FAQ zum Auslandsschuldienst
Aufgrund der Berücksichtigung entsprechender Vorlaufs- und Vermittlungszeiten sollten Bewerbungen frühzeitig eingereicht werden. Voraussetzung für die Bewerbung ist die Freistellung durch das Regierungspräsidium. Mit dieser Freistellung wird der ZfA die Zustimmung erteilt, die Bewerbung in das Vermittlungsverfahren aufzunehmen. Dabei ist die Bekanntmachung des Kultusministeriums "Frühzeitige Bekanntgabe von stellenwirksamen Änderungswünschen der Lehrerinnen und Lehrer" maßgeblich, d.h. wird eine Freistellung für das folgende Schuljahr beantragt, so sollte der Freistellungsantrag dem Regierungspräsidium zu den jeweils in der Bekanntgabe veröffentlichten Terminen vorliegen.
Die Frist für die Bewerbung auf eine herausgehobene Funktionsstelle geht aus der Ausschreibung im Amtsblatt Kultus und Unterricht hervor.
Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Regierungspräsidium ist empfehlenswert.
Die Altersgrenze für eine Bewerbung wurde grundsätzlich auf 63 Jahre festgelegt, d. h. die Tätigkeit als Auslandsdienstlehrkraft muss vor Vollendung des 63. Lebensjahres begonnen werden. Entsprechende Vorlaufs- und Vermittlungszeiten sind zu berücksichtigen. Bewerbungen müssen deshalb frühzeitig (bis zu 1 Jahr vorher) eingereicht werden. Freistellungen bzw. Beurlaubungen, in denen zur Erfüllung der angestrebten Vertragsdauer ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze gemäß § 39 Landesbeamtengesetz (LBG) erforderlich wäre, sind nur in besonders begründeten Einzelfällen zulässig (vgl. Schreiben des KM vom 20.01.2021, Az.: 14-0301.82/38).
Freistellung - Beamtinnen und Beamte und Tarifbeschäftigte
Eine Freistellung kann nur erfolgen, wenn dieser keine dienstlichen Gründe entgegenstehen. Eine Freistellung für eine Tätigkeit im Auslandsschuldienst ist bei Beamtinnen und Beamten sowie bei tarifbeschäftigten Lehrkräften nicht während der Probezeit möglich.. Ab dem Zeitpunkt der festen Verbeamtung bzw. unbefristeten Anstellung müssen grds. mindestens zwei Jahre Unterrichtserfahrung im Inland nachgewiesen werden (tagesgenaue Berechnung). Der KMK-Beschluss vom 16.10.2020 setzt für eine Beurlaubung in den Auslandsschuldienst eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Lehrkraft voraus. Diese Mindesterfahrung darf nicht unterschritten werden (vgl. Schreiben des KM vom 20.01.2021, Az.: 14-0301.82/38).
Freistellung - Funktionsstelleninhaber
Laut Erlass des KM vom 26.04.2010, Az.: 13-6419.140/40, ergänzt durch den Erlass vom 09.04.2018, Az.: 14-6419-140/41/1, wird eine Freistellung in den Auslandsschuldienst
- bei Schulleiterinnen und -leitern i. d. R. frühestens nach 5 Jahren und
- bei sonstigen Funktionsstelleninhabern aus dem schulischen Bereich i. d. R. frühestens nach 3 Jahren
nach Übertragung der Funktionsstelle (Bestellung) ausgesprochen.
Nach der Bund-Ländervereinbarung zum Auslandsschulgesetz in der Fassung vom 12.01.2021 gilt für ADLK und BPLK:
2.1.5 Beurlaubung und Vermittlung
a) Allgemeine Voraussetzungen
Die Vermittlung der Lehrkraft an die Deutsche Auslandsschule erfolgt durch einen Bescheid des BVA – ZfA –. In dem Bescheid sind insbesondere Einsatzort, Einsatzdauer und Rechte und Pflichten der Auslandsdienstlehrkraft zu regeln (§ 11 Absatz 2, § 16 ASchulG). Enden der Fördervertrag mit der Schule (§ 9 ASchulG) oder der Dienstvertrag vorzeitig, kann der Vermittlungsbescheid im Einvernehmen mit dem inländischen Dienstherrn widerrufen werden.
Nach Vermittlung beurlauben die Länder die Lehrkräfte nach Maßgabe des Landesrechts unter Wegfall der Bezüge bzw. des Entgelts zur Wahrnehmung der Tätigkeit als Auslandsdienstlehrkraft. Die Beurlaubung erfolgt für die Dauer der Vermittlung an die Auslandsschule.
Für die Schulorte, die nach der Festlegung des Auswärtigen Amtes in einem gesundheitsgefährdenden Gebiet liegen, ist vor der Vermittlung auf Veranlassung des BVA – ZfA – die in den jeweils geltenden Richtlinien des Auswärtigen Amtes festgelegte medizinische Bescheinigung für die gesundheitliche Eignung einzuholen.
b) Dauer der Vermittlung
Die Vermittlung erfolgt für drei Jahre.
Eine Verlängerung soll bei Bewährung der Lehrkraft in der Regel für weitere drei Jahre bis zu einer Höchstdauer von sechs Jahren ausgesprochen werden.
Für die Wahrnehmung schulstrukturtragender Funktionen kann die Vermittlung um weitere zwei Jahre bis zu einer Höchstdauer von acht Jahren verlängert werden.
In besonderen Einzelfällen kann einer weiteren Verlängerung über 8 Jahre hinaus durch den BLASchA nach Zustimmung des inländischen Dienstherrn zugestimmt werden. Voraussetzung ist, dass
- ein dringendes Interesse von Bund und Ländern vorliegt und die Lehrkraft sich in ihrer gesamten dienstlichen Tätigkeit besonders bewährt hat und
- geeignete Ersatzbewerberinnen und -bewerber trotz rechtzeitiger Anforderung durch die Auslandsschule von der ZfA nicht benannt werden können.
Eine Verlängerung dafür erfolgt in der Regel für zwei Jahre.
c) Zweitvermittlung
Eine erneute Freigabe nach früherer Tätigkeit im Ausland sowie eine Zweitvermittlung sind grundsätzlich nur bei der Erfüllung folgender Voraussetzungen möglich:
- Es besteht ein besonderer schulischer Bedarf für eine Zweitvermittlung zur Wahrnehmung schulstrukturtragender Funktionen.
- Aus der Wahrnehmung der Tätigkeit der Lehrkraft im Inland und im Ausland muss deutlich werden, dass sie für die Aufgabe im Ausland besonders geeignet erscheint.
- Die Lehrkraft muss zwischen Rückkehr in den Inlandsschuldienst und dem Antritt der erneuten Auslandstätigkeit mindestens drei Schuljahre wieder im innerdeutschen Schuldienst tätig gewesen sein, zum Zeitpunkt der Bewerbung mindestens zwei Schuljahre. Auch eine Beurlaubung als OLK im Anschluss an eine ADLK-Beurlaubung kann nicht unmittelbar erfolgen, sondern erst nach drei Jahren im Inlandsschuldienst.
Nr. 2.1.5. a) und b) finden entsprechende Anwendung.
d) Drittvermittlung
Eine Drittvermittlung ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und im Einvernehmen von Bund und Ländern zuzulassen.
Ortslehrkräfte an Deutschen Auslandsschulen können wie Auslandsdienstlehrkräfte (vgl. Ziffer 4) bis zur Dauer von sechs, in Ausnahmefällen bis zu acht Jahren beurlaubt werden, vgl. Erlass des KM vom 02.07.2008, Az.: 14-0301.82/25. Bei einem Einsatz außerhalb von Deutschen Auslandsschulen können Ortslehrkräfte jedoch max. 1 Jahr beurlaubt werden (vgl. Schreiben des KM vom 08.08.2008, Az.: 14-0311.42/81. Zur Ruhegehaltfähigkeit bei der Beurlaubung von Ortslehrkräften vgl. Ziffer 11.
Bei einer über die ZfA vermittelte Tätigkeit im Auslandsschuldienst ist keine Teilzeitbeschäftigung möglich.
Zeiten einer Beurlaubung von Auslandsdienstlehrkräften (ADLK) werden beim Aufstieg in den Erfahrungsstufen der Besoldung berücksichtigt. Das bedeutet, das gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg erforderliche "dienstliche Interesse" wird anerkannt (vgl. Schreiben des KM vom 14.06.2012, Az.: 14-0320.1/89).
Zeiten einer Beurlaubung als Ortslehrkraft (OLK) werden beim Aufstieg in den Erfahrungsstufen der Besoldung nur dann berücksichtigt, wenn die ZfA für diese einen Versorgungszuschlag entrichtet und damit dienstliche Interessen anerkannt werden können (vgl. Schreiben des KM vom 15.04.2021, Az. 14-334.5/46 sowie vom 28.08.2012, Az.: 14-0320.1/90). Die Voraussetzungen für eine Übernahme durch die ZfA sind in Ziff. 2.4.4 VwV ASchulG geregelt und unter Ziff. 11 Versorgung näher ausgeführt.
Lehrkräfte im Auslandsschuldienst werden bei Beförderungen im konventionellen A 14 Verfahren für Studienrätinnen und Studienräte bzw. beim Beförderungsverfahren für Fachlehrkräfte automatisch mit einbezogen.
Eine Beförderung auf eine Funktionsstelle ist grundsätzlich nicht möglich. Aus der Wahrnehmung einer Funktion im Ausland entsteht kein Anspruch auf Beförderung bzw. Höhergruppierung und bei Rückkehr in den Inlandsdienst kein Anspruch auf Übertragung einer vergleichbaren Funktionsstelle.
Beurlaubte Lehrkräfte werden nach Aufforderung durch die KMK von der deutschen Schulleiterin bzw. dem deutschen Schulleiter beurteilt, die beurlaubten Schulleiterinnen und Schulleiter durch den KMK-Beauftragten.
Die Frage der Versorgungslasten ist in der Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung geregelt.
