FAQs – Häufige Fragen zu BTV – LSBTTIQ+
Je nachdem, welche Personen jeweils gemeint sind oder angesprochen werden sollen, werden weltweit unterschiedliche Abkürzungen gebraucht. Eine einheitliche Schreibweise gibt es auch in Deutschland nicht. Daher wird in Baden-Württemberg am häufigsten die Abkürzung des Landesnetzwerks LSBTTIQ oder dessen Weiterentwicklung LSBTTIQ+ genutzt. Hinter dieser Abkürzung stehen die folgenden Begriffe: Lesbisch, Schwul, Bisexuell, Transsexuell, Transgender, Intergeschlechtlich, Queer und das Plus für z. B. Asexuelle, Nichtbinäre und Pansexuelle.
Die einzelnen Begriffe werden ausführlich im „Lexikon der kleinen Unterschiede“ des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg erklärt. Dort finden Sie auch weitergehende Informationen zur geschlechtlichen Orientierung und sexuellen Vielfalt.
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Die biologische Ebene von Geschlecht
Ein Embryo hat immer die Anlagen für alle Geschlechter. Die Entwicklung von Geschlecht findet auf verschiedenen Ebenen statt: Chromosomen, Keimdrüsen, Hormone, innere und äußere Geschlechtsmerkmale. Chromosomen bestimmen in der Regel das genetische Geschlecht (XX für Frauen und XY für Männer). Wenn das genetische, hormonelle und sichtbare Geschlecht übereinstimmen, spricht man von einem Mann oder einer Frau. Stimmen genetisches, hormonelles und sichtbares Geschlecht nicht überein, spricht man von Intergeschlechtlichkeit oder Intersexualität.
Die soziale Ebene von Geschlecht
Das soziale Geschlecht umfasst die Geschlechtsrolle und die Geschlechtsidentität. Die Geschlechtsrolle bezieht sich auf die gesellschaftlich erwarteten Verhaltensweisen und Eigenschaften eines Geschlechts, während die Geschlechtsidentität das persönliche Empfinden und Selbstverständnis des eigenen Geschlechts beschreibt.
Das soziale Geschlecht kann sich deutlich vom biologischen Geschlecht unterscheiden. Auch wenn Geschlechter biologisch, psychisch und sozial in einem breiten Spektrum in der Gesellschaft anzutreffen sind, wird das soziale Geschlecht häufig noch immer als binär verstanden. Die Entwicklung der sozialen Aspekte des Geschlechts jedes Einzelnen kann unter anderem von den Familienstrukturen, der Erziehung, dem Sozialsystem, dem sozialen Milieu, den Beziehungen, der Ernährung, den erlebten Geschlechterzuordnungen und dem Beruf beeinflusst werden.
Recht und Geschlecht
Im Oktober 2017 erklärte das Bundesverfassungsgericht den binären Rechtsrahmen im Personenstandsrecht für verfassungswidrig. Das Gericht erkannte zudem an, dass die Geschlechtsidentität nicht nur von körperlich-biologischen, sondern auch von sozialen und psychischen Faktoren mitbestimmt wird. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, entweder eine dritte Geschlechtsoption einzuführen oder die Verpflichtung zur Eintragung eines Geschlechts komplett aufzuheben. Seit 2018 kann der Eintrag „divers“ nach § 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz (PStG) vorgenommen werden. Bereits seit 2013 kann bei Menschen, die „weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden können“, der Eintrag offengelassen oder nachträglich gestrichen werden.
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Das Coming-out ist ein wichtiger Prozess im Leben vieler queerer Personen. Dieser Prozess besteht in der Regel aus einem inneren und einem äußeren Coming-out. Zuerst steht die innere Bewusstwerdung der eigenen sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität im Vordergrund, erst danach erfolgt deren Kommunikation nach außen, etwa gegenüber Eltern und der Peergroup. Zwischen dem inneren und dem äußeren Coming-out kann eine längere Zeitspanne vergehen.
Für viele Jugendliche liegt der Grund für das äußere Coming-out in dem Wunsch, die eigenen Gefühle zeigen oder mitteilen zu wollen und sich nicht länger verstecken oder verstellen zu müssen. Oft geht dem Coming-out ein längerer Prozess voraus, in dem die Personen starke Befürchtungen und Bedenken haben, dass sie auf Ablehnung stoßen könnten.
