Bereits bisher hat die verantwortliche Lehrkraft bei der Organisation einer außerunterrichtlichen Veranstaltung nicht im eigenen Namen gehandelt, d.h. sie wurde nicht selbst Vertragspartner. Nach geltender Rechtslage schließt die Lehrkraft die erforderlichen Verträge mit Reiseveranstaltern, Beförderungs- und Beherbergungsunternehmen sowie sonstigen Dienstleistern (im Folgenden „Anbietern“) nicht in Namen des Landes ab, sondern in Stellvertretung für die Eltern bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler.
Die Rechtsprechung und juristische Literatur war bereits bisher überwiegend der Meinung, dass bei Vertragsschlüssen/Buchungen, die Lehrkräfte für Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern vornehmen, nicht die Lehrkräfte oder das Land Vertragspartner der Anbieter werden.
Das Land Baden-Württemberg übernimmt daher gegenüber den Anbietern auch keine Ausfallhaftung für Eltern, die die Reisekosten nicht bezahlen. Es war bereits bisher so, dass das Land nur in krisenhaften Ausnahmesituationen, wie z. B. während der Corona-Krise, für (Storno-) Forderungen der Anbieter eingetreten ist.
Nein, außerunterrichtliche Veranstaltungen sind von den Schulen weiterhin verpflichtend durchzuführen und gehören zu den Dienstaufgaben der Lehrkräfte. Die Gesamtlehrerkonferenz berät und beschließt wie bisher mit Einverständnis der Schulkonferenz über die Grundsätze der in einem Schuljahr stattfindenden schulischen Veranstaltungen und die Veranstaltungen müssen von der Schulleitung genehmigt werden.
Vor Vertragsabschlüssen/Buchungen müssen zusammen mit der verbindlichen Anmeldung zur Veranstaltung folgende Erklärungen von den Eltern/volljährigen Schülerinnen und Schüler eingeholt werden:
- Vollmacht für die verantwortliche Lehrkraft (einschließlich Einwilligung zur Übermittlung der Kontaktdaten der Eltern/volljährigen Schülerinnen und Schüler an den Anbieter)
- Kostenübernahmeerklärung (einschließlich Stornokosten).
Vor Klassen- oder Studienfahrten müssen zusätzlich Informationen zu Allergien, Nahrungsmittelunverträglichkeiten und relevanten Erkrankungen (z. B. Nussallergien, Insektengiftallergien, Diabetes, Herz-Kreislauferkrankungen, Epilepsie etc.) und ggf. zur Medikamentengabe eingeholt werden.
Sofern die erforderlichen Erklärungen nicht abgegeben werden, ist eine Teilnahme an der Veranstaltung nicht möglich.
Bei mehrtägigen außerunterrichtlichen Veranstaltungen, Veranstaltungen an unterrichtsfreien Tagen, kostenpflichtigen Veranstaltungen (sofern es nicht um Bagatellbeträge geht) sowie mehrstündigen Veranstaltungen über den stundenplanmäßigen Unterricht hinaus (z. B. Theaterbesuch am Abend, Tagesausflüge bis in den Abend hinein, Klassenfahrten, Schullandheime, Studienfahrten, Schüleraustausch etc.) besteht keine Teilnahmepflicht. Schülerinnen und Schüler, die an diesen Veranstaltungen nicht teilnehmen, müssen währenddessen aber ggf. am Unterricht einer anderen Klasse teilnehmen. Andernfalls liegt eine Schulpflichtverletzung vor.
Es ist möglich, die Erklärungen für mehrere Veranstaltungen gleichzeitig abzugeben und z. B. in einem Formular zu bündeln. Die konkreten Veranstaltungen müssen aber jeweils aufgeführt sein. Eine pauschale Einverständniserklärung für alle (ggf. noch gar nicht geplanten) außerunterrichtlichen Veranstaltungen genügt nicht.
Bei Veranstaltungen ohne Übernachtung ist es nicht zwingend erforderlich, dass vorab Vertretungsvollmachten verlangt werden. Hier kann unbürokratisch vorgegangen werden, wenn das Kostenrisiko gering ist.
