Berufsfachschulen zum Erwerb eines Berufsabschlusses
Die Ausbildung zur „Staatlich anerkannten Altenpflegehelferin“ oder zum „Staatlich anerkannten Altenpflegehelfer“ vermittelt berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten, mit denen die erforderliche Handlungskompetenz für eine qualifizierte Mitwirkung und Mithilfe bei der Betreuung, Versorgung und Pflege gesunder und kranker älterer Menschen erlangt wird. Sie befähigt dazu, in der stationären, teilstationären, ambulanten und offenen Altenhilfe insbesondere pflegerische und soziale Aufgaben unter Anleitung einer Pflegefachkraft verantwortlich wahrzunehmen.
Die Ausbildung dauert ein Jahr. Sie umfasst den theoretischen Unterricht an einer Berufsfachschule für Altenpflegehilfe und eine praktische Ausbildung insbesondere in Einrichtungen der Altenhilfe. Die Ausbildung kann auch in Teilzeit erfolgen; die Ausbildungszeit verlängert sich dann entsprechend.
Die Ausbildung endet mit einer Abschlussprüfung, durch deren Bestehen die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Altenpflegehelferin" / "Staatlich anerkannter Altenpflegehelfer" erworben wird.
Voraussetzungen für die Aufnahme in die Berufsfachschule für Altenpflegehilfe sind:
- der Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsstand
- der Nachweis der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Berufes durch ein (amts-)ärztliches Zeugnis.
- der Ausbildungsvertrag mit einem von der Schule als geeignet angesehenen Träger einer Einrichtung der Altenhilfe.
- Sofern der Hauptschulabschluss oder ein anderer gleichwertiger Bildungsstand nicht an einer deutschen Schule erworben wurde, sind zusätzlich ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen.
Praktische Ausbildung
Die praktische Ausbildung im Umfang von mindestens 850 Stunden erfolgt in der stationären und ambulanten Pflege. Sie umfasst drei Tage je Unterrichtswoche und kann auch in Praxisblöcken durchgeführt werden. Die Schülerin/der Schüler ist nach einem Plan auszubilden, der zu Beginn der jeweiligen Ausbildung von der Schule mit der Einrichtung abgestimmt wird. Begleitend unterstützt eine Pflegefachkraft mit berufspädagogischer Weiterbildung die Schülerin bzw. den Schüler während der Ausbildung.
Standortliste öffentlicher Altenpflegehilfeschulen (PDF, barrierefrei)
An den zweijährigen Berufsfachschulen für Altenpflegehilfe werden Migrantinnen und Migranten, die zu Beginn ihrer Ausbildung zur Altenpflegehelferin oder zum Altenpflegehelfer über unzureichende Deutschkenntnisse verfügen, neben beruflichen Ausbildungsinhalten insbesondere Kenntnisse der deutschen Sprache bis zur Niveaustufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen vermittelt.
Die Ausbildung zur staatlich anerkannten Altenpflegehelferin oder zum staatlich anerkannten Altenpflegehelfer vermittelt berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten, mit denen die erforderliche Handlungskompetenz für eine qualifizierte Mitwirkung und Mithilfe bei der Betreuung, Versorgung und Pflege gesunder und kranker älterer Menschen erlangt wird. Sie befähigt dazu, in der stationären, teilstationären, ambulanten und offenen Altenhilfe insbesondere pflegerische und soziale Aufgaben der Grundversorgung unter Anleitung einer Pflegefachkraft verantwortlich wahrzunehmen.
Die Ausbildung dauert unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung zwei Jahre. Sie umfasst den theoretischen Unterricht an einer zweijährigen Berufsfachschule für Altenpflegehilfe und eine praktische Ausbildung im Umfang von mindestens 1600 Stunden insbesondere in Einrichtungen der Altenhilfe. Die Ausbildung kann auch in Teilzeit erfolgen; die Ausbildungszeit verlängert sich dann entsprechend.