Geben Dritte gegen den Willen einer Person Details zu deren sexueller Orientierung oder geschlechtlicher Identität preis, wird dies nicht Coming-out, sondern Fremd-Outing genannt. Aus Gründen des Respekts ist dies, besonders in schulischen Kontexten, zu vermeiden. Psychologische oder soziale Unterstützung kann während des Coming-out-Prozesses hilfreich sein.
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Wunschname/Identitätsname
Der Wunsch nach der Verwendung eines neuen oder abgewandelten Namens wird von der betroffenen Person selbst geäußert. Dieser Wunschname stimmt meistens nicht mit dem Namen im Ausweis oder dem im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht überein. Diesem Wunsch sollte im Interesse des Kindes, des Jugendlichen oder des Erwachsenen entsprochen werden, da es deren Identität stärkt und solche Alltagserfahrungen mit dem Wunschnamen sehr bedeutsam sind. Eltern haben bei minderjährigen Kindern und Jugendlichen bezüglich der Verwendung eines anderen Namens ein Informationsrecht. Ein neuer Name darf nicht gegen den Wunsch der Eltern verwendet werden.
Bei der direkten Anrede können die folgenden Beispiele als Orientierung dienen: „Guten Tag Peter Müller“ oder „Hallo Peter Müller“ anstelle von „Guten Tag Herr Müller“. Da sich die Geschlechtsidentität nicht vom Namen oder vom Äußeren ableiten lässt, sind neutrale Anreden in diesem Fall empfehlenswert. Die Nutzung einer binären Anrede kann als Diskriminierung wahrgenommen werden. Neutrale Anreden respektieren die Identität der Person und vermeiden Missverständnisse oder unangenehme Situationen.
Pronomen
In der Regel werden betroffene Personen ihre Wunschpronomen selbst mitteilen. Ein sehr einfacher Weg, Missverständnisse zu vermeiden, ist es, anstelle der Pronomen immer den Vornamen oder den Vor- und Nachnamen zu verwenden.
Neben den bekannten Pronomen sie/ihr und er/ihm ist es möglich, dass einem andere, weniger bekannte Pronomen (sogenannte Neo-Pronomen) begegnen, z. B. they/them, dey/dem oder xier/xiem. Sie sind nicht im Regelwerk der deutschen Sprache zu finden.
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Schulinterne Dokumente
Aus rechtlicher Sicht darf der Wunschname im Sinne eines Spitz- oder Rufnamens auf schulinternen Dokumenten verwendet werden. Dies schließt Dokumente wie Klausurbögen, Hausarbeiten, Anmeldelisten und Klassenbücher ein.
Die Verwendung des Wunschnamens auf schulinternen Dokumenten ist wichtig, da sie die Identität und den Respekt gegenüber der betroffenen Person widerspiegelt. Es trägt dazu bei, eine inklusive und respektvolle Umgebung zu schaffen, in der sich alle Lernenden wohl und akzeptiert fühlen.
Zeugnisse
Solange keine Änderungen der Eintragungen im Personenstandsregister vorgenommen wurden, muss der dort eingetragene Name im Zeugnis verwendet werden. Für Personen, die ihren Wunschnamen im Personenstandsregister eintragen lassen haben, wird ein neues Zeugnis mit diesem Namen ausgestellt, und das bisherige Zeugnis wird eingezogen.
Die Verwendung des im Personenstandsregister eingetragenen Namens im Zeugnis ist wichtig, da Zeugnisse offizielle Dokumente sind und die Identität und rechtliche Anerkennung der Person widerspiegeln müssen. Änderungen im Personenstandsregister stellen sicher, dass alle offiziellen Dokumente, einschließlich Zeugnisse, korrekt und konsistent sind.
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Im Schulsport wird in der Regel ab der Pubertät in geschlechtergetrennten Gruppen unterrichtet. Daher sollte mit trans, inter und nichtbinären Jugendlichen eine individuelle Lösung bezüglich ihrer Teilnahme gefunden werden. Sofern bei der Leistungsbewertung und Prüfung im Fach Sport nach Geschlechtern differenziert wird, richtet sich die Zuordnung grundsätzlich nach dem im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht.
