FAQ zur regionalen Schulentwicklung
Hier werden häufig gestellte Fragen und Antworten zur regionalen Schulentwicklung zusammengestellt. Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne per Email an uns wenden.
Die Regelungen der regionalen Schulentwicklung gelten nicht für Grundschulen. Hier gilt nach wie vor der Grundsatz „Kurze Beine, kurze Wege“.
Dagegen werden alle weiterführenden allgemein bildenden Schularten von den Regelungen der regionalen Schulentwicklung im Schulgesetz in den §§ 30 ff. erfasst. Die dort verankerten Regelungen zu den Zielen und Verfahrensausgestaltungen der regionalen Schulentwicklung gelten gleichermaßen für die beruflichen Schulen.
Spezifika der beruflichen Schulen sind aufgrund der Komplexität in einer Rechtsverordnung, der Verordnung des Kultusministeriums zur regionalen Schulentwicklung an beruflichen Schulen, geregelt. Solche Spezifika sind etwa Mindestgrößen für die Neueinrichtung oder Aufhebung von Bildungsgängen, die Vergleichbarkeit der Bildungsabschlüsse und weitere Planungsgesichtspunkte beim Verfahren.
Für die sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren gelten ebenfalls die allgemeinen Verfahrensregelungen aus dem Schulgesetz. Spezifika sind in der Verordnung des Kultusministeriums über die regionale Schulentwicklung an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren geregelt.
Die regionale Schulentwicklung bezieht sich von Inhalt und Zielrichtung her grundsätzlich auf öffentliche Schulen. Die Träger von Privatschulen sind aber als Berührte im Rahmen des Dialog- und Beteiligungsverfahrens der regionalen Schulentwicklung anzuhören, sofern sie von einer schulorganisatorischen Maßnahme berührt sind. Sie haben so die Möglichkeit, im Rahmen der auf Konsens ausgerichteten regionalen Schulentwicklung mitzuwirken.
Bei der Prüfung des öffentlichen Bedürfnisses, das Voraussetzung für die Zustimmung zu einer schulorganisatorischen Maßnahme ist, sind die Privatschulen insoweit zu berücksichtigen, als dass ihre Schülerinnen und Schüler bei der Berechnung der Schülerströme an die öffentlichen Schulen zu beachten sind.
Der Prozess wird ausgelöst, wenn:
- ein öffentlicher Schulträger einen Antrag beispielsweise auf Einrichtung einer neuen weiterführenden Schule oder auf Umwandlung oder Aufhebung einer bestehenden weiterführenden Schule stellt (sog. Regelverfahren, vgl. auch Frage 4);
- eine Gemeinde oder ein Stadt- oder Landkreis mit berechtigtem Interesse den Start eines regionalen Schulentwicklungsprozesses von sich aus initiiert (sog. Initiativverfahren, vgl. Frage 5);
- eine öffentliche weiterführende Schule keine Eingangsklasse mehr bilden kann, oder die Mindestschülerzahl unterschreitet (sog. Hinweisverfahren, vgl. Frage 6).
Grundlage des Prozesses ist der Antrag eines Schulträgers auf eine schulorganisatorische Maßnahme, wie z. B. die Einrichtung, Aufhebung oder Zusammenlegung einer Schule. Für schulorganisatorische Maßnahmen benötigt der Schulträger die Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nach § 30 Schulgesetz. Bevor diese erteilt werden kann, ist zwingend ein Dialog- und Beteiligungsverfahren durchzuführen.
Hierzu wird zunächst ein Gebiet, auf das sich die regionale Schulentwicklung bezieht, die sogenannte Raumschaft, festgelegt. Der Schulträger, der eine schulorganisatorische Maßnahme beabsichtigt, soll möglichst bereits vor der Antragstellung die in der Raumschaft von der schulorganisatorischen Maßnahme Berührten (vgl. Frage 9) ermitteln und ihnen die Möglichkeit geben, sich zu der beabsichtigten schulorganisatorischen Maßnahme zu äußern und gegebenenfalls Einwendungen zu erheben. Die Schulverwaltung kann den Schulträger auf dessen Wunsch bei der Festlegung der Raumschaft und der Ermittlung der Berührten beraten.
