Die Angebote im Rahmen der Sommerschulen Baden-Württemberg sind unter versicherungsrechtlichen Aspekten schulische Veranstaltungen. Voraussetzung ist dafür, dass die Lehrkräfte die Aufsicht führen und die organisatorische und inhaltliche Gesamtverantwortung tragen.
Wie jede Unfallversicherung umfasst auch die gesetzliche Schülerunfallversicherung lediglich Gesundheitsschäden.
Die Freiwillige Schüler-Zusatzversicherung ist eine Möglichkeit, weitere Risiken im Zusammenhang mit dem Schulbesuch in Bezug auf Sachschaden sowie die Haftpflicht teilweise abzusichern. Die Württembergische Gemeinde-Versicherung a. G. und der Badische Gemeindeversicherungsverband haben bestätigt, dass die Teilnahme an den Sommerschulen eine versicherte Tätigkeit im Sinne der freiwilligen Schüler-Zusatzversicherung darstellt. Für die Schüler, die keine freiwillige Schülerzusatzversicherung abgeschlossen haben, wurde seitens des Kultusministeriums eine pauschale Gruppenversicherung abgeschlossen. Damit ist sichergestellt, dass für alle Schüler, die an den Sommerschulen teilnehmen, eine freiwillige Schülerzusatzversicherung besteht. Es ist deshalb nicht erforderlich, individuelle Nachweise noch anzufordern.
Kurzinformation zum Umfang des Versicherungsschutzes der freiwilligen Schüler-Zusatzversicherung
Die freiwillige Schüler-Zusatzversicherung besteht aus einer Haftpflichtversicherung, einer Unfallversicherung und einer Sachschadenversicherung.
Haftpflichtversicherung
Die Haftpflichtversicherung schützt den versicherten Schüler, wenn er während der Teilnahme an den Sommerschulen einen Schaden verursacht und wegen seiner gesetzlichen Haftung in Anspruch genommen wird. Gleichzeitig kann der Geschädigte, insbesondere bei Programmangeboten außerhalb der schulischen Lernorte, z. B. in einem Theater, Musikzentrum oder Betrieb, davon ausgehen, dass er seinen Schaden im Rahmen des bestehenden Versicherungsschutzes von der Versicherung erstattet bekommt.
Die Haftpflichtversicherung ist subsidiär zu einer bestehenden Privathaftpflichtversicherung. Falls also die Eltern des Schülers eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen haben, ist diese vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung geht - mit Ausnahme der vereinbarten Todesfallleistung - im Grundsatz der Schüler-Zusatzversicherung vor.
Während der gesetzliche Unfallversicherungsschutz sich eng auf die Teilnahmen am Schulbetrieb beschränkt, deckt die Zusatzversicherung den nicht gesetzlich versicherten Teil ab. Dazu gehören beispielsweise Freistunden oder bei Programmpunkten mit Übernachtungen die Zeiten nach dem Unterricht. Ferner sind versichert sogenannte eigenwirtschaftliche Tätigkeiten des Schülers, wie z. B. die Essenseinnahme während der Mittagspause.
Sachschadenversicherung
Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die bei einem Unfall beschädigt oder zerstört werden.
Versicherte Sachen sind unter anderem Kleidungsstücke, Brillen, Zahnspangen und zum Schulgebrauch notwendige Sachen.
Kein Versicherungsschutz besteht für elektronische Geräte wie zum Beispiel Handys, MP3-Player, Gameboys, Foto- oder Videoapparate, es sei denn, diese Gegenstände werden ausdrücklich auf Weisung für Unterrichtszwecke mitgebracht.
Als Grundlagen für die versicherungsrechtlichen Regelungen gelten die: