„Kultus“ ist ein alter, aus dem Lateinischen stammender Begriff für die Religionsausübung und für die Religion allgemein. Das Schulwesen ist historisch bedingt eng mit den Religionsangelegenheiten verbunden.
Im 19. Jahrhundert wurden in den südwestdeutschen Ländern moderne Ministerien errichtet. Die „Kirchendepartements“ wurden wenig später (1848 in Württemberg, 1911 in Baden) aus den Innenministerien ausgegliedert und zu eigenen Ressorts erhoben. Da diese für alle – nicht nur christlichen – Religionen oder „Kulte“ zuständig sein sollten, nannte man sie „Kultministerium“ (Württemberg) oder „Ministerium des Kultus und Unterrichts“ (Baden). Auch das Württembergische Kultministerium war von Anfang an ein Unterrichtsministerium, weil das Schulwesen seit seinen klösterlichen und kirchlichen Anfängen eng mit den Religionsangelegenheiten verbunden war.
Die Zuständigkeit für den „Kultus“, der dem Ministerium bis heute den Namen gibt, wird heute von einer Stabsstelle wahrgenommen. In ihren Zuständigkeitsbereich gehören:
- Allgemeine Beziehungen zwischen dem Land und den im Lande organisierten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften,
- Rechtsverhältnisse der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zum Staat (herkömmlich „Staatskirchenrecht“ genannt), beispielsweise auch Verträge mit den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und Satzungsfragen,
- Fragen der Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften,
- Ausübung gemeinsamer Rechte von Staat und Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften,
- Rechtliche und konzeptionelle Fragen des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen (derzeit gibt es evangelischen, römisch-katholischen, alt-katholischen, jüdischen, syrisch-orthodoxen, alevitischen, orthodoxen und islamischen Religionsunterricht sunnitischer Prägung in Baden-Württemberg),
- Aufsicht über kirchliche bzw. religionsgemeinschaftliche sowie ressortgebundene Stiftungen, Stiftungsrecht,
- Staatsleistungen und finanzielle Zuwendungen an die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.
- Erhalt und Sanierung der Gräber der nach Südfrankreich deportierten Bürgerinnen und Bürger jüdischen Glaubens
Zusätzlich ist die Stabsstelle zuständig für Fragen der sog. Sekten und Psychogruppen.
Weiterführende Informationen
FAQ Religionsunterricht
Der Religionsunterricht ist gemäß Artikel 7 Abs. 3 Grundgesetz, Artikel 18 Landesverfassung und § 96 Abs. 1 Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) an allen öffentlichen Schulen des Landes ordentliches Lehrfach. Damit ist jeder Schüler, der in Baden-Württemberg eine öffentliche Schule besucht, grundsätzlich zur Teilnahme am Religionsunterricht seines Bekenntnisses verpflichtet.
Derzeit gibt es in Baden-Württemberg evangelischen, römisch-katholischen, alt-katholischen, jüdischen, syrisch-orthodoxen, alevitischen, orthodoxen und islamischen Religionsunterricht sunnitischer Prägung.
Ein gesondertes Anmeldeverfahren für den Religionsunterricht existiert nicht. Die Pflicht zur Teilnahme am Religionsunterricht ergibt sich aus der Bekenntniszugehörigkeit der Schülerinnen und Schüler.
Die Abmeldeerklärung für einen nicht religionsmündigen Schüler ist von demjenigen zu unterzeichnen, dem das Sorgerecht für den Schüler zusteht. Die Abmeldeerklärung muss in der Regel von beiden Elternteilen unterzeichnet sein. Die Abmeldeerklärung eines religionsmündigen Schülers ist nur wirksam, wenn sie aus Glaubens- und Gewissensgründen erfolgt. Eine Überprüfung ist nicht statthaft. Die Abmeldung vom Religionsunterricht muss spätestens zwei Wochen nach Beginn des Unterrichts des Schulhalbjahres erklärt werden, zu dem sie wirksam werden soll. Bis zum 12. Lebensjahr entscheiden die Erziehungsberechtigten über die Abmeldung vom RU. Ab 14 Jahren sind die Schülerinnen und Schüler religionsmündig, die Eltern sind bis zur Erreichung der Volljährigkeit zu informieren.