Die Ausbildung endet mit einer Abschlussprüfung, durch deren Bestehen die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Altenpflegehelferin“ beziehungsweise „Staatlich anerkannter Altenpflegehelfer“ erworben wird.
Voraussetzungen
- der Nachweis eines Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Bildungsstandes,
- der Nachweis der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Berufes durch ein (amts-)ärztliches Zeugnis,
- der Nachweis eines Ausbildungsvertrages mit einem von der Schule als geeignet angesehenen Träger einer Einrichtung der Altenhilfe,
- der Nachweis von deutschen Sprachkenntnissen mindestens auf der Niveaustufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Der Nachweis ist im Rahmen eines Sprachtests zu erbringen, der von der Schule durchgeführt wird, an welche die Bewerbung um Aufnahme gerichtet wurde.
Praktische Ausbildung
Die praktische Ausbildung im Umfang von mindestens 1600 Stunden erfolgt in der stationären und ambulanten Pflege. Sie umfasst drei Tage je Unterrichtswoche und kann auch in Praxisblöcken durchgeführt werden. Die Schülerin/der Schüler ist nach einem Plan auszubilden, der zu Beginn der jeweiligen Ausbildung von der Schule mit der Einrichtung abgestimmt wird. Begleitend unterstützt eine Pflegefachkraft mit berufspädagogischer Weiterbildung die Schülerin bzw. den Schüler während der Ausbildung.
Standortliste öffentlicher Altenpflegehilfeschulen (PDF, barrierefrei)
Materialien
Eckpunkte des neuen Bildungsgangs
Ausbildung zur Altenpflegehelferin /zum Altenpflegehelfer mit intensiver Deutschförderung
Die Ausbildung zur „Staatlich anerkannten Alltagsbetreuerin“ beziehungsweise zum „Staatlich anerkannten Alltagsbetreuer“ vermittelt Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die begleitende Unterstützung von Menschen mit Hilfebedarfen bei Alltagsverrichtungen und der Gestaltung des persönlichen Lebensumfeldes.
Die Ausbildung befähigt dazu, in Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens, der Altenhilfe und der Behindertenhilfe, in Wohngruppen und im häuslichen Bereich pflege- und betreuungsbedürftige Menschen aller Altersgruppen bei Alltagsverrichtungen unter Anleitung einer Fachkraft qualifiziert zu unterstützen und zu begleiten. Die Ausbildung trägt dazu bei, fachtheoretische Kenntnisse und Fertigkeiten mit Sozialkompetenzen zu verknüpfen und auf dieser Grundlage zu handeln.
Die Ausbildung dauert zwei Jahre und gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil. Die Ausbildung kann auch in Teilzeit erfolgen. Die Ausbildungszeit verlängert sich dann entsprechend.
Die Ausbildung endet mit einer Abschlussprüfung, durch deren Bestehen die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Alltagsbetreuerin" / "Staatlich anerkannter Alltagsbetreuer" erworben wird. Schülerinnen und Schüler ohne Hauptschulabschluss erwerben diesen mit bestandener Abschlussprüfung.
Voraussetzungen
- ein Vertrag mit einer von der Schule als geeignet angesehenen Einrichtung über die praktische Ausbildung in der Alltagsbetreuung,
- der Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse durch Vorlage eines an einer deutschen Schule erworbenen Zeugnisses oder in anderer geeigneter Weise und
- der Nachweis der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Berufes durch ein (amts-) ärztliches Zeugnis.
Praktische Ausbildung
Die praktische Ausbildung erfolgt jeweils nach Absprache der Schule mit den Trägern der an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen. Sie umfasst drei Tage je Unterrichtswoche. Sie kann auch in Praxisblöcken durchgeführt werden. Die Schülerin/der Schüler ist nach einem Plan auszubilden, der zu Beginn der jeweiligen Ausbildung von der Schule mit der Einrichtung abgestimmt wird.
Die Ausbildung an der Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz befähigt dazu, in Einrichtungen öffentlicher und freier Träger als Fachkraft nach § 7 Absatz 2 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) und in Haushalten bei der Erziehung, Bildung, Pflege und Betreuung von Kindern mitzuwirken.
Die Ausbildung dauert in Vollzeitform drei Jahre und gliedert sich in
- eine Ausbildung von zwei Schuljahren an der Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz (schulische Ausbildung) und
- ein durch die Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz begleitetes berufsbezogenes Praktikum (Berufspraktikum) von einem Jahr in einer Einrichtung, die dem Arbeitsgebiet einer sozialpädagogischen Assistentin oder eines sozialpädagogischen Assistenten entspricht.
Die Ausbildung kann auch in Teilzeitform durchgeführt werden. Dabei ist die für die Vollzeitform vorgesehene Gesamtstundenzahl zu Grunde zu legen.
Die Ausbildung endet mit einer Abschlussprüfung. Sie besteht aus
- der Prüfung zum Abschluss der schulischen Ausbildung und
- der erziehungspraktischen Prüfung zum Abschluss des Berufspraktikums.
Mit erfolgreichem Abschluss der gesamten Ausbildung wird die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte sozialpädagogische Assistentin“ oder „Staatlich anerkannter sozialpädagogischer Assistent“ erworben.
Voraussetzungen
- das Abschlusszeugnis der Hauptschule oder des Berufseinstiegsjahrs, wobei im Fach Deutsch mindestens die Note "befriedigend" und im Durchschnitt aller Fächer mindestens 3,0 erreicht sein muss, oder der Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes oder
-
das Abschlusszeugnis der Hauptschule oder des Berufseinstiegsjahres oder der Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes in Verbindung mit
a) einer mindestens zweijährigen abgeschlossenen Berufsausbildung oder
b) einem abgeschlossenen freiwilligen sozialen Jahr in einer Kindertageseinrichtung oder
c) einem abgeschlossenen Bundesfreiwilligendienst in einer Kindertageseinrichtung sowie
- der schriftliche Nachweis eines Platzes für die praktische Ausbildung in einer Einrichtung.
Zusätzlich sind bei ausländischen Bildungsnachweisen für die Ausbildung ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen.
Praktische Ausbildung
Die praktische Ausbildung im Handlungsfeld „Sozialpädagogisches Handeln“ dient der Anwendung und Vertiefung der im schulischen Unterricht erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten. Die Gesamtverantwortung für die praktische Ausbildung liegt bei der Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz. Sie schließt die Betreuung, Beratung, Beurteilung und Benotung der Schülerin oder des Schülers während der praktischen Ausbildung ein. Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz und Einrichtung stellen dabei in engem Zusammenwirken eine effektive Verzahnung von schulischem Unterricht und dessen praktischer Umsetzung in der Einrichtung sicher.
Berufspraktikum
Das einjährige Berufspraktikum dient im Anschluss an die bestandene schulische Abschlussprüfung dem sachgerechten Einarbeiten in die selbständige Tätigkeit einer sozialpädagogischen Assistentin oder eines sozialpädagogischen Assistenten sowie der Anwendung und Vertiefung der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten.
Das Berufspraktikum ist in der Regel bis spätestens zu Beginn des fünften auf den Abschluss der schulischen Ausbildung folgenden Schuljahres anzutreten. Wird es nach diesem Zeitpunkt begonnen, wird die Praktikumszeit um sechs Monate verlängert.
Die Ausbildung in der Praktikumsstelle erfolgt nach einem von der Praktikumsstelle mit der Schule abgestimmten Ausbildungsplan. Dieser soll insbesondere vorsehen:
- Mitwirkung bei der praktischen Betreuung, Erziehung und Bildung,
- Vertiefung und Erweiterung der theoretischen und praktischen Ausbildung,
- Einführung in die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten, der Grundschule sowie weiteren an der Erziehung Beteiligten,
- Einführung in die Zusammenarbeit mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Vorgesetzten.