Nein, die Lehrkräfte sind wie bisher für die Organisation der Veranstaltungen verantwortlich und treten den Anbietern gegenüber als Ansprechpersonen auf. Der Prozess ist insgesamt nicht aufwändiger geworden, da die Lehrkräfte bereits bisher die Anmeldungen und Kostenübernahmeerklärungen eingeholt haben. Nun kommt noch die Vollmacht hinzu, durch die bei Vertragsschluss offengelegt wird, dass die Lehrkraft in Vertretung der Eltern//volljährigen Schülerinnen und Schüler handelt.
Solange nicht alle Vollmachten vorliegen, sollten wegen des Kostenrisikos keine verbindlichen Buchungen vorgenommen werden, es sei denn, eine kostenfreie Stornierung ist möglich.
Ja, es ist weiterhin möglich, Verträge ausnahmsweise bereits abzuschließen, wenn die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern zum Zeitpunkt der Buchung noch gar nicht feststehen, weil die Klasse beispielsweise erst im folgenden Schuljahr gebildet wird. In diesen Fällen genügt es, wenn dies dem Anbieter mitgeteilt und ausdrücklich vereinbart wird, dass die Teilnehmenden später benannt werden.
Da zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht klar ist, ob tatsächlich alle Schülerinnen und Schüler mitfahren werden bzw. dürfen, ist es wichtig, die Möglichkeit einer Stornierung oder späteren Anpassung der Anzahl der Teilnehmenden zu vereinbaren. Gegebenenfalls kann auch von kostenfreien Reservierungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht werden.
Da die Eltern/volljährigen Schülerinnen und Schüler Vertragspartner der Anbieter werden, richten sich auch Zahlungs- und ggf. Stornokostenansprüche direkt gegen die Eltern/volljährigen Schülerinnen und Schüler. Zahlen beispielsweise die Eltern einer Schülerin oder eines Schülers ihren Beitrag trotz verbindlicher Anmeldung nicht, muss der Anbieter seinen Zahlungsanspruch direkt bei den Eltern geltend machen. Die verantwortliche Lehrkraft darf die Kontaktdaten der Eltern hierfür an den Anbieter weitergeben. Ein Anspruch auf Zahlung gegenüber den Lehrkräften oder dem Land besteht nicht.
Sofern sich der Anbieter darauf einlässt, ist die einfachste Möglichkeit der Zahlungsabwicklung, dass die Eltern/volljährigen Schülerinnen und Schüler den geschuldeten Reisepreis jeweils selbst unmittelbar an den Anbieter zahlen. Es ist aber auch weiterhin möglich, dass die Lehrkraft die Beiträge der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler einsammelt und den Gesamtbetrag dann an den Anbieter weiterleitet. In diesem Fall sollte die Zahlungsabwicklung über ein zweckgebundenes Treuhandkonto erfolgen. Zahlungsabwicklungen über Privatkonten der Lehrkräfte sind nicht zulässig.
Lehrkräfte sollten nicht in Vorleistung gehen und den Reisepreis für die Eltern/volljährigen Schülerinnen und Schüler aus ihrem Privatvermögen vorstrecken. Andernfalls bestünde das Risiko, dass ausbleibende Zahlungen nachträglich nicht mehr eingefordert werden können.
Es gelten weiterhin die allgemeinen Haftungsgrundsätze, d. h. Schülerinnen und Schüler haften jeweils nur für die selbst schuldhaft verursachten Schäden. Eltern/volljährige Schülerinnen und Schüler müssen daher nicht befürchten, gemeinsam für Schäden aufkommen zu müssen, falls die Verursacher nicht festgestellt werden können. Eine sog. „gesamtschuldnerische Haftung“ kommt nur in Betracht, sofern ein Schaden nachweislich von mehreren Schülerinnen und Schülern gemeinsam (als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe) verursacht wurde und konkret zugeordnet werden kann, wer in welcher Weise beteiligt war.
Das Land haftet ferner im Rahmen der Amtshaftung für Schäden, die den Anbietern oder Dritten durch eine fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Lehrkräfte, beispielsweise durch eine Verletzung der Aufsichtspflicht oder durch Pflichtverletzungen bei der Buchung, entstehen.
Eine verschuldensunabhängige Haftung besteht nicht. Entsprechende Haftungsklauseln sollten auch auf keinen Fall vertraglich vereinbart werden.
Rechtlich ist das möglich. Der Lehrkraft muss aber bewusst sein, dass sie dann persönlich haftet und gegebenenfalls auch vom Reiseveranstalter, z.B. im Hinblick auf eine ausstehende Zahlung, in Anspruch genommen werden könnte.