ADLK und BPLK
Danach teilen sich Bund und Länder bei ADLKs und BPLKs die Versorgungslasten; der Bund zahlt hierbei den hälftigen Versorgungszuschlag Dienstliche Interessen gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LBeamtVG werden anerkannt und die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig.
OLK
Zeiten einer Beurlaubung als OLK werden beim Ruhegehalt nur dann berücksichtigt, wenn die ZfA für diese einen Versorgungszuschlag entrichtet und dienstliche Interessen anerkannt werden (vgl. Schreiben des KM vom 15.04.2021, Az. 14-334.5/46 sowie vom 28.08.2012, Az.: 14-0320.1/90).
Die Voraussetzungen für eine Übernahme durch die ZfA bei den OLK sind in Ziff. 2.4.4 VwV ASchulG geregelt: „1Der Bund zahlt der Dienstbehörde für verbeamtete Lehrkräfte, die mit vorheriger Zusage des BVA – ZfA – aus dem inländischen Schuldienst aus dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen für eine Tätigkeit als Ortslehrkraft im Auslandsschuldienst ohne Dienstbezüge beurlaubt werden, für die Dauer der Beurlaubung Versorgungszuschläge in Höhe von 30 vom Hundert auf der Basis der hälftigen Bemessungsgrundlage nach dem jeweiligen Landesrecht. 2Voraussetzung der Zusage ist, dass
-
- diese Ortslehrkräfte an einer Deutschen Auslandsschule im Sinne des § 2 Abs. 1 ASchulG in Fächern unterrichten, die gemäß der genehmigten Stundentafel auf förderfähige Schulabschlüsse vorbereiten, oder in der Grundschule oder als Sonderpädagogin oder Sonderpädagoge unterrichten,
- diese Ortslehrkräfte mit mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit einer vollbeschäftigten Lehrkraft tätig sind,
- die Mindestvertragslaufzeit für das zwischen Schulträgerschaft und Ortslehrkraft bestehende Arbeitsverhältnis ein Jahr, die Kündigungsfrist mindestens drei Monate beträgt und
- sich die Schulträgerschaft verpflichtet, der Ortslehrkraft ein angemessenes, den vergleichbaren Ortskräften der Schule entsprechendes Ortsgehalt zu zahlen.
3Ein Rechtsanspruch auf Zusage oder Beurlaubung besteht nicht.
4Bei Teilzeitbeschäftigung der Ortslehrkraft wird der Versorgungszuschlag anteilig entsprechend der Ruhegehaltfähigkeit der Beurlaubungszeit gezahlt.
5Verlängerungen der Beurlaubung bedürfen erneut der vorherigen Zusage des BVA – ZfA. […]
8Bei unbefristet tarifvertraglich beschäftigten Lehrkräften trägt der Bund die Hälfte des Beitrages einer freiwilligen Rentenversicherung nach § 7 Abs. 1 SGB VI und etwaige darauf entfallende Steuerlasten. […]
Vorgehen:
Die Lehrkraft handelt mit der Auslandsschule einen Vertragsentwurf aus, der die Grundlage für die Beurlaubung als OLK aus dem innerdeutschen Schuldienst darstellen soll. Der Abschluss des Vertrages sollte erst erfolgen, sobald die Beurlaubung erfolgt ist.
Steht Näheres fest, stellt die Lehrkraft auf dem Dienstweg einen STEWI-Antrag auf Beurlaubung
aus dienstlichen Gründen bei der beurlaubenden Dienststelle (i. d. R. das zuständige Regierungspräsidium (RP)) und legt dabei den Entwurf des Arbeitsvertrags mit der Deutschen Auslandsschule in deutscher oder englischer Sprache vor. Aus dem Arbeitsvertrag muss hervorgehen, in welchem Umfang als OLK entsprechend eingesetzt werden soll.
Das RP prüft das Vorliegen der Voraussetzung für die Übernahme des Versorgungszuschlags neben den üblichen Voraussetzungen für eine Beurlaubung und bittet die ZfA unter Einbindung des Landesamts für Besoldung und Versorgung um die Erklärung, dass der Versorgungszuschlag
übernommen wird. Bei Erklärung der Übernahme des hälftigen Versorgungszuschlags bewilligt das RP die Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge gem. § 31 AzUVO mit dem Hinweis, dass dienstliche Interessen i. S. d. § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LBeamtVGBW anerkannt werden und die Zeit der Beurlaubung ruhegehaltfähig ist.
Auf Grundlage der Beurlaubung schließt die Lehrkraft einen Arbeitsvertrag mit dem Schulträger
der Deutschen Auslandsschule. Die OLK hat das zuständige RP über eine etwaige Teilzeitbeschäftigung im Ausland, deren Umfang bzw. Änderungen in diesem Zusammenhang zu informieren.
Übernimmt die ZfA den hälftigen Versorgungszuschlag nicht, steht es der OLK oder der Auslandsschule frei, den vollständigen Versorgungszuschlag selbst zu entrichten (45,6 Prozent der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge), damit öffentliche Belange und damit die Ruhegehaltfähigkeit der Zeit im Ausland anerkannt werden kann (vgl. Erlass des KM vom 28.01.2011; Az. 14-0334.5 /30).