Die Ausbildung erfolgt an zwei Lernorten, an denen der gemeinsame Bildungsauftrag verwirklicht wird: im Betrieb und in der Berufsschule. Während der Betrieb vornehmlich die praktische Ausbildung übernimmt, hat die Berufsschule die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern den Erwerb berufsbezogener und berufsübergreifender Kompetenzen unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der Berufsausbildung zu ermöglichen. Sie befähigt damit zur Ausübung eines Berufes und zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und Gesellschaft in sozialer, ökonomischer und ökologischer Verantwortung. Dabei richtet die Berufsschule in der ganz überwiegenden Zahl der Ausbildungsberufe ihren Unterricht an einer handlungsorientierten Didaktik und Methodik aus. Der Unterricht ist in Lernfeldern konzipiert, in denen die Kompetenzen im Rahmen von in sich abgeschlossenen Themenbereichen erworben werden, die sich an Handlungsabläufen aus der betrieblichen Praxis orientieren.
Es gelten hierfür die nachfolgend aufgeführten Grundsätze, für die in den einschlägigen Rechtsvorschriften jedoch zum Teil weitergehende, differenzierende Festlegungen getroffen wurden:
- Schülerinnen und Schüler, die den Besuch der Förderschule, Werkrealschule bzw. Hauptschule, der Realschule, der Gemeinschaftsschule oder des Gymnasiums beendet haben, sind grundsätzlich verpflichtet, die Berufsschule für die Dauer von - in der Regel - drei Jahren zu besuchen. Diese Berufsschulpflicht endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird. Allerdings gilt die Berufsschulpflicht für Schülerinnen und Schüler, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dann als vorzeitig beendet, wenn sie einen Realschulabschluss haben oder über einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand verfügen und die Berufsschule zwei Jahre besucht haben, oder wenn sie die Klasse 11 eines Gymnasiums durchlaufen und die Berufsschule ein Jahr besucht haben, oder wenn sie mindestens ein Jahr lang eine öffentliche berufliche Vollzeitschule (z. B. Berufsvorbereitungsjahr, Vorqualifizierungsjahr Arbeit-Beruf, Berufseinstiegsjahr) oder eine entsprechende Ersatzschule besucht haben. Für Schülerinnen und Schüler der Sonderschule gelten besondere Bestimmungen.
- Wird statt der Berufsschule eine andere berufsbildende öffentliche Schule (z. B. Berufsfachschule, Berufskolleg) oder eine entsprechende private Schule, eine Berufsakademie oder eine Hochschule besucht oder der Vorbereitungsdienst für Beamte, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr (bzw. der Bundesfreiwilligendienst) absolviert, so ruht die Berufsschulpflicht während dieser Zeit.
- Wird vor Beendigung der Berufsschulpflicht eine duale Ausbildung begonnen oder eine Stufenausbildung fortgesetzt, so muss die Berufsschule bis zum Abschluss der Ausbildung besucht werden.
- Beginnt eine nicht mehr berufsschulpflichtige Person eine duale Ausbildung oder eine Umschulung oder setzt sie eine Stufenausbildung fort, so kann sie die Berufsschule mit den Rechten und Pflichten eines Berufsschulpflichtigen bis zum Abschluss der Ausbildung besuchen.
- Für bestimmte Fälle hat das Kultusministerium allgemein festgestellt, dass die Berufsschulpflicht vorzeitig beendet ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn mindestens ein Jahr lang eine berufliche Vollzeitschule besucht wurde.
Die Ausbildung an der Berufsschule erfolgt in der Regel in Teilzeitunterricht. Das bedeutet, dass die Auszubildenden an durchschnittlich eineinhalb Tagen pro Woche die Berufsschule besuchen. Der wöchentliche Unterricht kann aber auch in zusammenhängenden Zeitabschnitten (Blöcken) erteilt werden. Beispiel: Drei Wochen Berufsschule - sechs Wochen Ausbildung im Betrieb - wieder drei Wochen Unterricht usw.
Blockunterricht erfolgt insbesondere bei Ausbildungsberufen, die nur eine geringe Anzahl von Auszubildenden aufweisen. In diesen Fällen ist das Einzugsgebiet der Berufsschule meist sehr groß, so dass vielen Schülerinnen und Schülern eine tägliche Rückkehr zum Wohn- oder Ausbildungsort nicht möglich ist.
Die Ausbildung an der Berufsschule endet mit einer Berufsschulabschlussprüfung. Wer diese erfolgreich absolviert hat, erhält ein Berufsschulabschlusszeugnis. In Verbindung mit dem erfolgreichen Abschluss der betrieblichen Ausbildung (Gesellen-, Gehilfen- oder Facharbeiterbrief) erwerben Jugendliche ohne Hauptschulabschluss einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand. Sofern es die erzielten Noten zulassen, können sich Auszubildende mit Hauptschulabschluss nach Abschluss der Berufsausbildung durch die für sie zuständige Berufsschule auch einen dem mittleren Bildungsabschluss gleichwertigen Bildungsstand zuerkennen lassen. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Berufsschule.
Je nach Angebot vor Ort können durch Teilnahme an einem zusätzlichen Erweiterungsunterricht und an einer Zusatzprüfung berufliche Zusatzqualifikationen erworben werden, wie beispielsweise das "KMK-Fremdsprachenzertifikat", "Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten" oder " Management-Assistent/in im Handwerk ". Unter den gleichen Voraussetzungen und in Abhängigkeit eines entsprechenden Angebots der Berufsschule ist durch Zusatzunterricht im Wahlbereich außerdem der Erwerb der Fachhochschulreife möglich. An dem Schulversuch können alle Auszubildenden eines mindestens dreijährigen Ausbildungsberufes teilnehmen, soweit sie bei Aufnahme in den Schulversuch einen Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweisen und eine Berufsschule besuchen.
Nähere Informationen erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Berufsschule.