Bezüglich des Eintrags "divers" oder eines fehlenden Geschlechtseintrags muss eine Einzelfallentscheidung getroffen werden, um den jeweiligen Bedürfnissen gerecht zu werden. Konkret bedeutet dies, dass in Einzelfällen von der Bewertung messbarer Leistungen Ausnahmen gewährt werden können, wenn die Anwendung von Wertungstabellen aufgrund des Geschlechtseintrags "divers" bzw. des fehlenden Geschlechtseintrags nicht möglich ist und die Abweichung unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.
In der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe gilt ein einheitliches Anforderungsprofil, das auch bei der Bewertung der Leistungen in den vier Kurshalbjahren angemessen zu berücksichtigen ist. Regelungen zur Bewertung von lernenden Personen mit dem Eintrag „divers“ oder eines fehlenden Geschlechteintrages werden derzeit diskutiert.
Der Note im Fach Sport liegen nicht nur motorische Kompetenzen zugrunde, sondern auch weitere im Bildungsplan befindliche Kompetenzen wie sportspezifisches Fachwissen, Fairplay, Teamfähigkeit und Ähnliches. Diese umfassende Bewertung spiegelt die ganzheitliche Entwicklung der Lernenden wider. Insgesamt liegt die Notengebung als pädagogisch-fachliche Gesamtwertung im Verantwortungsbereich der jeweiligen Lehrkraft. Hierbei ist zu beachten, dass eine Sportnote ohne fachpraktische Anteile grundsätzlich nicht möglich ist.
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Da bauliche Veränderungen in der Verantwortung des Schulträgers liegen, lassen sich für die Toiletten- und Umkleidenutzung keine eindeutigen Empfehlungen abgeben. Dennoch sollte bezüglich der Toiletten- und Umkleidemöglichkeiten mit trans, inter und nichtbinären Jugendlichen eine individuelle Lösung gefunden werden, bei der das psychische Wohlbefinden der Person im Vordergrund steht.
Im Schulalltag können flexible Regelungen hilfreich sein, wie beispielsweise zeitlich versetztes Umziehen, die Nutzung eines Extra-Raums oder die Benutzung der Lehrkräfte-Toilette. Falls eine Nutzung von Einzelkabinen und Einzeltoiletten möglich ist, erübrigen sich viele Regelungsfragen. Auch die Einrichtung von Toiletten für Menschen mit nichtbinärer oder intergeschlechtlicher Identität kann eine sinnvolle Lösung darstellen.
Für außerunterrichtliche Veranstaltungen und Schullandheimaufenthalte gilt ebenfalls, dass für die betroffenen Personen eine möglichst einfache und pragmatische Lösung geschaffen werden sollte.
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Die Rechtschreibkompetenzen werden an den baden-württembergischen Schulen auf der Grundlage des amtlichen Regelwerks für die deutsche Orthographie vermittelt. Dies gilt für alle Tests, Klassenarbeiten und Prüfungen.
Vom amtlichen Regelwerk derzeit nicht abgedeckt sind z. B. Schreibweisen mit Genderstern (Schüler*innen), Binnen-I (SchülerInnen), Gendergap ( Schüler_innen; Schüler:innen) und Schrägstrich ohne Ergänzungsstrich (Schüler/innen).
Der Rat für deutsche Rechtschreibung bekräftigt jedoch in seinen Empfehlungen zur geschlechtergerechten Schreibung, dass allen Menschen mit geschlechtergerechter Sprache begegnet werden soll und sie sensibel angesprochen werden sollen.
Der Diskurs über unterschiedliche, regelkonforme Optionen gendergerechter Schreibungen (wie z. B. Doppelnennungen oder die Verwendung neutraler Begriffe) sowie über die Entwicklung von Sprache wird in allen schulischen Bereichen geführt.
Das Kultusministerium spricht keine darüberhinausgehenden oder davon abweichenden Empfehlungen aus.
Der Rat für deutsche Rechtschreibung hat die neuen sprachlichen Formen aber auch nicht ausdrücklich verboten oder die Einführung grundsätzlich abgelehnt. Der Rat will die Thematik weiter beobachten und empfiehlt lediglich zum aktuellen Zeitpunkt eine Aufnahme nicht.
Die Verwendung von Genderzeichen kann also gemäß § 9b der Notenbildungsverordnung von den Lehrkräften als Rechtschreibfehler gewertet werden, muss es aber nicht, da noch nicht eindeutig geklärt ist, ob es sich dabei tatsächlich um einen Verstoß gegen das amtliche Regelwerk handelt.
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Was ist Diskriminierung?
