Seit dem 1. März 2020 gilt bundesweit die verpflichtende Masernschutzimpfung für alle Kinder, die in die Schule oder eine Kita gehen. Das Kultusministerium gibt den Schulen mit einer Handreichung Hilfestellung bei der Umsetzung des Gesetzes.
Seit dem 1. März 2020 gilt bundesweit das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Damit wird die Masernimpfung für alle Kinder, die in die Kita oder Schule gehen, verpflichtend. Ziel des Gesetzes ist, Kinder wirksam vor Masern zu schützen. Um die Schulleiterinnen und Schulleiter bei der Umsetzung der Vorgaben des Masernschutzgesetzes zu unterstützen, stellt das Kultusministerium gemeinsam mit dem Sozialministerium eine Handreichung für Schulen zur Verfügung. Die Handreichung gibt einen kompakten Überblick darüber, was Schulleitungen zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes veranlassen müssen. Darüber hinaus stehen den Schulleiterinnen und Schulleitern Musterschreiben zur Verfügung, zum Beispiel ein Schreiben für die Eltern, um diese über die Vorgaben des Masernschutzgesetzes zu informieren.
Weiterführende Dokumente
Handreichung zum Masernschutzgesetz (PDF)
Merkblatt Masernschutzgesetz (PDF)
Dokumentation über die Vorlage von Impfnachweisen (WORD)
FAQ Masernschutzgesetz
Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der keinen entsprechenden Nachweis vorlegt und einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, darf die Schule besuchen, soweit eine Betreuung durch die Schule erfolgt (z.B. Unterricht, Ausflüge, Schullandheim). Wenn der Nachweis nicht vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, ist die Schulleitung allerdings verpflichtet, unverzüglich das Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln.
Sofern Impfausweise oder andere Dokumente (z.B. fremdsprachige Dokumente) nicht bewertet werden können, kann das zuständige Gesundheitsamt um Unterstützung gebeten werden.
Soweit in Nachweisen bzw. in den entsprechenden Kopien personenbezogene Daten enthalten sind, muss eine Anonymisierung der Daten sichergestellt sein. Die Weiterleitung von personenbezogenen Angaben, die Rückschlüsse auf die Identität der geimpften Person zulassen könnten (z.B. Name und Anschrift), darf in diesem Fall nicht erfolgen. Ggf. wären diese Angaben auf der Kopie zu schwärzen.
Ja. Da an Schulkindergärten keine schulpflichtigen Kinder aufgenommen werden, dürfen Kinder, die keinen Nachweis vorlegen, von der Einrichtung grundsätzlich nicht betreut werden.
Der Nachweis muss vor Beginn des ersten Unterrichtstags an der aufnehmenden Schule vorgelegt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Schülerin oder der Schüler an der abgebenden Schule bereits den Nachweis erbracht hat.
Es wird darum gebeten, Schülerinnen und Schülern, die die Schule verlassen, das Dokumentationsblatt im Original auszuhändigen mit der Bitte, der aufnehmenden Schule dies bei der Schulanmeldung vorzulegen.
Die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten werden im Rahmen der Verkehrsprävention in der Regel nicht nur einmal, sondern regelmäßig in einer Schule eingesetzt und sind dort auch nicht nur vorübergehend (ein paar Minuten) tätig. Daher müssen auch die im Bereich der Verkehrsprävention tätigen Polizistinnen und Polizisten den erforderlichen Nachweis erbringen.
Hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob davon auszugehen ist, dass der Einsatz in der Schule insbesondere regelmäßig (nicht nur für wenige Tage) erfolgt. Beispielsweise müsste von Ernährungsfachkräften der Landesinitiative „Bewusste Kinderernährung“ der Nachweis angefordert werden.
Die Impfdokumentation ist im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen.
Es ist der Name der Schule und deren Adresse anzugeben. Weitere Angaben (z.B. Name des Schulleiters) können gemacht werden, sind aber nicht zwingend.
Eine Schule ist nicht vom Masernschutzgesetz betroffen, wenn weniger als 50 Prozent der Schülerinnen und Schüler minderjährig sind.
Die Mitteilung erfolgt über das zuständige Regierungspräsidium bzw. Staatliche Schulamt an das Kultusministerium.
Es liegt in der Verantwortung der Einrichtung bzw. des Trägers der jeweiligen Einrichtung, den Nachweis einzufordern. Allerdings sollte dies von der Schule gegebenenfalls entsprechend vorbereitet werden, etwa bei Schülerinnen und Schülern von Fachschulen für Sozialpädagogik oder Berufsfachschulen für Kinderpflege, bei denen ein Betriebspraktikum zwingend vorgeschrieben ist; die Schule sollte die Schülerin und den Schüler auffordern, den Impfnachweis dem Träger der Einrichtung vorzulegen.
Auch Austauschschülerinnen und Austauschschüler müssen unabhängig von der Aufenthaltsdauer einen entsprechenden Nachweis über hinreichenden Masernschutz vorlegen.