Das zuständige Regierungspräsidium überprüft die vom Schulträger vorgeschlagene Raumschaft und setzt sie fest. Sofern eine Beteiligung der Berührten durch den Schulträger nicht oder nicht ausreichend durchgeführt worden ist, wird dies nach Antragstellung durch die Schulaufsichtsbehörden nachgeholt. Die Beteiligung ist dabei stets darauf auszurichten, einen Konsens über die beabsichtigte schulorganisatorische Maßnahme herzustellen.
Sofern nicht alle Berührten mit der beabsichtigten schulorganisatorischen Maßnahme einverstanden sind, führt das Regierungspräsidium als obere Schulaufsichtsbehörde eine Schlichtung zwischen dem Antragsteller und den Berührten durch, mit dem Ziel, eine Einigung zu erreichen. Ob hierfür ein Schlichtungsgespräch oder ein schriftliches Verfahren gewählt wird, ist im Einzelfall vom Regierungspräsidium zu entscheiden. Kann in der Schlichtung ein Konsens nicht erreicht werden, legt die obere Schulaufsichtsbehörde die Stellungnahmen und den Antrag auf die schulorganisatorische Maßnahme mit einem Entscheidungsvorschlag der obersten Schulaufsichtsbehörde vor.
Die Ergebnisse des Dialog- und Beteiligungsverfahrens sind bei der Entscheidung über die Zustimmung zu der beabsichtigten schulorganisatorischen Maßnahme, die abschließend nach wie vor durch die Schulaufsichtsbehörden zu treffen ist, zu berücksichtigen. In jedem Fall muss ein öffentliches Bedürfnis für die beantragte schulorganisatorische Maßnahme vorliegen.
Hierbei ist Anlass für eine regionale Schulentwicklung, dass eine Gemeinde, ein Stadt- oder Landkreis das Erfordernis hierfür sieht, aber selbst keinen Antrag nach § 30 Schulgesetz stellt. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn eine Gemeinde selbst keinen Antrag auf Einrichtung einer Schule auf Grund zu geringer Schülerzahlen stellen kann, aber die Einrichtung einer solchen Schule in der Nachbarkommune erreichen möchte, damit Schülerinnen und Schüler aus ihrem Gemeindegebiet diese Schule besuchen können und dadurch evtl. auch eine Verkürzung der Schulwege zu erreichen wäre. Um zu vermeiden, dass eine regionale Schulentwicklung ohne konkreten Anlass erfolgt, ist geregelt, dass ein berechtigtes Interesse, wie z. B. der vorgenannte Sachverhalt vorliegen muss.
Für die Einleitung einer regionalen Schulentwicklung ist ein Beschluss des Hauptorgans der Gemeinde oder des Landkreises erforderlich. Der Schulaufsichtsbehörde ist im Rahmen der Geltendmachung eines berechtigten Interesses eine Raumschaft zu benennen. Die obere Schulaufsichtsbehörde prüft das berechtigte Interesse. Liegt ein berechtigtes Interesse vor, informiert die Schulaufsichtsbehörde die berührten Schulträger und berät diese auf Wunsch, sie kann Empfehlungen für die Einleitung eines Antrags geben.
Unterschreitet eine auf der Grundschule aufbauende Schule die Mindestschülerzahl von 16 Schülerinnen und Schülern in Klassenstufe 5, erhält der Schulträger ein Hinweisschreiben, in dem er aufgefordert wird, eine regionale Schulentwicklung durchführen. Wird in zwei aufeinander folgenden Schuljahren die Mindestschülerzahl in der Eingangsklasse nicht erreicht und wird innerhalb dieses Zeitraums kein Antrag auf eine Entscheidung nach § 30 Schulgesetz gestellt, ist die Schule durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde nach Erteilung eines zweiten Hinweises aufzuheben. Eine Aufhebung erfolgt ausnahmsweise dann nicht, wenn kein entsprechender Bildungsabschluss in zumutbarer Erreichbarkeit angeboten wird.
Das Hinweisverfahren für die beruflichen Schulen verläuft ebenso. Allerdings gelten je nach Bildungsgang abweichende Mindestschülerzahlen. Diese sind in der Rechtsverordnung des Kultusministeriums zur regionalen Schulentwicklung an beruflichen Schulen geregelt. Zudem ist zu beachten, dass Bildungsgänge der Berufs-, Berufsfach- und Fachschule, des einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife und der Berufsoberschule erst aufgehoben werden, wenn die Mindestschülerzahl in drei aufeinander folgenden Schuljahren nicht erreicht wird.
