Zur Berichterstattung in Bezug auf die Testungen an den Schulen in Presse, Funk und Fernsehen sowie in den sozialen Medien nimmt das Kultusministerium wie folgt Stellung.
Dem Eindruck, der durch die Berichterstattung entstehen kann, dass keine Daten erfasst werden und die Landesregierung nicht weiß, was an den Schulen hinsichtlich des Infektionsgeschehens passiert, möchten wir entgegentreten, da diese Sichtweise nicht korrekt ist.
Im Folgenden stellen wir deshalb den Ablauf bei einer Infektion hinsichtlich der Datenerfassung transparent und übersichtlich dar:
Jeder Schüler/jede Schülerin – sofern er oder sie nicht geimpft oder genesen ist – führt pro Woche drei Antigenschnelltests oder zwei PCR-Tests (als Pooltest) durch. Das ist ein engmaschiges Sicherheitssystem, das uns einen sehr guten Überblick über das tatsächliche Infektionsgeschehen an den Schulen und die Covid-19-bedingten Abwesenheiten der Schülerinnen und Schüler (SuS) sowie Lehrkräfte gibt.
Fällt der Antigenschnelltest positiv aus, muss der Schüler bzw. die Schülerin in Quarantäne und er oder sie muss laut §6 der Corona-Verordnung Absonderung einen PCR-Test machen. Der Schüler bzw. die Schülerin wird dann zunächst unter den SuS in Quarantäne gezählt und wenn das Schnelltestergebnis durch den PCR-Test als positiv bestätigt wird, wird er oder sie zu den positiv getesteten SuS gezählt und von den SuS in Quarantäne entfernt.
Fällt der Corona-Pooltest positiv aus, muss die Klasse noch einmal einen PCR-Test machen, bei dem die Schülerinnen und Schüler einzeln ausgewertet werden und alle Schülerinnen und Schüler der Klasse müssen bis zum Vorliegen des PCR-Testergebnisses in Quarantäne und werden also entsprechend auch in Quarantäne gezählt. Anschließend, nach Vorliegen des Testergebnisses werden die SuS mit den positiven Testergebnissen zu den SuS mit einem positiven Test gezählt.
In unsere Zählung fließen nur die positiven PCR-Tests ein, die belegen, dass tatsächlich eine Erkrankung vorliegt. Die Schule erfährt von den positiven PCR-Testungen dadurch, dass positiv auf das Coronavirus getestete SuS absonderungspflichtig sind und deshalb in der Schule einem Zutritts- und Teilnahmeverbot unterliegen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO Schule). Sie bzw. die Erziehungsberechtigten sind daher wie im Erkrankungsfall gemäß § 2 Abs. 1 SchulbesuchsVO entschuldigungspflichtig und müssen der Schule deshalb unverzüglich unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung Bescheid geben. Hinzu kommen Rückmeldungen von Gesundheitsämtern, die bei Einzelfällen und vor allem bei Ausbruchsgeschehen den Schulen Rückmeldung geben.
Damit gibt es rechtlich bindende Verpflichtungen durch das Schulgesetz, die Corona-Verordnung Absonderung und durch die Schulbesuchsverordnung, welche Pflichten zur Durchführung von PCR-Testungen und zu Rückmeldungen an die Schulen enthalten. Diese Verpflichtungen sichern unsere Maßnahmen ab und sorgen dafür, dass wir durch unsere Zahlen einen guten Überblick über das Infektionsgeschehen an den Schulen haben.