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Bekanntmachungen und Vergabeinformationen

Auf dieser Seite veröffentlicht das Kultusministerium regelmäßig Informationen zu Vergabeaufträgen des Ministeriums sowie Bekanntmachungen neuer Verordnungen und Verwaltungsvorschriften.

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Auf dieser Seite veröffentlicht das Kultusministerium regelmäßig Informationen zu Vergabeaufträgen des Ministeriums sowie Bekanntmachungen neuer Verordnungen und Verwaltungsvorschriften. 

Bekanntmachung

Die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Gewährung von Zuwendungen für Träger von Betreuungsangeboten an Grundschulen, an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren der Klassenstufen ohne Rechtsanspruch auf ganztägige Bildung und Betreuung bis einschließlich Klassenstufe vier sowie für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I an allgemein bildenden Schulen (inklusive SBBZ Lernen) wird veröffentlicht:

Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Gewährung von Zuwendungen für Träger von Betreuungsangeboten an Grundschulen, an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren der Klassenstufen ohne Rechtsanspruch auf ganztägige Bildung und Betreuung bis einschließlich Klassenstufe vier sowie für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I an allgemein bildenden Schulen (inklusive SBBZ Lernen)

(VwV Betreuungsangebote für Schulkinder)

Vom 12. Oktober 2026; Az.: KM53-6503-189

Inhaltsübersicht:

  1. Zuwendungsziel; Rechtsgrundlagen

  2.  Zuwendungszweck

  3. Zuwendungsempfänger

  4. Art der Zuwendung

  5. Zuwendungen an Träger von Betreuungsangeboten (Verlässliche Grundschule, Flexible Nachmittagsbetreuung) für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen sowie an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren der Klassenstufen ohne Rechtsanspruch bis einschließlich Klassenstufe vier sowie an Träger von Horten und Horten an der Schule, in denen auch die entsprechenden Schulkinder betreut werden

  6. Zuwendungen an Träger von Betreuungsangeboten für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I an allgemein bildenden Schulen (inklusive SBBZ Lernen)

  7. Antrags- und Bewilligungsverfahren

  8. Verwendungsnachweis

  9. Aufhebung

  10. Strafrechtliche Hinweise

  11. Prüfungsrechte

  12. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1. Zuwendungsziel; Rechtsgrundlagen

1.1. Das Land beteiligt sich auf Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift finanziell an den Betriebskosten für Betreuungsangebote für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen und Sonderpädagogischen Beratungszentren (SBBZ) der Klassenstufen, die im jeweiligen Haushaltsjahr noch nicht vom Rechtsanspruch nach § 24 Absatz 4 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) umfasst sind.

Darüber hinaus beteiligt sich das Land finanziell an den Betriebskosten für Betreuungsangebote für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I an allgemein bildenden Schulen (inklusive SBBZ Lernen).

1.2 Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift sowie der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) beziehungsweise der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) nach den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung sowie der Regelungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG). Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung besteht auch bei Erfüllung der Voraussetzungen nicht.

2. Zuwendungszweck

Mit der Gewährung von Zuwendungen unterstützt das Land die Durchführung der unter Ziff. 1.1 genannten Betreuungsangebote in kommunaler und freier Trägerschaft. Die Zuwendungen sind zur Finanzierung der Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) der Betreuungsangebote zu verwenden. Durch die pauschale Beteiligung des Landes sollen die Träger entlastet und eine sozialverträgliche Gestaltung der Elternbeiträge ermöglicht werden, sofern diese erhoben werden.

3. Zuwendungsempfänger

3.1. Kommunale oder freie Träger von Betreuungsangeboten im Rahmen der Verlässlichen Grundschule und von flexiblen Nachmittagsbetreuungsangeboten gem. § 8b Schulgesetz (SchG).

Die Verlässliche Grundschule bietet eine Betreuung unmittelbar vor oder nach dem vormittäglichen Unterricht an, die vom Schulträger oder einem freien Träger organisiert wird. Hiervon auch umfasst sind flexible Betreuungsangebote an Grundstufen der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren am Vormittag.

Im Rahmen der flexiblen Nachmittagsbetreuung können innerhalb des Gesamtbetreuungskonzepts einer Kommune Betreuungsangebote am Nachmittag an allgemein bildenden Schulen angeboten werden.

Zuwendungen an freie Träger werden nur gewährt, wenn sie gemeinnützig im Sinne des § 52 Abgabenordnung (AO) sind.

3.2 Kommunale und freie Träger von Horten, in denen auch Schulkinder betreut werden, sowie von Horten an der Schule.

Horte sind Einrichtungen der Jugendhilfe für Kinder im schulpflichtigen Alter im Sinne des § 24 Absatz 5 SGB VIII, die betriebserlaubt sind nach § 45 SGB VIII. Horte an der Schule sind in einem Schulgebäude untergebracht oder einer Schule zugeordnet und kooperieren mit dieser in besonderem Maße.