Auch das Hinweisverfahren für die sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren orientiert sich an den allgemeinen Regelungen des Schulgesetzes. Die maßgeblichen Mindestschülerzahlen sind in der Verordnung des Kultusministeriums über die regionale Schulentwicklung an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren geregelt. Hier ist auch geregelt, dass der Bildungsgang Förderschwerpunkt Lernen, Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, Werkrealschule, Hauptschule, Gemeinschaftsschule, Berufsschule und Berufsfachschule erst aufgehoben wird, wenn in drei aufeinander folgenden Schuljahren die Mindestschülerzahl nicht erreicht wird.
Grundlage jeder regionalen Schulentwicklung ist die Festlegung einer Raumschaft, also eines Gebietes, auf das sich der Antrag bezieht. Dieses umfasst den bisherigen räumlichen Einzugsbereich der Schule sowie gegebenenfalls das Gebiet, in dem durch die beabsichtigte schulorganisatorische Maßnahme Auswirkungen durch veränderte Schülerströme zu erwarten sind. Die Raumschaft ist nicht an Verwaltungsgrenzen gebunden; sie kann gegebenenfalls auch kreis- oder regierungsbezirksübergreifend sein.
Durch die Festlegung einer "Raumschaft" wird kein neuer Schulbezirk definiert oder begründet. Schulbezirke, die ohnehin nur für bestimmte Schularten bestehen, haben einen anderen Hintergrund (nämlich Schülerstromlenkung und Auslastung von Kapazitäten) als die Raumschaft, in der sämtliche Schularten zu berücksichtigen sind.
Die von der schulorganisatorischen Maßnahme Berührten sind diejenigen, deren berechtigte Interessen durch von der schulorganisatorischen Maßnahme ausgehende Veränderungen berührt sein können.
Dies sind insbesondere die weiteren Schulträger der Raumschaft, der Gesamtelternbeirat des antragstellenden Schulträgers, Stadt- und Landkreise als die Erstattungspflichtigen für die notwendigen Kosten der Schülerbeförderung sowie die Schulträger der Schulen in freier Trägerschaft und bei beruflichen Schulen gegebenenfalls auch die Wirtschaft. Weitere Berührte sind vom Einzelfall abhängig.
Die Berührten sind durch den Schulträger beziehungsweise die obere Schulaufsichtsbehörde von sich aus zu ermitteln und zu beteiligen. Es ist also nicht Voraussetzung für die Beteiligung, dass dies durch den oder die Berührten geltend gemacht wird.
Die Wirtschaft wird über die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen beteiligt. Damit werden die Ansprechpartner der Wirtschaft in der dualen Berufsausbildung in das Verfahren integriert. Auf Grund der Zusammensetzung der Berufsbildungsausschüsse (sechs Beauftragte der Arbeitgeber, sechs Beauftragte der Arbeitnehmer und sechs Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen) ist sichergestellt, dass die Interessen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite in den Willensbildungsprozess eingebracht werden.
Die Schulaufsichtsbehörden begleiten das Verfahren und arbeiten mit den Beteiligten partnerschaftlich an einer gemeinsamen Lösung für eine regionale Schulentwicklung. Die Zuständigkeiten der Schulaufsichtsbehörden bleiben unverändert.
Für Haupt-, Werkreal-, Real- und Gemeinschaftsschulen sowie für Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren liegt die Zuständigkeit für die Beratung bei den Staatlichen Schulämtern. Für allgemein bildende Gymnasien und berufliche Schulen liegt die Zuständigkeit für die Beratung bei den Regierungspräsidien. Die Regierungspräsidien sind auch zuständig für die Durchführung der Schlichtung bei allen Schularten.
Die Entscheidung selbst liegt schließlich bei den Schulaufsichtsbehörden.
In Fällen, in denen im Rahmen des Dialog- und Beteiligungsverfahrens kein Konsens im Rahmen des erforderlichen öffentlichen Bedürfnisses über die beabsichtigten schulorganisatorischen Maßnahmen zu erreichen ist, entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde in Abstimmung mit dem Kultusministerium. Auch in diesem Fall finden aber die Ergebnisse des Dialog- und Beteiligungsverfahrens Eingang in die Entscheidungsfindung.
