Die Förderung und Weiterentwicklung eines breitgefächerten und flächendeckenden Angebotes in der Weiterbildung ist eine wichtige öffentliche Aufgabe.
Das Weiterbildungsförderungsgesetz bildet die Grundlage für die Förderung und Weiterentwicklung der Weiterbildungslandschaft in Baden-Württemberg. Es regelt Aufgaben, Struktur und Förderung der Weiterbildung. Das Gesetz betont dabei die Unabhängigkeit der Weiterbildung: Der Staat regelt zwar die gesetzlichen Rahmenbedingungen, jedoch werden das Recht auf Selbstverwaltung, die selbständige Programmgestaltung, die Freiheit der Lehre sowie die unabhängige Auswahl des Personal durch die öffentliche Förderung nicht berührt. Das Kultusministerium fördert die Arbeit der Einrichtungen der Weiterbildung finanziell nach dem Weiterbildungsgesetz. Die Förderung erfolgt im Rahmen der im Staatshaushaltsplan jeweils veranschlagten Mittel. Zur Umsetzung des Weiterbildungsförderungsgesetztes wurde die Weiterbildungsdurchführungsverordnung erlassen.
Lehrer-Programm
Außerdem unterstützt das Land die Einrichtungen der Weiterbildung seit 1987 durch das so genannte „Lehrerprogramm“. Über dieses Programm können Lehrerinnen und Lehrer in Baden-Württemberg an Weiterbildungseinrichtungen im Zuständigkeitsbereich des Kultusministeriums im planerisch-organisatorischen Bereich eingesetzt werden.
Regelungen zur Durchführung der Zuweisungen von Lehrkräften an Weiterbildungseinrichtungen im Rahmen des Lehrerprogramms
1. Inhalt und Ziel des Programms
Das Lehrerprogramm bietet Lehrerinnen und Lehrern in Baden-Württemberg die Möglichkeit, ihre Kompetenzen zu erweitern und neue Erfahrungen in einem spannenden Arbeitsfeld zu sammeln. Dafür können sie für eine Tätigkeit im planerisch-organisatorischen Bereich an Weiterbildungseinrichtungen zugewiesen werden. Die Zuweisung erfolgt unter Fortzahlung der Bezüge, wobei die Weiterbildungseinrichtungen dem Land 50 Prozent der auf die Zuweisung entfallenen Bezüge sowie die anteilige hälftige Beihilfepauschale zu erstatten haben.
Die Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich Planung und Organisation von Weiterbildungsangeboten sollen Kompetenzen von Lehrkräften stärken, die bei der Rückkehr an die Schule positiv eingebracht werden können.
2. Voraussetzung für die Teilnahme am Lehrerprogramm
2.1. Voraussetzung für Lehrkräfte
Für eine Tätigkeit bei Trägern der Weiterbildung kommen Lehrkräfte aller Schularten in Frage. Lehrkräfte, die aus einer anderen Zuweisung oder Beurlaubung zurückkehren, können sich an dem Programm grundsätzlich ebenso beteiligen wie Lehrkräfte, die mit weniger als einem vollen Deputat beschäftigt sind. Es besteht ferner die Möglichkeit einer teilweisen Zuweisung.
Folgende Voraussetzungen müssen jedoch kumulativ erfüllt werden:
- Die Lehrkraft befindet sich zum Zeitpunkt der Zuweisung an die Weiterbildungseinrichtung im Rahmen des Lehrerprogramms im Schuldienst des Landes Baden-Württemberg.
- Lehrkräfte können frühestens drei Jahre nach erfolgreicher Beendigung der Probezeit am Lehrerprogramm teilnehmen.
- Die Lehrkraft darf zum Zeitpunkt der Beendigung der Zuweisung an eine Weiterbildungseinrichtung und der Rückkehr an die Schule das Lebensalter von 55 Jahren nicht überschreiten.
- Die Unterrichtsversorgung der Schulen hat in jedem Fall Vorrang. Bei der Auswahl der Lehrkräfte am Lehrerprogramm sind deshalb die Belange der Unterrichtsversorgung in der jeweiligen Schulart zu beachten.
- Im Falle einer Dienstunfähigkeit für den Schuldienst ist eine anderweitige Verwendung in der Schulverwaltung zu prüfen.
2.2. Voraussetzungen für Weiterbildungsträger
Eine Zuweisung kann ausschließlich an Einrichtungen der Weiterbildung erfolgen, die dem Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des Bibliothekswesens sowie der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung und des Bibliothekswesens entsprechen.
Voraussetzung für eine Tätigkeit bei einer Einrichtung der Weiterbildung ist in jedem Einzelfall das Einverständnis der Lehrkraft und des Trägers. Die Entscheidung über die Zuweisung liegt bei der Schulverwaltung; dabei sind schulische Belange vorrangig zu berücksichtigen.
3. Zuständigkeit
Die Abwicklung des Programms erfolgt über die Regierungspräsidien. Sie sind personalbewirtschaftende Stellen für die Lehrkräfte und dokumentieren dementsprechend die Administration des Lehrerprogramms vollständig in den Personalakten der Lehrkräfte.
