Fragen und Antworten für interessierte Einzelpersonen
Grundsätzlich alle Personen mit pädagogischen Qualifikationen oder Vorerfahrungen:
- Personen mit Lehramtsausbildung, die in keinem aktiven Beschäftigungsverhältnis stehen (nicht eingestellte Lehrkräfte, Pensionärinnen und Pensionäre, Lehrkräfte in Elternzeit oder Beurlaubung),
- Studierende der Lehramtsstudiengänge und anderer Fachrichtungen,
- Ausbilderinnen und Ausbilder in Betrieben,
- Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,
- Erzieherinnen und Erzieher
- sowie Personen mit sonstigen ähnlichen pädagogischen Qualifikationen oder Vorerfahrungen.
Auch außerschulische Kooperationspartner wie Nachhilfeinstitute, Jugendhilfeorganisationen, Vereine, etc. können sich auf dem Portal registrieren. Bevor das Angebot von außerschulischen Kooperationspartnern veröffentlicht werden kann, ist der Abschluss eines Rahmenvertrags durch das Land vorgesehen. Nach der Registrierung wird Kontakt mit den Kooperationspartnern aufgenommen.
Interessierte Personen können sich sowohl für öffentliche als auch Schulen in privater Trägerschaft melden. Im Registrierungstool sind die Schulen hinterlegt und können gezielt ausgewählt werden.
Für den Abschluss eines Vertrags sind zunächst folgende Unterlagen notwendig:
- Personalbogen mit Lichtbild
- Lebenslauf mit Namen, Datum und Unterschrift
- Nachweis über ausreichenden Masernimpfschutz (ein Vordruck zum Nachweis liegt im Online-Verfahren bereit)
- Kopie des Personalausweises
- Abschlusszeugnisse (z. B. Abiturzeugnis, Bachelorzeugnis etc.)
- Erklärung über anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren / wirtschaftliche Verhältnisse
- Belehrung und Erklärung zur Verfassungstreue
- Erklärung zur Festlegung der Stufenzuordnung
Im Upload-Bereich des elektronischen Verfahrens müssen die eingescannten Belege und Dokumente hochgeladen werden und dürfen nicht mit der Post versandt werden.
Für die Beantragung des Führungszeugnisses gelten die nachfolgend aufgeführten Hinweise:
Wenn alle erforderlichen Dokumente und Unterlagen vollständig hochgeladen sind, und dieser Prozess abgeschlossen ist, kommen die für die Vertragsabwicklung zuständigen Regierungspräsidien im Nachgang auf die Bewerberinnen und Bewerber bezüglich des erweiterten Führungszeugnisses (Belegart OE) zu. Diese stellen den Unterstützungskräften für die Beantragung des Führungszeugnisses ein Schreiben zur Vorlage bei der ausstellenden Behörde zur Verfügung. Mit diesem Schreiben beantragt die Unterstützungskraft das Führungszeugnis bei der jeweiligen Meldebehörde. Das beantragte Führungszeugnis wird dann direkt von der ausstellenden Behörde an das jeweilige Regierungspräsidium gesandt. Die Arbeitsverträge werden dann vorbehaltlich der Vorlage dieses Führungszeugnisses ohne Eintragung geschlossen. Alle Personen, die mit Schülerinnen und Schülern in diesem Förderprogramm arbeiten, benötigen ein aktuelles erweitertes polizeiliches Führungszeugnis (Belegart OE).
Grundsätzlich gilt: Alle Einzelpersonen, die noch nicht an einer Schule tätig sind und dort für Lernen mit Rückenwind im Rahmen eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses tätig werden wollen, müssen sich zuvor registrieren. Auch Personen, die an einer Schule in privater Trägerschaft tätig wer
den wollen, können sich registrieren.
Institutionen und Organisationen müssen sich ebenfalls registrieren.
Lehrkräfte - auch befristet beschäftigte oder die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten - und Pädagogische Assistentinnen und Assistenten, die bereits an einer Schule beschäftigt sind, gehen direkt auf ihre Schulleitung zu und müssen sich nicht registrieren.
Personen, die sich ergänzend zum Förderprogramm ehrenamtlich engagieren möchten, können dies ggf. im Rahmen bestehender Kooperationen oder Programme (beispielsweise Lehrbeauftragtenprogramm) tun. Dazu ist ebenfalls keine Online-Registrierung erforderlich, sondern die Interessierten wenden sich direkt an die Schulleitung vor Ort.
Hier kommen Sie direkt auf das Registrierungstool: https://lobw.kultus-bw.de/lobw/Rw
Auch Bestandslehrkräfte – auch Vertretungslehrkräfte oder Lehrkräfte, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, - können sich für eine Tätigkeit bereit erklären. Sie müssen sich aber nicht auf dem Registrierungstool registrieren, sondern gehen direkt auf die Schulleitung zu. Der Einsatz von Bestandslehrkräften ist über freiwillige, vergütete Mehrarbeit möglich.
Auch unbefristet beschäftigte Pädagogische Assistenten können sich für eine Tätigkeit bereit erklären. Sie müssen sich aber nicht auf dem Registrierungstool registrieren, sondern zeigen ihre Bereitschaft der Schule an.
Pädagogische Assistentinnen und Pädagogische Assistenten, die bereits im Rahmen eines unbefristeten Vertrags an der Schule tätig sind, können auch im Förderprogramm „Lernen mit Rückenwind“ eingesetzt werden und erhalten hierfür eine befristete Vertragsaufstockung.
Beim Umfang der Aufstockung ist darauf zu achten, dass die vom Tarifvertrag vorgegebene wöchentliche bzw. tägliche Arbeitszeit nicht überschritten wird. Eine Mindeststundenzahl für die Aufstockung ist nicht vorgesehen.
Der Zugang wird über die E-Mail-Adresse und das persönliche Kennwort geöffnet. Danach werden über eine komfortable Führung im Programm geografische und pädagogische Einsatzwünsche abgefragt. Wenn eine Schule, für die man sich einsatzbereit erklärt hat, Bedarf hat und interessiert ist, wird die Schule direkt Kontakt aufnehmen.
Es kann durchaus sein, dass sich in einzelnen Regionen mehr Personen registrieren, als von den Schulen zur Umsetzung der Förderkonzeption angefordert werden. Andererseits wird es auch Regionen geben, in denen Schulen noch Personen suchen. Daher können voraussichtlich ab Mitte Oktober Schulen auf dem digitalen Marktplatz auch Angebote ausschreiben, auf die sich registrierte Personen direkt online melden können.
Die Schule trifft die Auswahl unter den registrierten Personen bzw. Kooperationspartnern, die für die Schule einsatzbereit sind, und geht danach auf sie zu. Außerschulische Kooperationspartner können jedoch erst von einer Schule ausgewählt werden, wenn sie eine Rahmenvereinbarung mit dem Land unterzeichnet haben. Ausgewählte Einzelpersonen müssen bestimmte Unterlagen in das Verfahren hochladen wie z. B. Nachweis des Masernschutzes, Geburtsurkunde, Abschlusszeugnisse, Beschäftigungsnachweise etc. Eine genaue Checkliste der notwendigen Unterlagen wird den Bewerberinnen und Bewerbern im Rahmen des Verfahrens zur Verfügung gestellt.
Die Schule legt in ihrem schulspezifischen Förderkonzept fest, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang sie Unterstützungskräfte benötigt. Damit ein Vertrag mit einer Einzelperson ausgefertigt werden kann, müssen zunächst alle Unterlagen vorliegen. Die Ausfertigung des Vertrags kann deshalb etwas Zeit in Anspruch nehmen. Vorgesehen ist in der Regel ein Beginn der Tätigkeit nach den Herbstferien.
Nach der Registrierung nimmt das Land mit den Kooperationspartnern Kontakt auf, um ggf. einen Rahmenvertrag mit diesen abzuschließen.
Einzelpersonen können an verschiedenen Standorten eingesetzt werden. Das richtet sich nach der von ihnen angegebenen Stundenkapazität.
Nach der Auswahl durch eine Schule wird die Person im Online-Verfahren gekennzeichnet. Ihre ggfs. noch zur Verfügung stehende Stundenkapazität kann die Person an einer oder mehreren anderen Schulen einsetzen. Im Assistenzvertrag wird dies dann niedergelegt.
Registrierte Einzelpersonen, die im Rahmen des Förderprogramms „Lernen mit Rückenwind“ beschäftigt werden, erhalten einen befristeten Vertrag als Pädagogische Assistentin bzw. Pädagogischer Assistent.