Praktikumsstelle und Schule arbeiten bei der Durchführung des Berufspraktikums zusammen.
Am Ende des einjährigen Berufspraktikums wird eine erziehungspraktische Prüfung abgelegt. In der erziehungspraktischen Prüfung wird festgestellt, ob die in den einzelnen Fächern und Handlungsfeldern vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit Kindern entsprechend dem sozialpädagogischen Auftrag angewendet werden können.
Weiterführende Dokumente
Bildungsplan - Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz
Die praxisintegrierte Ausbildung an der Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz befähigt dazu, in Einrichtungen der öffentlichen und freien Träger als Fachkraft nach § 7 Absatz 2 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) bei der Erziehung, Bildung, Pflege und Betreuung von Kindern mitzuwirken.
Die Ausbildung dauert unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung drei Jahre und gliedert sich in theoretische und praktische Ausbildungsanteile. Die praktische Ausbildung findet auch in der unterrichtsfreien Zeit (Ferien) statt. Der vom Träger der Einrichtung gewährte Jahresurlaub kann nur in den Ferien genommen werden.
Die Ausbildung endet mit einer Abschlussprüfung. Sie besteht aus einer erziehungspraktischen, einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
Mit erfolgreichem Abschluss der gesamten Ausbildung wird die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte sozialpädagogische Assistentin“ oder „Staatlich anerkannter sozialpädagogischer Assistent“ erworben.
Aufnahmevoraussetzungen
- das Abschlusszeugnis der Hauptschule oder des Berufseinstiegsjahres, wobei im Fach Deutsch mindestens die Note befriedigend und im Durchschnitt aller Fächer mindestens 3,0 erreicht sein muss, oder der Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes oder
- das Abschlusszeugnis der Hauptschule oder des Berufseinstiegsjahres oder der Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes in Verbindung mit
- einer mindestens zweijährigen abgeschlossenen Berufsausbildung oder
- einem abgeschlossenen freiwilligen sozialen Jahr in einer Kindertageseinrichtung oder
- einem abgeschlossenen Bundesfreiwilligendienst in einer Kindertageseinrichtung sowie
- der Nachweis eines Vertrages zwischen einem von der Schule als geeignet angesehenen Träger einer Tageseinrichtung für Kinder und der Bewerberin oder dem Bewerber über die praktische Ausbildung.
Der Schulleiter kann in begründeten Ausnahmefällen ein später erworbenes Schulzeugnis mit besseren Noten berücksichtigen.
Bei ausländischen Bildungsnachweisen sind ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen.
Praktische Ausbildung:
Die praktische Ausbildung umfasst mindestens 1.500 Stunden.
Für die praktische Ausbildung schließt die Schülerin oder der Schüler einen Ausbildungsvertrag mit einer Kindertageseinrichtung. Die praktische Ausbildung dient der Anwendung und Vertiefung der im theoretischen Unterricht erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten. Die Gesamtverantwortung für die praktische Ausbildung liegt bei der Schule. Dies schließt die Betreuung, Beratung, Beurteilung und Benotung der Schülerin oder des Schülers während der praktischen Ausbildung mit ein. Schule und Einrichtung stellen dabei in engem Zusammenwirken eine effektive Verzahnung von schulischem Unterricht und dessen praktischer Umsetzung in der Einrichtung sicher.
Die praktische Ausbildung hat in Einrichtungen zu erfolgen, die dem Arbeitsgebiet einer sozialpädagogischen Assistentin oder eines sozialpädagogischen Assistenten entsprechen und die nach der personellen und sächlichen Ausstattung für die Ausbildung geeignet sind. Im Rahmen der Ausbildung müssen praktische Erfahrungen in der pädagogischen Arbeit mit mindestens zwei Altersgruppen (unter Dreijährige, drei- bis sechsjährige Kinder, Schulkinder) gemacht werden. Die Auswahl der Einrichtung obliegt der Schülerin oder dem Schüler.
