Fachkraft Sprache
Im Rahmen des Landesprogramms SprachFit wird in Säule 3 zur Stärkung der alltagsintegrierten Sprachbildung und -förderung neben dem Fachdienst Sprache ein kriteriengeleiteter Ausbau von Fachkraftstellen Sprache umgesetzt. Ziel ist es, Kitas mit hoher Bedarfslage gezielt zu unterstützen. Die Verwaltungsvorschrift zur Förderung von zusätzlichen Stellen Fachkraft Sprache nimmt gezielt die Kindertageseinrichtungen in den Blick, die von einem überdurchschnittlichen hohen Anteil von Kindern mit sprachlichem Förderbedarf besucht werden.
Es erfolgt ein zweistufiges Antragsverfahren: Im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens können öffentliche, freie und private Träger ihre Kindertageseinrichtungen melden und es erfolgt eine Auswahl derjenigen Einrichtungen, für deren Unterstützung im zweiten Schritt nach entsprechender Mitteilung durch das Kultusministerium ein Antrag gestellt werden kann. Voraussetzung ist die erreichte Punktzahl, die sich aus den Werten der in der Interessenbekundung abgefragten Kriterien berechnet.
Sukzessive wird ein schrittweiser Aufwuchs von bis zu 940 halbe Stellen angestrebt.
Die Höhe der Zuwendungen beträgt maximal bis zu 28.500 Euro pro Kita-Jahr für eine zusätzliche halbe Fachkraftstelle Sprache bei durchgängiger Stellenbesetzung (ohne Vakanz). Neben der Neueinstellung ist auch eine Erhöhung des Stellenumfangs vorhandener Teilzeitkräfte möglich. Wird eine bereits besch äftigte Fachkraft im neuen Aufgabenfeld tätig, übernimmt eine neu eingestellte Person ihre bisherige Aufgabe. Alternativ stockt eine bisher in Teilzeit beschäftigte Person ihren Beschäftigungsumfang auf. Entscheidend ist, dass sich durch die zusätzliche Fachkraftstelle die Personalausstattung in der Einrichtung verbessert.
Die Zuwendung reduziert sich um 78 Euro pro Wochentag pro halber Stelle, an dem die Personalstelle, welche im Rahmen der Maßnahme gefördert wird, unbesetzt ist.
Hinweis: Träger von Kindertageseinrichtungen, die jeweils zum Stichtag 1. März einhundert oder mehr Kinder betreuen, können eine Förderung für eine zweite halbe Fachkraftstelle beantragen. Die ganze Stelle kann mit einer einzigen Fachkraft besetzt oder aber auf mehrere Teilzeitbeschäftigte im Umfang von einer Vollzeitstelle aufgeteilt werden.
- Pädagogische Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen gemäß § 7 KiTaG mit zusätzlicher Qualifizierung im sprachlichen Bereich (Zusatzqualifikation MiKiG („Mit Kindern im Gespräch“), Fachkraft für Kommunikation und Sprache (KitaProfil Sprache)), zusätzliche Fachkräfte Sprach-Kitas oder
- Fachkräfte mit vergleichbaren Qualifikationen und einschlägigen beruflichen Erfahrungen im Bereich der frühkindlichen Bildung und Förderung und/oder sprachlicher Bildungsarbeit.
Über das Land werden kostenlose Qualifizierungskurse im Bereich Sprache angeboten, wie die Qualifizierungskurse nach dem Konzept "Mit Kindern im Gespräch" (MiKiG) und die Qualifizierungskurse, die durch die (Pädagogischen) Hochschulen im Land, die im Bereich der frühkindlichen Bildung forschen und lehren, angeboten werden.
Ja, die geförderte Person muss sozialversicherungspflichtig beschäftigt und nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst oder vergleichbar entlohnt (Mindesteingruppierung TVöD S8b oder vergleichbar) werden.
