; in diesem Fall bezieht sich die Verpflichtung zur Nutzung auch nur auf die jeweiligen Module. Beschließt die Gesamtlehrerkonferenz, dass die Nutzung von SCHULE@BW für alle Lehrkräfte möglich, aber freiwillig ist, so besteht keine Verpflichtung zur Nutzung. Die Nutzung von SCHULE@BW durch Lehrkräfte auf eigenen Wunsch, etwa um die landesweite dienstliche E-Mail-Adresse zu erhalten, ist nach § 115a Absatz 4 Satz 1 SchG grundsätzlich möglich, also auch dann, wenn eine Schule SCHULE@BW nicht schulweit einsetzt.
Nein. Die Anmeldung zu SCHULE@BW führt zunächst einmal nur zu einem Zugang für die ganze Schule. Die Gesamtlehrerkonferenz kann entscheiden, dass an der Schule beispielsweise nur eines der beiden Lernmanagementsysteme „Moodle“ oder „itslearning“ oder nur der Digitale Arbeitsplatz (DAP) für Lehrkräfte genutzt wird.
Ja. Sollte eine Schule SCHULE@BW nach einer Anmeldung nicht mehr nutzen wollen, kann eine Abmeldung grundsätzlich jederzeit erfolgen (auf eventuell erforderliche Datensicherungen wird hingewiesen). Die Entscheidung erfolgt nach § 115a Absatz 4 Satz 2 SchG durch die Gesamtlehrerkonferenz. Die Weiternutzung von SCHULE@BW durch Lehrkräfte auf eigenen Wunsch nach § 115a Absatz 4 Satz 1 SchG bleibt weiterhin möglich; § 115a Absatz 4 Satz 3 SchG bezieht sich insofern auf die positive Entscheidung für die Nutzung von SCHULE@BW.
Im Rahmen der sog. gemeinsamen datenschutzrechtlichen Verantwortung nach Artikel 26 DSGVO müssen zur Sicherung der Rechte der betroffenen Personen §§ 8 und 9 DBPVO umgesetzt werden. Das Kultusministerium stellt Schulen und Lehrkräften Mustervorlagen für die entsprechende Signatur zur Verfügung.
Für die Nutzung der Zwei-Faktor-Authentifizierung (2FA) per Einmalpasswort (TOTP) sind Privatgeräte nicht zwingend erforderlich, können jedoch ggf. den Komfort deutlich erhöhen. Eine Nutzung der 2FA per TOTP ist auf allen Betriebssystemen und damit auch auf durch den Schulträger beschafften Schulgeräten oder Lehrerendgeräten möglich. Außerdem sind auch Hardwaretoken, wie sie durch manche Schulen bereits beschafft wurden, einsetzbar.
Ja. Lehrkräften soll die Möglichkeit eröffnet werden, grundsätzlich auch an öffentlichen Orten zu arbeiten. Der Datenschutz und die Vertraulichkeit müssen dabei gewahrt bleiben. Daher müssen z. B. die genutzten Geräte und Verbindungen sicher sein. Finden Gespräche statt, muss das Mithören durch Dritte ausgeschlossen sein. Die Teilnahme an der Fachkonferenz über BigBlueButton in einem Café ist somit nicht möglich. Erfolgt eine Textarbeit am Bildschirm, muss dieser vor unbefugten Einblicken geschützt werden. Das beinhaltet bspw. die Nutzung einer entsprechenden Folie und das Sperren des Bildschirms bei Abwesenheit. Es bedarf also einer vorigen Planung, welche Technik in welcher Situation eingesetzt werden kann.
Ja. Der Datenschutz muss dabei gewahrt bleiben. Ein VPN-Zugang trägt zur sicheren Übermittlung von Daten bei.
Arbeiten Sie nicht im öffentlichen Raum, wenn Sie die Rahmenbedingungen für eine sichere, datenschutzkonforme, vertrauliche Nutzung von SCHULE@BW nicht klären oder herstellen können.
SCHULE@BW darf zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags genutzt werden. Darunter fallen neben der Durchführung von Lehr- und Lerneinheiten auch die Vor- und Nachbereitung sowie die Planung und Organisation von Unterricht und sonstigen schulbezogenen Belangen oder die schul- und unterrichtsbezogene Kommunikation beispielsweise mit Kollegen, Sekretariaten, Erziehungsberechtigten oder Fachkräften der Schulsozialarbeit.
Hinsichtlich der Aufbewahrung und Löschung ergeben sich auf SCHULE@BW keine Änderungen zu den allgemeingültigen Regelungen. Es wird insbesondere auf die Verwaltungsvorschrift Datenschutz an öffentlichen Schulen verwiesen.
Im Rahmen der sog. gemeinsamen datenschutzrechtlichen Verantwortung müssen zur Sicherung der Rechte der betroffenen Personen §§ 8 und 9 DBPVO umgesetzt werden. Das Kultusministerium stellt Schulen und Lehrkräften Mustervorlagen zur Verfügung.