4. Rechtsverhältnis
Es handelt sich um eine Zuweisung mit Bezügen, das Beamtenverhältnis bleibt bestehen. Der Zuweisung liegt eine Zuweisungsvereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Weiterbildungsträger zugrunde. Für die Zuweisungsvereinbarung ist die Verwendung eines entsprechenden Musters vorgeschrieben.
5. Art der Tätigkeit
Die Lehrkräfte werden bei den Trägern überwiegend mit Aufgaben der Planung und Organisation von Weiterbildungsangeboten beschäftigt. Über diese Aufgaben im planerisch-organisatorischen Bereich hinaus ist im geringeren Umfang auch eine Lehrtätigkeit möglich.
6. Dauer der Zuweisung
Die Zuweisung der einzelnen Lehrkräfte erfolgt durch die Regierungspräsidien im Einverständnis mit dem Träger und der Lehrkraft befristet für einen Zeitraum von maximal vier Jahren. Eine Verlängerung der Zuweisung über vier Jahre hinaus ist ausgeschlossen.
7. Auswahl der Teilnehmenden am Lehrerprogramm
Stellenausschreibungen für das Lehrerprogramm werden in der Regel im „Kultus und Unterricht“ veröffentlicht. Bei der Auswahl der Teilnehmenden am Lehrerprogramm ist zum einen die Personalsituation in der jeweiligen Schulart als auch das Potenzial der Bewerberinnen und Bewerber für gegebenenfalls spätere Verwaltungs-, Organisations- oder Leitungsaufgaben im Schulbereich in geeigneter Weise zu berücksichtigen.
8. Rahmenbedingungen
8.1. Arbeitszeit
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO) vom 29. November 2005 in der jeweils geltenden Fassung und beträgt bei einer Vollzeitbeschäftigung derzeit 41 Stunden wöchentlich.
8.2. Urlaub
Der Anspruch auf Erholungs- und Zusatzurlaub sowie Urlaub für Kuren richtet sich nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung.
8.3. Vorzeitige Beendigung der Teilnahme beim Lehrerprogramm
Die vorzeitige Beendigung bedarf der Einwilligung des Landes.
8.4. Bezüge
Während der Zuweisung werden die Bezüge weiterhin vom Landesamt für Besoldung und Versorgung ausbezahlt.
8.5. Beurteilung
Der Träger gibt spätestens drei Monate nach der Beendigung der Tätigkeit der zugewiesenen Lehrkraft sowie auf gesonderte Anforderung des Landes einen detaillierten Dienstbericht ab, der die Tätigkeitsfelder, die Qualifizierungsmaßnahmen und eine verbale Leistungsbeurteilung enthält. Dieser Dienstbericht ist analog zum Dienstbericht in der Schule zu sehen.
Vertretern der Schulverwaltung ist die Möglichkeit zu geben, die zugewiesene Lehrkraft an ihrem Arbeitsplatz zu besuchen und sie zu beurteilen.
9. Fortbildung und Begleitung
Um die spätere Rückkehr in die Schule zu erleichtern, sollen die Lehrkräfte seitens der Schulverwaltung und der Weiterbildungseinrichtungen entsprechend begleitet werden. Wünschenswert ist zudem die Teilnahme an den jährlich durch das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL) angebotenen Wiedereinsteigerlehrgängen (https://lehrerfortbildung-bw.de/fb_lehrgaenge/wieder/). Die Teilnehmenden am Lehrerprogramm sind durch die Regierungspräsidien auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Für entsprechende Maßnahmen ist die Lehrkraft von den zugewiesenen Tätigkeiten freizustellen.
10. Dokumentation
Es ist von den Regierungspräsidien in geeigneter Art zu beobachten und zu dokumentieren, ob die Teilnehmenden am Lehrerprogramm nach Rückkehr in den Schuldienst dort gegebenenfalls Aufgaben im Organisations-, Verwaltungs-, oder Leitungsbereich übernehmen.
11. Auskünfte
Lehrkräfte melden ihr Interesse an diesem Programm auf dem Dienstweg bei dem für sie zuständigen Regierungspräsidium (Abt. 7 Schule und Bildung) an.
Telefonische Auskünfte erteilen die Regierungspräsidien (Abt. 7 Schule und Bildung) unter folgenden Rufnummern oder per E-Mail:
Stuttgart:
Herr Harald Häußler
E-Mail: Harald.Haeussler@rps.bwl.de
Karlsruhe:
Herr Manuel Obert
E-Mail: Manuel.Obert@rpk.bwl.de
Freiburg:
Frau Andrea Dietz
E-Mail: Andrea.Dietz@rpf.bwl.de
Tübingen:
Frau Dr. Patrizia Kleebauer
E-Mail: Patrizia.Kleebauer@rpt.bwl.de
Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht
Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) ist die für die Länder zuständige Behörde im Sinne des Fernunterrichtschutzgesetzes (FernUSG). Die ZFU entscheidet über die Zulassung aller zulassungspflichtigen Fernlehrgänge in Deutschland.
Weitere Informationen über die Aufgaben und Leistungen der ZFU sind auf derZFU-Homepage.