Viele queere Menschen erleben ihre Schulzeit als schwierig und anstrengend. Die Ursachen hierfür liegen nicht nur in negativen verbalen Äußerungen, sondern auch in Situationen, in denen sie deutliche Ablehnung oder Aggressionen erfahren. Insbesondere wird Homosexualität immer wieder pathologisiert, indem sie beispielsweise als ansteckende Krankheit dargestellt wird. Es wird fälschlicherweise argumentiert, dass allein die Thematisierung von Homosexualität Menschen zu Homosexuellen machen könnte. Voruteile dieser Art sind widerlegt und stellen Formen von Diskriminierung gegenüber queeren Personen dar.
Was kann gegen Diskriminierung getan werden?
Die Thematisierung von geschlechtlicher Identität und sexueller Vielfalt im Unterricht ist grundlegend wichtig, denn Wissen und Begegnung schaffen Akzeptanz von Diversität in unserer Gesellschaft. Grundlage dafür bildet die Leitperspektive Bildung für Toleranz und Akzeptanz von Vielfalt (BTV) des Bildungsplans von 2016.
Wenn Diskriminierung von Lernenden wahrgenommen wird, muss reagiert werden. Diese Vorkommnisse dürfen in keinem Fall unkommentiert bleiben. Selbst eine kurze Intervention, der eine detaillierte Auseinandersetzung zu einem späteren Zeitpunkt folgt, kann zunächst ausreichend sein. Es sollte immer zuerst ein Weg des Dialogs und der Konfliktlösung gesucht werden. Unabhängig davon bleibt es jeder Person offen, sich an eine Antidiskriminierungsstelle oder eine Rechtsberatung zu wenden.
Antidiskriminierungspädagogische Elemente im Unterricht sind für alle Kinder und Jugendlichen hilfreich, um diskriminierendes Verhalten zu erkennen, benennen zu können und abzubauen. Dadurch besteht die Möglichkeit, Diversität - im Sinne der Leitperspektive BTV - als Bereicherung und Chance statt als Bedrohung zu verstehen.
Darüber hinaus besteht eine Meldepflicht für diskriminierende Vorfälle an Schulen, die auf die geschlechtliche oder sexuelle Identität zurückzuführen sind. Die Meldepflicht ist auf Sachverhalte beschränkt, auf die die Schule mit Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahmen im Sinne des § 90 Schulgesetz für Baden-Württemberg oder auch mit Strafanzeigen reagiert oder reagieren wird. Die Meldung erfolgt an die Staatlichen Schulämter und die Abteilungen 7 der Regierungspräsidien.
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Was ist bei LSBTTIQ+ - Themen im Unterricht zu beachten?
Da nicht wenige queere Menschen in ihrem Alltag Diskriminierungserfahrungen machen, ist es im Sinne der Leitperspektive Bildung für Toleranz und Akzeptanz von Vielfalt (BTV) notwendig, die Themen geschlechtliche Identität und sexuelle Vielfalt fachunabhängig im Unterricht zu thematisieren. Hierbei steht das Erlernen eines konstruktiven Umgangs mit Diversität im Vordergrund.
Bei der Thematisierung von queeren Lebensformen ist darauf zu achten, dass keine Person aus der Lerngruppe unabsichtlich zu einem Coming-out gezwungen wird. Außerdem sollte vorab eine wertschätzende und nicht-diskriminierende Diskussionskultur mit den Lernenden eingeübt werden. Generell erfordert die Behandlung dieses Themenfeldes eine besondere Sensibilität und Reflexionsbereitschaft bei Lehrkräften, insbesondere in Fächern, die einen starken Fokus auf die Physis und Körperlichkeit der Lernenden richten.
Grundlegend gilt es in besonderem Maße, Entwürdigungen und Beschämungen durch gezieltes Vorbereiten und schnelles Eingreifen zu verhindern. Gerade bei trans Personen und vor allem während der Transition muss eine gute Regelung im Sinne und in Absprache mit der betroffenen Person gefunden werden.
Wie können die Bedürfnisse von queeren Jugendlichen und deren Eltern berücksichtigt werden?