Die praktische Ausbildung erfolgt nach Absprache der Schule mit den Trägern der an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen im Umfang von zwei Tagen je Unterrichtswoche oder in Praxisblöcken. Der Träger der Einrichtung benennt der Schule zu Beginn der Ausbildung die von ihm ausgewählten für die fachliche Anleitung und Ausbildung in der Einrichtung verantwortlichen und geeigneten Fachkräfte.
Weiterführende Dokumente
Bildungsplan der Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz (praxisintegriert)
Die praxisintegrierte zweijährige Ausbildung an der Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz im Rahmen des Direkteinstiegs Kita befähigt dazu, in Kindertageseinrichtungen und in der Ganztagsbetreuung an Grundschulen bei der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern mitzuwirken.
Die Ausbildung dauert 23 Monate und gliedert sich in theoretische und praktische Ausbildungsanteile. Die praktische Ausbildung findet auch in der unterrichtsfreien Zeit (Ferien) statt. Der vom Träger der Einrichtung gewährte Jahresurlaub kann nur in den Ferien oder an Praxistagen genommen werden.
Die Ausbildung im Rahmen des Direkteinstiegs Kita ist modular aufgebaut. Die Schülerinnen und Schüler können nach dem ersten Jahr unter bestimmten Voraussetzungen ein Zertifikat „Schulkindbetreuerin und Schulkindbetreuer“ erlangen.
Mit erfolgreichem Abschluss der gesamten Ausbildung wird die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte sozialpädagogische Assistentin" oder "Staatlich anerkannter sozialpädagogischer Assistent" erworben. Die Ausbildung endet mit einer Abschlussprüfung, die aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung besteht.
Personen mit mittlerem Bildungsabschluss, Fachhochschulreife oder Abitur können im zweiten Jahr an einem weiteren Schultag an einem Zusatzunterricht teilnehmen, sofern ein beruflicher Abschluss als Erzieherin oder Erzieher angestrebt wird. Der Zusatzunterricht unterstützt bei der Vorbereitung auf eine Schulfremdenprüfung. Nach erfolgreicher Teilnahme an einer Schulfremdenprüfung (schulischer Teil der Erzieherinnen- und Erzieherausbildung) schließt sich für diese Personen ein halbjähriges Berufspraktikum an.
Die praktische Ausbildung kann auch in Teilzeitform durchgeführt werden. Dabei sind mindestens 50 Prozent der für die Vollzeitform beim Träger der Kindertageseinrichtung vorgesehenen Gesamtstundenzahl der Praxiszeit zu Grunde zu legen.
Während der Ausbildung wird gemäß „Eckpunktepapier Direkteinstieg Kita“ eine Vergütung nach § 56, Anlage C, TVöD-BT-V (VKA) in der Entgeltgruppe S 2, Stufe 2 empfohlen. Sie reduziert sich bei Teilzeitdirekteinsteigerinnen bzw. Teilzeitdirekteinsteigern entsprechend des Beschäftigungsumfangs.
Des Weiteren besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Förderung durch die Agentur für Arbeit. Die Entscheidung, ob die Fördervoraussetzungen vorliegen, trifft die zuständige Agentur für Arbeit.
Voraussetzungen
- das Abschlusszeugnis der Hauptschule oder eines gleichwertigen Bildungsstandes sowie
- der Nachweis über eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung oder einen Studienabschluss sowie
- der Nachweis eines Vertrages zwischen einem von der Schule als geeignet angesehenen Träger einer Tageseinrichtung für Kinder und der Bewerberin oder dem Bewerber über die praktische Ausbildung nach den Vorschriften dieser Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und den Bildungs- und Lehrplänen der zweijährigen Berufsfachschule sozialpädagogische Assistenz (praxisintegriert).
Bei ausländischen Qualifikationen ist der Nachweis eines Berufs- oder Studienabschlusses in Form von amtlich beglaubigten Kopien der originalsprachlichen Dokumente sowie Kopien der Übersetzungen eines in Deutschland vereidigten Übersetzers oder einer Übersetzerin vorzulegen. Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse sind nachzuweisen.
