Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Regelungen gelten, wenn Schülerinnen und Schüler aufgrund von Warnstreiks im ÖPNV, Straßenblockaden, Naturkatastrophen, Unwetter und anderen gefährlichen Wetterlagen nicht zur Schule kommen können und was das für die Teilnahme an (Abschluss-)Prüfungen bedeutet.
Schülerinnen und Schüler, die wegen Ausfällen des öffentlichen Nah- oder Fernverkehrs nicht zur Schule kommen können und nicht über alternative Fahrtmöglichkeiten verfügen, oder für die der Schulweg aufgrund der Witterungsbedingungen oder anderer außergewöhnlicher Ereignisse unmöglich ist, dürfen dem Präsenzunterricht ausnahmsweise fernbleiben.
In diesem Fall ist die Schule unmittelbar darüber zu informieren. Schülerinnen bzw. Schüler gelten unter diesen Voraussetzungen für diesen Tag als entschuldigt (§ 2 Absatz 1 der Schulbesuchsverordnung). Dies gilt auch, wenn eine Schülerin oder ein Schüler infolge besonderer Einschränkungen auf dem Schulweg nur verspätet zum Unterricht erscheinen kann.
Abitur und Abschlussprüfungen
Für Abitur und Abschlussprüfungen gilt: Das Abitur und die Abschlussprüfungen finden statt. Für das Zu-Spät-Kommen gilt eine Toleranzgrenze von etwa 30 Minuten. Wird die Grenze nicht überschritten, darf die Prüfung noch mitgeschrieben werden. Wird die Grenze überschritten oder ist der Schüler bzw. die Schülerin verhindert und die Schule entscheidet, dass er oder sie streikbedingt nicht zumutbar zur Schule kommen kann, muss der Nachtermin der jeweiligen Prüfung wahrgenommen werden.
Möglichkeit des hybriden Unterrichts
Aufgrund der Schulgesetzänderung vom November 2023, die u.a. den rechtssicheren Einsatz digitaler Lehr- und Lernformen an den Schulen regelt, können Schulen – sofern dies vor Ort umsetzbar ist – außerdem auf die Möglichkeiten des hybriden Unterrichts zurückgreifen.