Zuwendungen an Träger der freien Jugendhilfe werden nur gewährt, wenn sie gemeinnützig im Sinne des § 52 AO sind. Freie Träger, die Träger eines herkömmlichen Hortes sind, benötigen eine Anerkennung als freie Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII durch das Jugendamt.

3.3 Kommunale Betreuungsangebote im Rahmen des Ganztagsschulbetriebs.

Keine Betreuungsangebote im Sinne der Nummer 3.1 und 3.2 sind kommunale Angebote für Kinder, die während der tatsächlich geleisteten Betreuungszeit für den Ganztagsschulbetrieb angemeldet sind (z. B. Aufsichtsführung und Betreuung der Kinder während des Mittagessens nach § 4a Absatz 4 Satz 2 SchG).

3.4 Nicht förderberechtigt sind Träger von Betreuungsangeboten

a) an Gemeinschaftsschulen nach § 8a SchG;

b) an staatlichen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat;

c) an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Förderschwerpunkt Schülerinnen und Schüler in längerer Krankenhausbehandlung;

d) für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, Sehen, Hören, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung;

e) die ihrer Meldepflicht nach § 3 Betreuungsangeboteaufsichtsverordnung bis zum 15. Januar des jeweiligen Schuljahres nicht nachgekommen sind.

3.5 Träger von Betreuungsangeboten, die für Betriebskosten eine Förderung aus anderen Landesprogrammen erhalten, werden nach diesen Richtlinien nicht gefördert. Die Einrichtung von gemischten und altersübergreifenden Betreuungsgruppen ist förderunschädlich.

4. Art der Zuwendung

Die Zuwendungen werden als Projektförderung in Form von Zuschüssen im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.

5. Zuwendungen an Träger von Betreuungsangeboten (Verlässliche Grundschule, flexible Nachmittagsbetreuung) für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen sowie an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren der Klassenstufen ohne Rechtsanspruch bis einschließlich Klassenstufe vier sowie an Träger von Horten und Horten an der Schule, in denen auch die entsprechenden Schulkinder betreut werden.

5.1 Zuwendungsvoraussetzungen

a) Die Zuwendungen sind zur Finanzierung der Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) von Betreuungsangeboten für Schülerinnen und Schüler im Grundschulalter zu verwenden. Die Einrichtung von altersgemischten und klassenübergreifenden Betreuungsangeboten unter Teilnahme auch von Kindern im Grundschulalter mit Rechtsanspruch gem. § 24 Absatz 4 SGB VIII ist förderunschädlich. Bei der Berechnung der Förderhöhe werden nur die Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die nicht vom Rechtsanspruch umfasst sind.

b) Die Zuwendungen werden je Antragsteller für ein Schuljahr als Pro-Kopf-Pauschale je betreutes Kind, unabhängig von der vertraglich vereinbarten Betreuungsstundenzahl, gewährt.

c) Maßgeblich für die Anzahl der betreuten Kinder in Betreuungsangeboten des jeweiligen Trägers sind die am 15. November des jeweiligen Schuljahres bestehenden Betreuungsverträge. Nachträgliche Änderungen der Anzahl der betreuten Schülerinnen und Schüler durch An- oder Abmeldungen an Betreuungsangeboten werden für das weitere Förderverfahren nicht berücksichtigt. Die Kopfsatzhöhe wird für jedes Schuljahr neu ermittelt. Ein Anspruch auf eine einmal ermittelte Kopfsatzhöhe besteht nicht.

5.2 Berechnung und Höhe der Zuwendungen

a) Die Höhe der Pro-Kopf-Pauschale bestimmt sich für das jeweilige Schuljahr nach den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln für die Klassenstufen der Kinder ohne Rechtsanspruch nach § 24 Absatz 4 SGB VIII bis einschließlich Klassenstufe vier und der Gesamtzahl der im jeweiligen Schuljahr zum Stichtag 15. November seitens der Antragsteller betreuten und bewilligungsfähigen Kinder.

b) Für Schülerinnen und Schüler ohne festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot gilt die einfache Pro-Kopf-Pauschale.

c) Für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung gilt die doppelte Pro-Kopf-Pauschale.

d) Für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sehen, Hören, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung gilt die anderthalbfache Pro-Kopf-Pauschale.

6. Zuwendungen an Träger von Betreuungsangeboten für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I an allgemein bildenden Schulen (inklusive SBBZ Lernen)

6.1 Zuwendungsvoraussetzungen

a) Die Zuwendungen sind zur Finanzierung der Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) von Nachmittagsbetreuungsangeboten für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I zu verwenden.

b) Die Zuwendungen werden je Antragsteller für ein Schuljahr als Pro-Kopf-Pauschale je betreuter Schülerin / je betreutem Schüler, unabhängig von der vertraglich vereinbarten Betreuungsstundenzahl, gewährt.

c) Maßgeblich für die Anzahl der betreuten Kinder in Betreuungsangeboten des jeweiligen Trägers sind die am 15. November des jeweiligen Schuljahres bestehenden Betreuungsverträge. Nachträgliche Änderungen der Anzahl der betreuten Schülerinnen und Schüler durch An- oder Abmeldungen an Betreuungsangeboten werden für das weitere Förderverfahren nicht berücksichtigt. Die Kopfsatzhöhe wird für jedes Schuljahr neu ermittelt. Ein Anspruch auf die erstmals ermittelte Kopfsatzhöhe besteht nicht.

6.2 Berechnung und Höhe der Zuwendungen für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I

Die Höhe der Pro-Kopf-Pauschale bestimmt sich für das jeweilige Schuljahr nach den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln für die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I und der Gesamtzahl der im jeweiligen Schuljahr zum Stichtag 15. November seitens der Antragsteller betreuten und bewilligungsfähigen Schülerinnen und Schüler.

7. Antrags- und Bewilligungsverfahren

7.1 Die Regierungspräsidien sind für das Verfahren (Bewilligung der Zuwendungen der jeweiligen Regierungsbezirke, Auszahlung, Verwendungsprüfung und Rückforderung) zuständig.

7.2 Der Antrag ist mittels des hierfür vorgesehenen Formulars (elektronisch ausfüllbar) für das jeweilige Schuljahr zu stellen; die Antragsformulare werden auf der Homepage des Kultusministeriums bereitgestellt.

7.3 Anträge sind bis spätestens 15. Januar des jeweiligen Schuljahres bei den zuständigen Regierungspräsidien einzureichen (Ausschlussfrist). Der Antrag erfolgt ausschließlich in elektronischer Form über das entsprechende Funktionspostfach des zuständigen Regierungspräsidiums.

7.4 Die Regierungspräsidien melden dem Kultusministerium elektronisch bis spätestens zum 15. Februar des jeweiligen Schuljahres die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, für die Zuwendungen beantragt und bewilligungsfähig sind.

7.5 Das Kultusministerium legt nach Ablauf der in Nummer 7.4 geregelten Frist die für den maßgeblichen Bewilligungszeitraum maßgebliche Höhe der Pro-Kopf-Pauschalen fest und teilt diese den Regierungspräsidien elektronisch bis spätestens 15. März des jeweiligen Schuljahres mit.

7.6 Bei Bewilligung erhält der Antragsteller einen elektronisch übermittelten Zuwendungsbescheid über die bewilligten Pro-Kopf-Pauschalen.

7.7 Der Zuschuss wird von den zuständigen Regierungspräsidien in Abweichung von Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 LHO frühestens ab März des laufenden Schuljahres durch Bewilligungsbescheid festgesetzt. Betreuungsgruppen dürfen bereits vor Antragstellung zu Schuljahresbeginn eingerichtet worden sein.

7.8 Die Auszahlung erfolgt abweichend von Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 LHO in einem Betrag ab März des jeweiligen Schuljahres.

7.9 Die ANBest-P beziehungsweise die ANBest-K nach den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu erklären.

8. Verwendungsnachweis

Bei formgerechter Antragstellung gilt der Verwendungsnachweis abweichend von Nummer 10.1 VV zu § 44 LHO als erbracht. Im Einzelfall kann vom Regierungspräsidium die Vorlage eines Verwendungsnachweises verlangt werden.

9. Aufhebung

Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) und die Unwirksamkeit von Zuwendungsbescheiden sowie die Erstattung und Verzinsung des Erstattungsbetrages richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht, insbesondere nach den §§ 48, 49 und 49a des LVwVfG.

10. Strafrechtliche Hinweise

Unrichtige oder unvollständige Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen können nach § 264 Strafgesetzbuch (Subventionsbetrug) strafbar sein, sofern die Angaben für den Antragsteller oder einen anderen vorteilhaft sind. Gleiches gilt, wenn die Bewilligungsstelle über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen worden ist.

11. Prüfungsrechte

Die Prüfungsrechte der Bewilligungsstelle und des Rechnungshofs des Landes bleiben unberührt.

12. Inkrafttreten; Außerkrafttreten

12.1. Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. September 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften vom 3. August 2020 (K. u. U., S. 122 und S. 123) jeweils zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 13. November 2023 (K. u. U. S. 145 und S. 144) außer Kraft.

12.2 Nummer 5 dieser Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2030 außer Kraft.