Wer bereits eine Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz in Vollzeitform oder praxisintegriert oder eine Berufsfachschule für Kinderpflege erfolgreich abgeschlossen hat oder verlassen musste, weil er wiederholt nicht versetzt oder wiederholt die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann nicht in eine zweijährige Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz (praxisintegriert) aufgenommen werden.
Praktische Ausbildung
Die praktische Ausbildung im Handlungsfeld "Sozialpädagogisches Handeln" dient der Anwendung und Vertiefung der im schulischen Unterricht erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten. Die Gesamtverantwortung für die praktische Ausbildung liegt bei der Schule. Sie schließt die Betreuung, Beratung, Beurteilung und Benotung der Schülerin oder des Schülers während der praktischen Ausbildung ein. Schule und Einrichtung stellen dabei in engem Zusammenwirken eine effektive Verzahnung von schulischem Unterricht und dessen praktischer Umsetzung in der Einrichtung sicher.
Die praktische Ausbildung hat in Einrichtungen zu erfolgen, die dem Arbeitsgebiet einer sozialpädagogischen Assistentin oder eines sozialpädagogischen Assistenten entsprechen und die nach der personellen und sächlichen Ausstattung für die Ausbildung geeignet sind. Die Schülerinnen und Schüler schließen einen Ausbildungsvertrag mit einem von der Schule als geeignet angesehenen Träger einer Kindertageseinrichtung ab. Dieser bedarf der Zustimmung der Schule.
Im Rahmen der Ausbildung müssen praktische Erfahrungen in der pädagogischen Arbeit mit mindestens zwei Altersgruppen (unter Dreijährige, drei- bis sechsjährige Kinder, Schulkinder) gemacht werden. Der Praxiseinsatz erfolgt in Absprache mit der betreuenden Schule.
Die praktische Ausbildung umfasst im ersten Schuljahr je Unterrichtswoche zwei Tage und im zweiten Schuljahr je Unterrichtswoche drei Tage im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung. Nach Absprache der Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz (praxisintegriert) mit den Trägern der an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen kann sie auch in Praxisblöcken durchgeführt werden.
Der Träger der Einrichtung benennt der Schule zu Beginn der Ausbildung die von ihm ausgewählte, für die fachliche Anleitung und Ausbildung in der Einrichtung verantwortliche und geeignete pädagogische Fachkraft.
Weiterführende Dokumente
Extern: Kampagne: Erzieher in BW
Die Ausbildung in der Pflege führt zur Erlangung von Kompetenzen, die zur selbständigen und eigenverantwortlichen Pflege einschließlich der Beratung, Begleitung und Betreuung von Menschen aller Altersgruppen in allen Versorgungsbereichen erforderlich sind.
Dies umfasst insbesondere:
- die verantwortliche Organisation, Gestaltung, Durchführung und Evaluation von Pflegeprozessen und Pflegediagnostik in akuten und dauerhaften Pflegesituationen
- die Unterstützung von Menschen aller Altersgruppen in kurativen Prozessen
- die Anwendung von wissenschaftlichen Erkenntnissen im täglichen Pflegehandeln
- das sichere Handeln in Akutsituationen
- die Anwendung von Konzepten zur Rehabilitation in interprofessionellen Teams
- die Begleitung von Menschen aller Altersgruppen in kritischen Lebenssituationen und in der letzten Lebensphase
- die Anwendung von Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention
- die Förderung von Entwicklung und Gesundheit bei Kindern und Jugendlichen
- die lebensweltorientierte Unterstützung von Menschen aller Altersgruppen in ihrer Lebensgestaltung
- die personenzentrierte Unterstützung von Menschen mit psychischen Gesundheitsproblemen und kognitiven Beeinträchtigungen
- die Mitwirkung an qualitätssichernden Maßnahmen in der Pflege,
- die Anleitung, Beratung und Unterstützung von Menschen aller Altersgruppen und ihren Bezugspersonen in Pflegesituationen
- die Anregung und Begleitung von Familien- und Nachbarschaftshilfe und die Beratung pflegender Angehöriger
- die Reflexion berufsethischer Werthaltungen und Einstellungen
Darüber hinaus soll die Ausbildung dazu befähigen, mit anderen in der Pflege tätigen Personen zusammenzuarbeiten und diejenigen Verwaltungsarbeiten zu erledigen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Aufgaben in der Pflege stehen.
