Baden-Württemberg fördert im Schuljahr 2022/2023 weitere 21 Vereine bei der musikalischen Zusammenarbeit mit Schulen. Damit gibt es insgesamt 268 Dauerkooperationen zwischen Schulen und Vereinen.
Seit 2002 fördert das Kultusministerium Baden-Württemberg die dauerhafte Kooperation zwischen Schulen und Musikvereinen. Mit der Förderung sollen Musik und Kultur durch begeisterte Personen aus Vereinen und Verbänden an den Schulen vermittelt werden. Die Kooperationen ergänzen den schulischen Musikunterricht und sollen die Schülerinnen und Schüler dazu ermutigen, zu singen oder ein Instrument zu lernen. Im Schuljahr 2022/2023 starten 21 weitere Vereine in die musikalische Zusammenarbeit mit Schulen. Insgesamt werden damit – zusammen mit den bereits laufenden Kooperationen – 268 Dauerkooperationen mit einer Fördersumme von durchschnittlich je 650 Euro pro Jahr gefördert.
„Die Zusammenarbeit zwischen Musikvereinen und Schulen ist für beide Seiten gewinnbringend. Die Vereine können sich präsentieren und Mitglieder gewinnen, die Schulen gewinnen Personen, die leidenschaftlich musizieren und den Kindern und Jugendlichen Begeisterung für Gesang und Instrumente vermitteln können“, sagt Kultusministerin Theresa Schopper zur Kooperation. Sie ergänzt: „Schulen und Vereine studieren zum Beispiel ein größeres Werk wie ein Musical gemeinsam ein, und so unterstützt die Schule den Verein bei Projektwochen und der Verein macht in der Ganztagsbetreuung Angebote.“
Land fördert Kooperationen jährlich
Für die Förderung durch das Land gibt es verschiedene Voraussetzungen. So muss die Kooperation auf Dauer angelegt sein. Außerdem müssen die Kooperationspartner einen gemeinsamen Antrag stellen. Die Höhe, mit der das Land die Kooperation fördert, ist abhängig vom Umfang der Maßnahme und kann zwischen 300 und 900 Euro pro Schuljahr betragen. Mit diesen Mitteln können alle mit der musikalischen Kooperation anfallenden Kosten gefördert werden – vom Kauf von Noten, über Mieten für Räumlichkeiten bis hin zum Kauf von Instrumenten. Da die Kooperationen auf Dauer angelegt sind, kann nach einem ersten Antrag ein Folgeantrag für bis zu fünf Jahre gestellt werden. Die Kooperationspartner erhalten nach erster Antragstellung eine Patenschaftsurkunde des Kultusministeriums.