Frauen in der Kultusverwaltung

Führungspositionen in der Schulaufsicht

Das Schulgesetz regelt in den §§ 32-35 die Grundsätze der staatlichen Schulaufsicht und die Aufgaben der Schulaufsichtsbehörden. Untere Schulaufsichtsbehörden sind die staatlichen Schulämter. Den Regierungspräsidien sind die Aufgaben der oberen Schulaufsicht übertragen. Das Kultusministerium ist oberste Schulaufsichtsbehörde.

Die Schulaufsicht schließt die Beratung ein. Klassische Aufgaben in der Schulaufsicht sind unter anderem:

  • Dienst- und Fachaufsicht
  • Unterrichtsversorgung (Einstellung, Zuweisung, Versetzung, Abordnung, Beurlaubung)
  • Personalangelegenheiten der Lehrkräfte, darunter Stellenbesetzungen und Beförderungen
  • Beratung von Schulleitungen in allen Zuständigkeitsbereichen
  • Lehrerfortbildung
  • Schulabschlussprüfungen

Das genaue Aufgabengebiet der jeweiligen Funktionsstelle wird im Anforderungsprofil der entsprechenden Stelle definiert, beziehungsweise der Funktionsträgerin von der Schulaufsichtsbehörde übertragen.

Referentin an Kultusministerium

Die Referentin am Kultusministerium ist in der Schulaufsicht tätig. Die ihr übertragenen Aufgaben können sehr vielfältig und spezifisch sein. Das konkrete Aufgabengebiet kann dem Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung entnommen werden. Die Übertragung des Dienstpostens erfolgt in der Regel zunächst im Wege der Abordnung.

Schulrätin

Die Schulrätin ist in der unteren Schulaufsichtsbehörde tätig. Zu ihren Hauptaufgaben gehört die Aufsicht über die Grund-, Werkreal-, Haupt-, Real- und Gemeinschaftsschulen sowie die entsprechenden sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Ausnahme der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat. Die Aufsicht schließt die Beratung ein.

Fachberaterinnen

In der Schulaufsicht sind Studiendirektorinnen als Fachberaterinnen im Bereich der Gymnasien und der Beruflichen Schulen sowie Lehrerinnen als Fachberaterinnen für Grund-, Werkreal-, Haupt-, Realschulen und Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren tätig.

Sie nehmen gemäß § 37 Schulgesetz besondere Aufgaben der Schulaufsicht wahr. Sie sind Teil der Schulaufsicht und unterstützen diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie können auch für schulart- oder schulverwaltungsbezirksübergreifende Aufgaben bestellt. werden. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind sie berechtigt, Weisungen zu geben. Weitere Informationen enthält die Verwaltungsvorschrift "Fachberaterinnen und Fachberater" des Kultusministeriums vom 4. August 2006 (K.u.U. S. 268/2006), zuletzt geändert 11. November 2011 (K.u.U. S. 223/2009).