Wer sich beim Förderprogramm „Lernen mit Rückenwind“ engagiert, erhält einen befristeten Arbeitsvertrag für Beschäftigte, für die der TV-L gilt. Im Gegensatz zu befristeten Verträgen zur Vertretung von Unterricht erfolgt die Eingruppierung unabhängig von der Schulart nach Abschnitt 20.6. EGO TV-L Nr. II in Entgeltgruppe S 8a. Die individuelle Stufenfestsetzung (z.B. bei einschlägiger Berufserfahrung) erfolgt bei jeder Einstellung nach den Vorgaben des § 16 Absatz 2 TV-L.
Eine Beschäftigung von Einzelpersonen ist bis zum 20. Dezember 2024 möglich. Der konkrete Zeitraum wird durch die Schule vorgegeben bzw. zwischen der Schule und den für den Einsatz ausgewählten Personen vereinbart. Die Ferien sind von einem Einsatz ausgenommen.
Wer sich im Programm Lernen mit Rückenwind engagieren möchte, erhält einen befristeten Arbeitsvertrag für Pädagogische Assistentinnen (Entgeltgruppe S8a). Das bedeutet im Schnitt zwischen 16 und 18 Euro brutto je Zeitstunde. Die Vergütung richtet sich nicht nach der Gruppengröße, sondern ergibt sich aus der Stundenzahl des abgeschlossenen befristeten Vertrags.
Die individuelle Stufenfestsetzung (z. B. bei einschlägiger Berufserfahrung) erfolgt bei jeder Einstellung nach den Vorgaben des § 16 Absatz 2 TV-L.
Wer sich beim Förderprogramm Lernen mit Rückenwind engagieren möchte, erhält einen befristeten Arbeitsvertrag als Pädagogische Assistentin / Pädagogischer Assistent in der Entgeltgruppe S8a.
Die für geringfügig entlohnte Beschäftigungen maßgebende monatliche Arbeitsentgeltgrenze beträgt 450 Euro. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Hierbei wird allerdings eine geringfügig entlohnte Beschäftigung von der Zusammenrechnung ausgenommen. Das bedeutet neben einer Hauptbeschäftigung mit einem Entgelt über 450 Euro kann ein Minijob sozialversicherungsfrei ausgeübt werden. Ein Minijob ist auch ohne eine Hauptbeschäftigung möglich.
Wird eine Tätigkeit als Pädagogische Assistenz aufgenommen, beträgt das monatliche Entgelt bei Vollbeschäftigung in Entgeltgruppe S8a derzeit 2.889,05 Euro in Stufe 1 und 3.139,39 Euro in Stufe 2. Bei Studierenden oder Personen ohne einschlägige Berufserfahrung dürfte häufig die erste oder zweite Stufe einschlägig sein. Eine (ggfs. anteilige) Jahressonderzahlung (ca. 88 % eines Monatsbruttogehalts) wird dem Gehalt dann noch hinzugerechnet.
Bei einem Beschäftigungsumfang von 4,5 Stunden pro Woche ergibt dies ein monatliches Bruttoentgelt, wenn die Steuerklassen 1 bis 5 für diese Beschäftigung anzuwenden sind:
in Stufe 1:
2889,05 € x 4,5 Std. / 39,50 Std. = 329,13 € ggf. zuzüglich 1/12 der Jahressonderzahlung (329,13 € x 88,14 % = 290,10 €) 24,16 € = 353,29 €
in Stufe 2:
3139,39 € x 4,5 Std. / 39,50 Std. = 357,65 € ggf. zuzüglich 1/12 der Jahressonderzahlung (357,65 € x 88,14 % = 315,23 €) 26,26 € = 383,91 €
Bei einem Beschäftigungsumfang von bis zu 4,5 Stunden kann in der Regel von einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ausgegangen werden. Allerdings hängt die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von vielen individuellen Faktoren ab. Daher ist eine endgültige Beurteilung erst nach Vertragsabschluss und Vorlage aller für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung notwendigen Unterlagen möglich.
Dies kann an den einzelnen Schulen sehr unterschiedlich sein. Im Rahmen des Förderprogramms und damit auch im schulindividuellen Förderkonzept der einzelnen Schulen sind integrative Angebote am Vormittag ebenso möglich wie additive Angebote am Nachmittag.
Der Urlaubsanspruch ist grundsätzlich mit den Schulferien abgegolten. Von den Schulferien sind auch die beweglichen Ferientage und die drei unterrichtsfreien Tage umfasst. Daher wird die Bezahlung in den Schulferien nicht ausgesetzt.
Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zu verschiedenen Themenbereichen finden Sie hier
Die jeweilige Privatschule bzw. deren Träger ist für die Auswahl von Angeboten und die vertragsmäßige Abwicklung verantwortlich.