Die Gewährung einer Zuwendung setzt voraus, dass die Person folgende Aufgaben wahrnimmt:
- Zusammenarbeit mit der Einrichtungsleitung (insbesondere Konzeption, Festlegung der Aufgaben),
- Unterstützung des Teams bei der Umsetzung alltagsintegrierter sprachlicher Bildung und Förderung,
- Durchführung von wissenschaftlich etablierten Spracherhebungsverfahren,
- Durchführung gezielter Sprachförderung von einzelnen Kindern und in Kleingruppen, - Zusammenarbeit mit Familien und - Teilnahme an Befragungen des Landes im Rahmen des Förderprogramms.
Die Ausgestaltung der Aufgabenbereiche erfolgt in Abstimmung mit dem Träger und der Leitung der Kindertageseinrichtung.
Als Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung gilt, dass die Begleitung der Kindertageseinrichtung und der dort als Fachkraft Sprache tätige Person durch einen Fachdienst Sprache angestrebt wird.
Hinweis: Ist eine Anbindung an einen Fachdienst Sprache noch nicht gegeben, so ist dies während des Aufbaus des Fachdiensts Sprache kein Ausschlusskriterium. In der Antragstellung ist hier anzugeben, dass eine Anbindung an einen Fachdienst Sprache grundsätzlich vorgesehen ist.
Nein, die Fachkraft Sprache dient zur Unterstützung und Stärkung der Umsetzung der alltagsintegrierten Sprachbildung und -förderung in der Kindertageseinrichtung. Sie kann nicht auf den Mindestpersonalschlüssel angerechnet oder zur Vertretung eingesetzt werden.
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn für die Stelle oder den Stellenanteil, für die oder den ein Antrag auf Zuwendung gestellt wird, bereits für den beantragten Förderzeitraum eine Förderung aus einem anderen Programm der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes beantragt, bewilligt oder gewährt wird.
Ja, es kann auch für bereits beschäftigte Personen, die die Aufgaben als Fachkraft Sprache (zukünftig) wahrnehmen ein Antrag gestellt werden (frühestes förderfähiges Beschäftigungsverhältnis als Fachkraft Sprache: ab 1. September 2025). Der Beginn erfolgt auf eigenes Risiko des Zuwendungsempfängers (Antragsstellers) und begründet keinen Rechtsanspruch auf die Zuwendung.
Es erfolgt ein zweistufiges Antragsverfahren: Im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens melden Träger Kindertageseinrichtungen mit hohem Bedarf und es erfolgt eine Auswahl derjenigen Einrichtungen, für deren Unterstützung im zweiten Schritt nach entsprechender Mitteilung durch das Kultusministerium ein Antrag gestellt werden kann. Voraussetzung ist die erreichte Punktzahl, die sich aus den Werten der in der Interessenbekundung abgefragten Kriterien berechnet. Die Interessenbekundung umfasst zwei Eingabebereiche, zum einen die Abfrage von Adress- und Kontaktdaten, zum anderen Angaben zu den nachfolgenden Kriterien:
- Kriterium 1: Anzahl der Kinder, welche die Kindertageseinrichtung zum Stichtag 01.03. 2025 besuchen. Die Einrichtung muss mindestens von 20 Kindern besucht werden.
- Kriterium 2: Anteil der Kinder in der Kindertageseinrichtung, deren Familiensprache zum Stichtag 01.03.2025 vorrangig nicht Deutsch ist (Anteil der Kinder in Prozent).
- Kriterium 3: Anteil der Kinder mit intensivem Sprachförderbedarf nach Feststellung der Einrichtung (Anteil der Kinder in Prozent).
- Kriterium 4: Anteil der Kinder, die einen Sprachförderbedarf nach der Einschulungsuntersuchung im Entwicklungsfeld Sprache haben (Anteil der Kinder in Prozent).