Die Ausbildung dauert drei Jahre und gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der Anteil der praktischen Ausbildung überwiegt. Die Ausbildung kann auch in Teilzeit erfolgen. Die Ausbildungszeit verlängert sich dann entsprechend.
Ablauf der Ausbildung
Die theoretische Ausbildung umfasst mindestens 2100 Stunden und wird an einer öffentlichen Berufsfachschule für Pflege (PDF, barrierefrei) durchgeführt. Die praktische Ausbildung umfasst mindestens 2500 Stunden. Sie erfolgt im Bereich der
- stationären Akutpflege (Klinik oder Krankenhaus)
- stationären Langzeitpflege (Pflegeheim)
- ambulante Akut- oder Langzeitpflege (ambulanter Pflegedienst) sowie im Bereich der pädiatrischen Pflege und im Bereich der psychiatrischen Pflege.
Die theoretische und praktische Ausbildung kann an Schultagen oder in Praxisblöcken durchgeführt werden. Die/der Auszubildende ist nach einem Ausbildungsplan auszubilden, der zu Beginn der jeweiligen Ausbildung von der Schule mit der Einrichtung abgestimmt wird. Die praktische Ausbildung erfolgt durch anleitende Pflegefachkräfte und wird durch regelmäßige Besuche einer Lehrkraft der Pflegeschule begleitet und unterstützt.
Der Ausbildung richtet sich nach einem verbindlichen landeseinheitlichen Bildungsplan für die Pflegeausbildung, dem die Bundesrahmenlehrpläne der Fachkommission nach § 53 PflBG zugrunde liegen sowie der Pflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV).
Die Ausbildung endet mit einer Abschlussprüfung, durch deren Bestehen die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ oder "Pflegefachperson" erworben wird.
Durch eine gewählte Spezialisierung im dritten Ausbildungsjahr besteht die Möglichkeit, die Ausbildung als Altenpflegerin/Altenpfleger oder als Gesundheit- und Kinderkrankenpflegerin/ Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger abzuschließen. Die Wahl einer Spezialisierung erfolgt zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres. Über die Wahlmöglichkeiten können sich Auszubildende beim Träger der praktischen Ausbildung und in der Pflegeschule informieren.
Voraussetzung der Ausbildung
- der Realschulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter mittlerer Bildungsabschluss oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, oder
- der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss und eine erfolgreich abgeschlossene, mindestens zweijährige Berufsausbildung oder eine landesrechtlich geregelte, erfolgreich abgeschlossene Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Altenpflegehilfe, Krankenpflegehilfe oder generalistische Pflegehilfe
- eine andere abgeschlossene zehnjährige allgemeine Schulbildung.
- der Ausbildungsvertrag mit einem Träger einer praktischen Einrichtung
- gesundheitliche Eignung
- Sofern der Hauptschulabschluss oder ein anderer gleichwertiger Bildungsstand nicht an einer deutschen Schule erworben wurde, sind zusätzlich ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen.
Liegen abgeschlossene Berufsausbildungen oder Tätigkeiten im Bereich der Pflege und Betreuung vor, können Ausbildungsverkürzungen möglich sein. Informieren Sie sich hierüber bei den öffentlichen Berufsfachschulen für Pflege (PDF, barrierefrei) in Ihrer Nähe.
