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Schule und Recht

Schulen im Land werden dazu aufgerufen, weniger Energie zu verbrauchen.

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Zwei Tische mit hochgestellten Stühlen in einem Klassenraum, dahinter befindet sich im Focus ein Heizungskörper

Auch die Energiesparverordnung (EnSikuMaV) des Bundes ist nicht für Schulen und Kindertagesstätten anzuwenden. Somit sind für Schulen weiterhin die Vorgaben zur Raumtemperatur in Klassen- und Betreuungsräumen maßgeblich, die sich aus der Arbeitsstättenverordnung des Bundes und den konkretisierenden Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A 3.5 „Raumtemperatur“ sowie der „DGUV-Regel 102-601 Branche Schule“ ergeben. Diese Regelungen sehen eine Mindesttemperatur von 20 Grad Celsius bei leichten sitzenden Tätigkeiten vor. Der Hygieneleitfaden des Landesgesundheitsamts sieht für die Kindertagesstätten basierend auf der DGUV-Vorschrift 82 „Kindertageseinrichtungen“ eine Raumtemperatur von 20-22 Grad in Gruppenräumen, 16-18 Grad in Schlafräumen, 18 Grad in Gymnastik- und Bewegungsräumen sowie mindestens 24 Grad am Wickelplatz vor.

Bei Einhaltung dieser Technischen Regeln kann der Arbeitgeber/der Schulträger, als Verantwortlicher, davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sind. Soll eine andere Lösung gewählt werden, muss damit mindestens die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz erreicht werden. Dies ist im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu prüfen. Diese Pflicht trifft zunächst den Schulträger, der nach Schulgesetz für die Ausstattung und Unterhaltung der Schule zuständig ist, für seine an der Schule Beschäftigten und für die Schülerinnen und Schüler. Für die Beschäftigten des Landes ist die Schulleiterin/der Schulleiter verantwortlich.

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