Hinweis: Es gibt keinen kausalen Zusammenhang zwischen dem Bedarf an Sprachbildung und -förderung eines Kindes und dem Sachverhalt, dass die Familiensprache nicht vorrangig Deutsch ist. Gleichzeitig zeigen Untersuchungen, dass sich dieser Sachverhalt statistisch als Prädiktor für Sprachförderbedarf erweist. Wir haben uns daher in Abstimmung mit den Kommunalen Landesverbänden sowie den kirchlichen und freien Trägerverbänden von Kindertageseinrichtungen für die Aufnahme dieses statistischen Wertes entschieden.
Bis spätestens Donnerstag, 11. Dezember 2025, kann zur Ermittlung der Bedarfslagen der Kindertageseinrichtungen, das digitale Online-Formular-Tool (OFT) unter dem Link Interessenbekundung Fachkraft Sprache verwendet werden.
Weitere Informationen zu den im Interessenbekundungsverfahren geforderten Angaben in den dargestellten Kriterienbereichen finden Sie auch im Online-Formular-Tool.
Hinweis: Die Teilnahme an der Interessenbekundung stellt keine Verpflichtung zur Antragstellung dar.
Ab Mittwoch, 17. Dezember 2025, erfolgt dann eine schriftliche Rückmeldung zu den Ergebnissen der Interessenbekundung durch das Kultusministerium. Die Träger von Kitas mit der größten Bedarfslage werden um Einreichung eines Förderantrags bei der L-Bank gebeten. Geplant ist, dass die Träger bei der L-Bank von Donnerstag, 18. Dezember 2025, bis Freitag, 30. Januar 2026, Förderanträge stellen können.
Der Förderzeitraum beginnt rückwirkend ab dem Kita-Jahr 2025/2026 (01. September 2025). Der Antrag auf Förderung kann höchstens für einen Förderzeitraum von bis zu zwei Kita-Jahren ab Förderbeginn – längstens jedoch bis zum Kita-Jahr 2026/2027 - gestellt werden.
Bei einer Antragstellung von mehr als einem Jahr ist jeweils jährlich bis spätestens 15. August eine Erklärung des Antragsstellers vorzulegen, aus der sich ergibt, ob die Bewilligungsvoraussetzungen unverändert fortbestehen oder ob und ggf. welche Veränderungen sich gegenüber den Angaben in der Antragsstellung ab welchem Zeitpunkt ergeben haben.
Aktuell können nur Anträge ab dem Kita-Jahr 2025/2026 gestellt werden.
Soll die Stelle der Fachkraft Sprache besetzt werden, ohne dass die Person zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannt ist, so ist bei der Antragstellung N.N. einzutragen. Die Bezuschussung erfolgt dann auf Grundlage des Verwendungsnachweises für den Zeitraum der tatsächlichen Beschäftigung.
Die jeweilige Zuwendung wird nur für den Zeitraum der tatsächlichen Besetzung der geförderten Personalstelle bewilligt. Bei einem unterjährigen Förderbeginn beziehungsweise Förderende wird die Zuwendung tagesscharf ab dem Beginn der Tätigkeit oder dem Ende gewährt. Nicht gefördert werden Zeiten, in denen der Zuwendungsempfänger nicht zur Zahlung der vollen Vergütung verpflichtet ist.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung.
Erhält der Träger bereits Zuschüsse aus dem Programm Sprach-Kitas für die Stelle der zusätzlichen Fachkraft für sprachliche Bildung gemäß VwV Sprach-Kitas, so kann für dieselbe Kindertageseinrichtung für den gleichen Umsetzungszeitraum keine Stelle Fachkraft Sprache beantragt werden.
Nein, die fachliche Beratung und Prozessbegleitung durch den Fachdienst Sprache erfolgt bedarfsorientiert. Sie richtet sich zeitlich und inhaltlich an den Bedarfen der Kita aus und erfolgt in Absprache mit der Kita-Leitung und dem Träger.
Sind zusätzliche Fachkräfte Sprache in der Kindertageseinrichtung tätig, wird der Fachdienst Sprache die Fachkraft Sprache als Teil des Kita-Teams beraten und begleiten.













