Vorgaben für die Raumtemperatur in Klassen- und Betreuungsräumen ergeben sich grundsätzlich aus der Arbeitsstättenverordnung und aus Vorgaben der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese Regelungen sehen aktuell eine Temperatur von 20 Grad Celsius bei leichten sitzenden Tätigkeiten als ausreichend an. Das gilt sowohl für Schulen als auch für Kindertageseinrichtungen. Die Raumtemperatur kann zum Beispiel beim Lüften allerdings auch unterschritten werden. Hier können alternative Maßnahmen, wie das Tragen wärmerer Kleidung ergriffen werden.
Die jeweiligen Vorschriften finden Sie hier:
Arbeitsstättenverordnung: BMAS - Arbeitsstättenverordnung
Technische Regeln für Arbeitsstätten: https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/ASR/ASR-A3-5.html
Regeln der gesetzlichen Unfallversicherung:
Schule - https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3581
Kita - https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3604
Die Arbeitsstättenverordnung differenziert nicht nach dem Alter der Personen, unterschiedliche Vorgaben für Kinder und Erwachsene gibt es also nicht. Lediglich im Kleinkindbereich wird darauf hingewiesen, dass die ideale Raumtemperatur für Kleinkinder im Bereich von 21 bis 22 Grad Celsius liegt.
Die vorgegebene Raumtemperatur soll während der Nutzung des Raumes bestehen. Wird ein Raum, zum Beispiel nachts, nicht genutzt, kann die Raumtemperatur abgesenkt werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass rechtzeitig vor der nächsten Nutzung der Raum wieder ausreichend beheizt wird. Sinnvoll ist dabei, die Heizung nicht vollständig auszuschalten, sondern lediglich die Temperatur zu verringern, um das vollständige Auskühlen des Raumes zu verhindern. Denn einen vollständig erkalteten Raum wieder aufzuheizen, würde sehr viel Energie benötigen.
Direkte Vorgaben für Sportstätten werden in der Arbeitsstättenverordnung und -richtlinie nicht gemacht. Sportlichen Betätigungen sind jedoch regelmäßig mittlere bis schwere Tätigkeiten im Gehen. Sportlehrkräfte und Betreuungspersonen führen dagegen in der Regel leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Stehen oder Gehen aus. Diese Gegebenheiten müssen in Einklang gebracht werden, sodass eine Raumtemperatur von 19 Grad Celsius eingehalten werden sollte.
Die vorgegebene Raumtemperatur richtet sich gemäß der Arbeitsstättenverordnung und Arbeitsstättenrichtlinie nach der dort ausgeführten Tätigkeit. In Fachräumen wie zum Beispiel für Chemie-, Biologie- oder Kunstunterricht findet der Unterricht regelmäßig im Sitzen statt, sodass auch hier die Raumtemperatur 20 Grad Celsius betragen soll.
In Fachräumen des Technikunterrichts findet beispielsweise häufig ein Wechsel zwischen einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit im Sitzen und einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit im Stehen statt. In diesem Bereich sollte dementsprechend eine Raumtemperatur von 19 Grad Celsius eingehalten werden.
Nach den Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung soll in Waschräumen, in denen Duschen installiert sind, die Lufttemperatur während der Nutzungsdauer mindestens 24 Grad Celsius betragen. Sind keine Duschen installiert, reichen 21 Grad Celsius aus. Bei Sporthallen gehört Duschen zu den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen, daher sind die Gebäude dieser Einrichtungen für den bestimmungsgemäßen Gebrauch auf den Einsatz von warmem Wasser angewiesen. Zur Vermeidung einer Keimentwicklung in den Leitungen ist eine Wassertemperatur von mindestens 60 Grad Celsius (Ausgang des Speichers) bzw. 55 Grad Celsius (in der gesamten Trinkwasser-Installation) notwendig. Der Zugang zu Dusch- und Waschräumen nach dem Sport muss gewährleistet werden, da der schulische Sportunterricht für Schülerinnen und Schüler verpflichtend ist und sie folglich die Möglichkeit zur Körperhygiene erhalten müssen.
In anderen Bereichen wie Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Umkleide-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen soll während der Nutzungsdauer eine Lufttemperatur von mindestens 21 Grad Celsius herrschen.
Nein, es besteht weiterhin Präsenzpflicht. Kühlere Raumtemperaturen sind kein Entschuldigungsgrund. Wer dem Unterricht trotzdem unentschuldigt fern bleibt, hat keinen Anspruch auf Fernunterricht und verletzt seine Schulpflicht.
Für den Vereinssport gibt es seitens des Kultusministeriums keine Vorgaben im Hinblick auf die einzuhaltende Temperatur.
„Bewegen im Wasser“ ist über alle Schularten und Klassenstufen hinweg verpflichtender Inhalt der baden-württembergischen Bildungspläne. Diese sehen die Anbahnung der jeweiligen Kompetenzen im Schwimmen innerhalb eines Zwei- bzw. Dreijahresrhythmus vor. Dabei ist es unerheblich, wann dies innerhalb des jeweiligen Zeitraumes erfolgt.
Sollten Schwimmbäder schließen müssen, müsste geprüft werden, ob der jeweilige Schwimmunterricht verschoben und ggf. zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb des Zwei- bzw. Dreijahresrhythmus nachgeholt oder alternative Schwimmfläche zur Verfügung gestellt werden kann.
Das Umweltbundesamt empfiehlt das Stoßlüften generell – alle Klassenzimmer sollten regelmäßig gelüftet werden, damit frische Luft in den Raum kommt und die verbrauchte Luft abtransportiert wird. Dadurch werden zum Beispiel auch Feuchtigkeit und CO2 abtransportiert.
Bei einer Stoßlüftung sinkt die Temperatur im Raum nur kurzfristig um 2 bis 3 Grad Celsius und wird durch die in Wänden, Decken und Böden gespeicherte Wärme schnell wieder ausgeglichen.
Hilfreich kann auch der Einsatz von sog. CO2-Ampeln sein, welche anzeigen, wann eine Lüftung erfolgen sollte.