Aufgrund der im Sommer teilweise sehr hohen Temperaturen tritt das Thema „Hitzefrei“ verständlicherweise immer wieder auf die Agenda. Wie sollen Schulen mit dieser Situation umgehen, welche Regelungen gibt es hierzu – das sind Fragen, die im Raum stehen. Dies möchten wir zum Anlass nehmen, Empfehlungen zum Umgang mit „Hitzefrei“ an die Hand zu geben.
Eine generelle Vorgabe des Kultusministeriums, ob und unter welchen Umständen „Hitzefrei“ gegeben wird, gibt es nicht – aus guten Gründen. Denn die Schulleitungen müssen je nach Situation vor Ort unter anderem Betreuungsfragen klären, die etwa Schülerinnen und Schüler betreffen, die aus dem Umland kommen und bei „Hitzefrei“ nicht einfach nach Hause fahren können.
Die Schulleitungen entscheiden deshalb in eigener Zuständigkeit, ob und unter welchen Voraussetzungen sie „Hitzefrei“ geben. Entscheidend ist dabei das körperliche Wohl der Schüler unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse. Das Ministerium empfiehlt den Schulen, sich hierbei an den aufgestellten Kriterien der Bekanntmachung des Kultusministeriums zum „Ausfall des Unterrichts an besonders heißen Sommertagen“ zu orientieren. Diese Kriterien sind im Einzelnen:
- Die Außentemperatur beträgt um 11 Uhr mindestens 25 Grad Celsius im Schatten.
- „Hitzefrei“ gibt es frühestens nach der vierten Stunde vom allgemeinen Unterrichtsbeginn der Schule an gerechnet.
- Benachbarte Schulen stimmen sich ab und entscheiden möglichst gleichmäßig.
- Die Entscheidung an der einzelnen Schule obliegt der Schulleitung.
- Fahrschülerinnen und Fahrschülern müssen auch bei „Hitzefrei“ bis zur Gelegenheit zur Heimfahrt Aufenthaltsräume zur Verfügung stehen; solange müssen sie auch beaufsichtigt werden.
- „Hitzefrei“ gibt es nicht für die beruflichen Schulen und nicht für die gymnasiale Oberstufe.
Das Ministerium hat den Schulen außerdem empfohlen, das Thema „Hitzefrei“ mit dem Elternbeirat und auch in der Schulkonferenz zu beraten, um die Interessen der Eltern angemessen zu berücksichtigen.