Nein. Aufgrund der Rechtsstellung des RU ist es nicht zulässig, dass die Schule die Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern über eine beabsichtigte Abmeldung befragt oder für die schriftliche Abmeldung Formulare oder auch Formulierungshilfen bereithält.
Schülerinnen und Schüler, die einer anderen oder keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, können mit Zustimmung der Kirche oder Religionsgemeinschaft, deren Religionsunterricht besucht werden soll, den Religionsunterricht besuchen. Geregelt ist dies in der Verwaltungsvorschrift „Teilnahme am Religionsunterricht“ vom 21.12.2000 in der Fassung vom 15.05.2009.
Nein, die gemeinsame Erteilung von Religions- und Ethikunterricht ist ausgeschlossen.
Nein, eine Betreuung oder Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern, die nicht zur Teilnahme verpflichtet sind, während des Religionsunterrichts ist grundsätzlich nicht möglich.
Nein, der Religionsunterricht findet konfessionsgebunden statt. Der konfessionell-kooperativ erteilte Religionsunterricht ist konfessioneller Religionsunterricht im Sinne des Art. 7 Abs. 3 GG und damit zulässig. Er wird nach festgeschriebenen Grundsätzen unterrichtet (siehe Frage Was ist konfessionell-kooperativer Religionsunterricht).
Wird selbst jahrgangsübergreifend sowie schulübergreifend die Mindestschülerzahl von acht Schülerinnen und Schüler an einer Schule nicht erreicht (beim jüdischen RU 2 Schülerinnen und Schüler), besteht die Möglichkeit, dass die betroffenen Schülerinnen und Schüler am RU einer anderen Konfession mit allen Rechten und Pflichten teilnehmen (sog. „Gaststatus“).
Dazu ist erforderlich:
- Das Einverständnis der Erziehungsberechtigten bei nicht religionsmündigen Schülern
- Das Einverständnis der unterrichtenden Lehrperson
- Die Zustimmung der zuständigen kirchlichen Beauftragten beider Konfessionen.
Nein. Ethik ist als Ersatzfach (ordentliches Unterrichtsfach) einzurichten für die Schülerinnen und Schüler, die nicht den RU besuchen. Der Austritt aus dem Ethikunterricht ist ebenfalls nur zu Beginn eines Schulhalbjahres und nur, wenn anschließend RU besucht wird, zulässig. Die gemeinsame Erteilung von Religions- und Ethikunterricht ist ausgeschlossen.
Religionsunterricht wird grundsätzlich von einer Religionslehrkraft des jeweiligen Bekenntnisses mit entsprechender Beauftragung des Trägers erteilt. Religionslehrkräfte dürfen an derselben Schule nicht gleichzeitig im Fach Religionslehre und im Fach Ethik eingesetzt werden.
Die Teilnahme für Lehrpersonen sowie Schülerinnen und Schüler ist grundsätzlich freiwillig. Bei nicht religionsmündigen Schülerinnen und Schüler ist das Einverständnis der Eltern erforderlich.
Es werden gemischt-konfessionelle Lerngruppen gebildet, die im Wechsel von einer Lehrkraft des Unterrichtsfaches Evangelische Religionslehre und Katholische Religionslehre unterrichtet werden. Dabei wird in qualifizierter Zusammenarbeit das konfessionelle Profil beider Kirchen in den Religionsunterricht eingebracht. Die Kirchen erstellen für diesen Unterricht auf der Basis der geltenden Bildungspläne jeweils einen schulartspezifisch verbindlichen Rahmen, dessen Verbindlichkeit durch übereinstimmende Erklärung der Schulverantwortlichen der Kirchen festgestellt wird. Der konfessionell-kooperativ erteilte Religionsunterricht bedarf der Genehmigung durch den Evangelischen Oberkirchenrat Karlsruhe und das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg, bzw. durch den Evangelischen Oberkirchenrat Stuttgart und das Bischöfliche Ordinariat Rottenburg. Keine Lehrperson darf gegen ihren Willen zur Erteilung von konfessionell-kooperativem RU gezwungen werden.
Die Schulleitungen können sich bei schulorganisatorischen Fragen an die zuständigen Personen bei den Staatlichen Schulämtern und den Regierungspräsidien wenden. Auf Seiten der Kirchen und Religionsgemeinschaften stehen bei Fragen, die deren Bereich betreffen, die Schuldekaninnen und -dekane oder deren Beauftragte zur Verfügung.