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Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter

Ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote fördern die Teilhabechancen von Schülerinnen und Schülern und sind für Familien die Basis für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

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Mehrere Kinder und die Lehrerin sitzen und stehen um einen Tisch und strecken die Daumen nach oben

Am 12. Oktober 2021 trat das „Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter“ (Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG) in Kraft. Damit wird ein Rechtsanspruch auf eine ganztägige Betreuung für Kinder im Grundschulalter festgelegt. Geregelt ist der Rechtsanspruch auf Bundesebene im Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

Folgende Rahmenbedingungen zum Rechtsanspruch wurden festgelegt:

  • Jedes Kind hat von der ersten bis zur vierten Klasse in der Grundschule einen Anspruch auf ganztägige Förderung in einer Tageseinrichtung.
  • Der Rechtsanspruch wird stufenweise ab dem Schuljahr 2026/2027 eingeführt, beginnend in Klassenstufe 1.
  • Er umfasst acht Stunden an fünf Werktagen (Montag bis Freitag) in der Woche.
  • Er gilt auch für die Zeit der Schulferien. Das Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln.

Für den Ausbau der Ganztagsbetreuungsplätze stellt der Bund den Ländern bis zu 3,5 Milliarden Euro für Investitionen in ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote bereit.

Häufige Fragen und Antworten (FAQ) zum Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter