Da Schülerinnen und Schüler während der Ferien nicht an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, gilt die Schülerausweisregelung in den „Faschingsferien“ vom 28. Februar bis einschließlich 6. März 2022 nicht.
Die Regelung in §5 Absatz 3 der Corona-Verordnung des Landes besagt, dass Schülerinnen und Schüler unter 18 Jahren mit dem Schülerausweis Zutritt zu 3G-, 2G- oder 2G plus-Angeboten und -Einrichtungen bekommen, wenn sie regelmäßig getestet werden und asymptomatisch sind. Da Schülerinnen und Schüler während der Ferien nicht an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, gilt die Schülerausweisregelung in den Ferien nicht.
Im Hinblick auf die Faschingswoche gilt Folgendes: Da in der Kalenderwoche 9, der Woche vom Rosenmontag an, aufgrund der beweglichen Ferientage an nahezu allen Schulen kein oder nur an wenigen Tagen Unterricht stattfindet und die Schülerinnen und Schüler dementsprechend nicht oder nur wenig getestet werden, kommt die Schülerausweisregelung in dieser Woche (d. h. vom 28. Februar bis einschließlich 6. März 2022) mangels regelmäßiger Testung nicht zur Anwendung.
Wenn die Schülerinnen und Schüler also an 3G-,2G- oder 2G plus-Angeboten in der Kalenderwoche 9 teilnehmen möchten und dementsprechend einen Testnachweis vorlegen müssen, muss dies ein Test entsprechend § 2 der Schutzausnahmenverordnung des Bundes sein. Das bedeutet, dass in den Faschingsferien ein Antigenschnell- oder ein PCR-Test zum Beispiel einer Teststation oder einer Apotheke den Zutritt zu 3G-, aber auch 2G- oder 2G plus-Angeboten ermöglicht.
Da die Schülerinnen und Schüler in der aktuellen, letzten Woche vor den „Faschingsferien“ noch in den Schulen regelmäßig getestet werden, gilt der Schülerausweis analog zu der Regelung vor den Weihnachtsferien auch noch in der aktuellen Woche (d. h. bis einschließlich 27. Februar 2022) als Testnachweis - auch wenn am Freitag kein Schulbetrieb stattfinden sollte. Dies gilt im ÖPNV ebenso.