Das Jugendalter ist entwicklungsbedingt eine besonders herausfordernde Zeit der erhöhten Verletzlichkeit, in der sich Jugendliche mit der eigenen Identität auseinandersetzen. Insbesondere der Weg vom inneren Coming-out zum äußeren Coming-out ist ein nicht immer einfacher und nicht planbarer Prozess. Für die betroffenen Menschen ist es in dieser Phase des Lebens wichtig zu spüren, dass sie so akzeptiert werden, wie sie sind. Ebenso kann es sehr hilfreich sein, wenn diese Jugendlichen Informationen über Unterstützungsangebote (z. B. Coming-out-Jugendgruppen, Beratungseinrichtungen, Hotlines usw.) erhalten.
Wenn Eltern vermuten oder erfahren, dass ihr Kind sich als queer identifiziert, stellen sie sich häufig die Frage, wie sie angemessen reagieren oder handeln sollen. Hierbei kann es hilfreich sein, verschiedene Informationsmaterialien speziell für Eltern zur Verfügung zu haben. Beratungs- und Informationsangebote helfen Eltern, ihre eigene Sichtweise auf LSBTTIQ+ zu reflektieren und Sensibilität sowie Empathie für ihr Kind zu entwickeln. Gleichzeitig vermitteln sie ihnen Orientierung, wie sie ihr Kind im Prozess der Identitätsbildung und -entwicklung stärken und unterstützen können.
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Die Zeit des Erwachsenwerdens und insbesondere die Pubertät ist keine einfache Phase. Gleichwohl ist sie einer der spannendsten Abschnitte im Leben eines Menschen. Schließlich verlieben sich die meisten in dieser Phase das erste Mal und sammeln ihre ersten Erfahrungen in Bezug auf Liebesbeziehungen zu anderen Menschen. Manche Menschen fühlen sich zum eigenen Geschlecht hingezogen und für manche sind gleich mehrere Geschlechter attraktiv. Wenn dann noch die Gewissheit bei Einzelnen reift, dass das empfundene Geschlecht vom zugeschriebenen Geschlecht abweicht, wird es, zumindest bezüglich der ersten Liebe, oftmals noch komplizierter. Deshalb ist es in dieser Lebensphase wichtig, sensibel und einfühlsam mit sich selbst und anderen umzugehen.
Gerade dann, wenn man alleine nicht mehr weiter weiß, sollte man sich Unterstützung suchen. Dies kann durch die Eltern, eine Lehrkraft oder auch eine Person geschehen, die selbst betroffen ist oder die eine professionelle Beratung anbietet. Sich rechtzeitig Hilfe zu suchen gilt für Eltern und ihre Kinder gleichermaßen und ist keineswegs ein Zeichen von Versagen. Es zeigt vielmehr Stärke und den Willen, mit Herausforderungen konstruktiv umzugehen.
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Was ist das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)?
Am 12.04.2024 wurde im Bundestag das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) beschlossen. Das SBGG soll trans-, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen erleichtern, ihren Geschlechtseintrag ändern zu lassen und ist am 01.11.2024 in Kraft getreten.
Eine Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamen kann nun durch eine „Erklärung mit Eigenversicherung“ gegenüber dem Standesamt bewirkt werden. Hierzu muss die betreffende Person erklären, dass ihr Geschlechtseintrag geändert werden soll. Mit dieser Erklärung soll geäußert werden, dass der gewählte Geschlechtseintrag oder die Streichung des Geschlechtseintrags ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht. Außerdem muss versichert werden, dass die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist.
Minderjährige ab 14 Jahren können die Änderungserklärung selbst abgeben, deren Wirksamkeit setzt die Zustimmung der Sorgeberechtigten voraus. Bei Minderjährigen bis 14 Jahren wird die Änderungserklärung durch die Sorgeberechtigten vorgelegt, da diese die Erklärung nicht selbst abgeben können. Die Erklärung bedarf allerdings des Einverständnisses des Kindes, wenn dieses das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Die Zustimmung kann durch das Familiengericht ersetzt werden, wobei das Kindeswohl als Maßstab dient.
Was wird im Personenstandsgesetz (PStG) geregelt?
Das Personenstandsgesetz (PStG) regelt, welche Daten in Melderegistern und Personenstandsurkunden erfasst werden. Dazu gehören allgemeine Daten zur Person wie der Name, das juristische Geschlecht, der Geburtsort, das Geburtsdatum, der Familienstand und die Staatsbürgerschaft. Im Personenstandsregister sind die Geschlechtseinträge männlich, weiblich oder divers möglich. Darüber hinaus ist es ebenfalls möglich, keinen Geschlechtseintrag vorzunehmen.
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