Standortliste öffentliche Pflegeschulen
Verzeichnis der geeigneten Einrichtungen für den Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung
Verzeichnis der geeigneten Einrichtungen für den Pflichteinsatz in der psychiatrischen Versorgung
Die praxisintegrierte Ausbildung an der Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz befähigt dazu, in Einrichtungen der öffentlichen und freien Träger als Fachkraft nach § 7 Absatz 2 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) bei der Erziehung, Bildung, Pflege und Betreuung von Kindern mitzuwirken.
Die Ausbildung dauert unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung drei Jahre und gliedert sich in theoretische und praktische Ausbildungsanteile. Die praktische Ausbildung findet auch in der unterrichtsfreien Zeit (Ferien) statt. Der vom Träger der Einrichtung gewährte Jahresurlaub kann nur in den Ferien genommen werden.
Die Ausbildung endet mit einer Abschlussprüfung. Sie besteht aus einer erziehungspraktischen, einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
Mit erfolgreichem Abschluss der gesamten Ausbildung wird die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte sozialpädagogische Assistentin“ oder „Staatlich anerkannter sozialpädagogischer Assistent“ erworben.
Aufnahmevoraussetzungen
- das Abschlusszeugnis der Hauptschule oder des Berufseinstiegsjahres, wobei im Fach Deutsch mindestens die Note befriedigend und im Durchschnitt aller Fächer mindestens 3,0 erreicht sein muss, oder der Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes oder
- das Abschlusszeugnis der Hauptschule oder des Berufseinstiegsjahres oder der Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes in Verbindung mit
- einer mindestens zweijährigen abgeschlossenen Berufsausbildung oder
- einem abgeschlossenen freiwilligen sozialen Jahr in einer Kindertageseinrichtung oder
- einem abgeschlossenen Bundesfreiwilligendienst in einer Kindertageseinrichtung sowie
- der Nachweis eines Vertrages zwischen einem von der Schule als geeignet angesehenen Träger einer Tageseinrichtung für Kinder und der Bewerberin oder dem Bewerber über die praktische Ausbildung.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in begründeten Ausnahmefällen ein später erworbenes Schulzeugnis mit besseren Noten berücksichtigen.
Bei ausländischen Bildungsnachweisen sind ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen.
Praktische Ausbildung:
Die praktische Ausbildung umfasst mindestens 1.500 Stunden.
Für die praktische Ausbildung schließt die Schülerin oder der Schüler einen Ausbildungsvertrag mit einer Kindertageseinrichtung. Die praktische Ausbildung dient der Anwendung und Vertiefung der im theoretischen Unterricht erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten. Die Gesamtverantwortung für die praktische Ausbildung liegt bei der Schule. Dies schließt die Betreuung, Beratung, Beurteilung und Benotung der Schülerin oder des Schülers während der praktischen Ausbildung mit ein. Schule und Einrichtung stellen dabei in engem Zusammenwirken eine effektive Verzahnung von schulischem Unterricht und dessen praktischer Umsetzung in der Einrichtung sicher.
Die praktische Ausbildung hat in Einrichtungen zu erfolgen, die dem Arbeitsgebiet einer sozialpädagogischen Assistentin oder eines sozialpädagogischen Assistenten entsprechen und die nach der personellen und sächlichen Ausstattung für die Ausbildung geeignet sind. Im Rahmen der Ausbildung müssen praktische Erfahrungen in der pädagogischen Arbeit mit mindestens zwei Altersgruppen (unter Dreijährige, drei- bis sechsjährige Kinder, Schulkinder) gemacht werden. Die Auswahl der Einrichtung obliegt der Schülerin oder dem Schüler.
Die praktische Ausbildung erfolgt nach Absprache der Schule mit den Trägern der an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen im Umfang von zwei Tagen je Unterrichtswoche oder in Praxisblöcken. Der Träger der Einrichtung benennt der Schule zu Beginn der Ausbildung die von ihm ausgewählten für die fachliche Anleitung und Ausbildung in der Einrichtung verantwortlichen und geeigneten Fachkräfte.
Weiterführende Dokumente
Extern: Bildungsplan der Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz (praxisintegriert)