Das Ziel, leistungsstarke und ressourceneffiziente Schulstandorte zu sichern, lässt sich nur mit langfristig stabil mindestens zweizügigen Schulstandorten verwirklichen. Deshalb ist für die auf der Grundschule aufbauenden Schulen eine Mindestschülerzahl eingeführt worden.
Die Einrichtung weiterführender allgemein bildender Schulen ist nur noch dann möglich, wenn die Schule zum Zeitpunkt der Erstellung der langfristigen Prognose in den Eingangsklassen voraussichtlich mindestens 40 Schülerinnen und Schüler aufweist und dies auch langfristig erwartet werden kann. Für die Neueinrichtung allgemein bildender Gymnasien liegt diese Mindestschülerzahl bei 60 Schülerinnen und Schülern in der Eingangsstufe. Ebenso müssen für die Sekundarstufe II an Gemeinschaftsschulen in Klassenstufe 9 mindestens 60 Schülerinnen und Schüler für die Klassenstufe 11 langfristig prognostiziert werden. Ausnahmen von der Mindestschülerzahl sind bei Neueinrichtungen von Schulen nicht vorgesehen.
Weiterführende allgemein bildende Schulen werden aufgehoben, wenn sie in zwei aufeinander folgenden Schuljahren weniger als 16 Schülerinnen und Schüler in der Eingangsklasse aufweisen. Dabei gilt die Ausnahme, dass diese Schulen nur dann aufgehoben werden können, wenn ein entsprechender Bildungsabschluss in zumutbarer Erreichbarkeit angeboten wird.
Diese verlässlichen Größenordnungen sind unter dem Gesichtspunkt der pädagogischen Qualität, aber auch im Hinblick auf die Investitionsentscheidungen der Schulträger und der Verlässlichkeit des Schulsystems für Eltern und Schüler geboten.
Für berufliche Schulen und sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren gelten teilweise abweichende Mindestschülerzahlen. Diese sind in der Rechtsverordnung des Kultusministeriums zur regionalen Schulentwicklung an beruflichen Schulen bzw. der Verordnung des Kultusministeriums über die regionale Schulentwicklung an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren geregelt.
Nein, dies ist nicht der Fall. Wenn eine Schule die Mindestschülerzahlen nicht unterschreitet und keine Notwendigkeit für eine regionale Schulentwicklung gesehen wird, muss die Schulsituation nicht zwingend neu geordnet werden.
Nein, dies ist nicht der Fall. Von der Mindestschülerzahl für Neueinrichtungen von Schulen ist die für die Aufhebung bereits bestehender Schulen maßgebliche Zahl abzugrenzen: Hierfür ist die Zahl 16 maßgeblich. Dies bedeutet jedoch nicht, dass alle auf der Grundschule aufbauenden Schulen, die weniger als 16 Schülerinnen und Schüler in der Eingangsklasse haben, sofort geschlossen werden. Eine Aufhebung dieser Schulen erfolgt erst dann, wenn sie in zwei aufeinander folgenden Jahren weniger als 16 Schülerinnen und Schüler in der Eingangsklasse aufweisen. Solche Schulen können ohne unvertretbar hohen Ressourcenaufwand weder die notwendigen Differenzierungsangebote machen noch haben sie Antworten auf organisatorische Herausforderungen beispielsweise bei kurzfristigen Personalausfällen. Von der Aufhebung wird ausnahmsweise dann abgesehen, wenn kein entsprechender Bildungsabschluss in zumutbarer Erreichbarkeit angeboten wird.
Ja, für auf der Grundschule aufbauende Schulen gibt es eine Ausnahmeregelung, die allerdings nur bereits bestehende Schulen betrifft: Die Aufhebung einer Schule erfolgt trotz zweimaliger Unterschreitung der Mindestschülerzahlen dann nicht, wenn ein entsprechender Bildungsabschluss nicht in zumutbarer Erreichbarkeit von einer anderen öffentlichen Schule angeboten wird. Andere Ausnahmen zu den Mindestschülerzahlen sind vom Gesetz nicht vorgesehen.
Diese Ausnahmeregelung gilt auch im Bereich der bereits bestehenden beruflichen Schulen und den bereits bestehenden sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren.
Ob eine zumutbare Erreichbarkeit eines Bildungsabschlusses vorliegt, ist nicht anhand starr festgelegter Wegzeiten und -strecken messbar, sondern muss vielmehr im Einzelfall individuell beurteilt werden. In die Überlegungen einzubeziehen sind dabei insbesondere Merkmale der Schülerschaft, beispielsweise Alter und besondere körperliche Voraussetzungen, wie vorliegende Behinderungen, aber auch regionale Gegebenheiten, zum Beispiel die örtlichen Angebote des öffentlichen Personennahverkehrs bzw. die geographische Lage.
Im Bereich der beruflichen Schulen, dort insbesondere bei der Berufsschule, ist bei der Bewertung der Zumutbarkeit außerdem zu berücksichtigen, inwieweit der Standort Einfluss auf das Berufswahlverhalten der Schülerinnen und Schüler und damit auf die Attraktivität der jeweiligen Ausbildung hat.
Sind schulorganisatorische Maßnahmen absehbar, sind die betroffenen Beschäftigten frühzeitig zu unterrichten. Ansprechpartner für die Lehrkräfte und Funktionsträgerinnen und -träger an Haupt- und Werkrealschulen ist das Staatliche Schulamt, in dessen Bezirk die Schule der Lehrkraft liegt.
Ist die Weiterbeschäftigung einer Lehrkraft an der bisherigen Schule nicht mehr möglich, gehen die Staatlichen Schulämter möglichst frühzeitig auf die betroffenen Schulen und deren Lehrkräfte zu und prüfen stets einzelfallbezogen, wo konkrete Verwendungsmöglichkeiten für diese Lehrkräfte bestehen und pädagogisch sinnvoll sind. Ein Einsatz wird insbesondere an Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real- oder Gemeinschaftsschulen geprüft. Dabei gilt es grundsätzlich, eine sachgerechte Einzelfallentscheidung zu treffen, bei der die Belange aller Beteiligten abgewogen werden. Für Funktionsträgerinnen und Funktionsträger wird das Staatliche Schulamt eine ihrem bisherigen Amt entsprechende Einsatzmöglichkeit suchen.
Die Personalvertretungen, die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen und die Beauftragten für Chancengleichheit sind bei den Entscheidungen wie üblich zu beteiligen.
Bei einem überwiegenden Einsatz an Realschulen, sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren sowie Gemeinschaftsschulen ist eine Teilnahme an den Lehrgängen für einen horizontalen Laufbahnwechsel gemäß § 21 Landesbeamtengesetz in Verbindung mit § 8 Laufbahnverordnung Kultusministerium möglich, die den Erwerb der Laufbahnbefähigung für das Lehramt Sekundarstufe I oder Sonderpädagogik eröffnen. Informationen werden auf www.lehrer-online-bw.de veröffentlicht (https://lehrer-online-bw.de/,Lde/Startseite/Fortbildung-Aufstieg/hola-info). Eine Teilnahme ist auch für Haupt- und Werkrealschullehrkräfte möglich, die noch an Haupt- und Werkrealschulen eingesetzt sind und zukünftig überwiegend an oder für sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren eingesetzt werden möchten und voraussichtlich dauerhaft als Lehrkraft mit der Befähigung für das Lehramt Sonderpädagogik beschäftigt werden. Auf diesem Wege ist der Laufbahnwechsel in das Lehramt Sonderpädagogik möglich.
Um ein differenziertes, leistungsfähiges und zugleich effizientes berufliches Bildungssystem zu erhalten, ist es bei zurückgehenden Schülerzahlen auch erforderlich, berufliche Bildungsangebote innerhalb einer Raumschaft an einem Standort zu konzentrieren. Laut der Verordnung des Kultusministeriums zur regionalen Schulentwicklung an beruflichen Schulen soll dabei unter anderem geprüft werden, ob die Stärkung leistungsfähiger kleiner Standorte möglich ist. Mit diesem Planungsgesichtspunkt soll einem möglichen Automatismus der Konzentration beruflicher Bildungsangebote an größeren Standorten vorgebeugt und stattdessen das Angebot beruflicher Schulen in der Fläche erhalten werden.